Prüfung von Lkw-Ladekranen vor der ersten Inbetriebnahme
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
Aus Sicht des Themenfeldes „Krane, Winden, Elektrozüge und Lastaufnahmemittel“ erstellt der Aufbauer nach Aufbau des Ladekrangerüstes sowie aller zusätzlich erforderlichen Bauteile wie z. B. Zwischenrahmen, Hydraulikpumpe, Zusatzabstützungen etc. die gemäß Maschinenrichtlinie erforderliche Konformitätserklärung für das betriebsfertige Gesamtgerät: Ladekran aufgebaut auf Fahrzeug.
Diese Konformitätserklärung kann der Aufbauer erst erstellen, nachdem er die in DIN EN 12999 „Krane - Ladekrane“ vorgeschriebenen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgreich durchgeführt hat.
Dazu kann sich der Aufbauer der fachlichen Unterstützung eines ermächtigten Sachverständigen für Lkw-Ladekrane bedienen.
Anmerkung
Erläuterungen dazu sind in der Kommentierung von §37 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (2. Auflage – Juni 2010) zu finden.
„…
§ 37 Maschinen, die auf einem bestimmten Unterbau montiert werden sollen
Wenn ein für den Aufbau auf einem Beförderungsmittel vorgesehenes Produkt nicht in einbaufertigem Zustand geliefert wird, d. h., wenn beispielsweise wichtige Bestandteile wie der Tragrahmen oder Abstützungen fehlen, ist dieses Produkt als unvollständige Maschine zu behandeln – siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g. In diesem Fall gilt derjenige, der die unvollständige Maschine und die übrigen Be-standteile auf dem Beförderungsmittel montiert, als Hersteller der vollständigen Maschine.
…“.
Zuständiger Fachreferent
Dietmar Kraus
Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf