Renten an Hinterbliebene
Renten an Hinterbliebene (Ehegatten, Kinder sowie seit 2005 auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner) sollen den Familienangehörigen von Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Sterbegeld und Erstattung der Kosten für die Überführung des Verstorbenen.
Renten an Witwen, Witwer, eingetr. Lebenspartner
- 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für längstens 24 Kalendermonate.
Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht, wenn der Ehepartner vor dem 01. Januar 2002 verstorben ist, oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und wenigstens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. - 40 Prozent des JAV auf Dauer wenn das 47. Lebensjahres vollendet ist (45. Lebensjahr - nach gesetzlicher Regelung bis 31.12.2007), Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ein waisenrentenberechtigten Kind erzogen wird oder für ein Kind gesorgt wird, das wegen Behinderung Waisenrente erhält oder sie deswegen nicht erhält, weil es das 27. Lebensjahr vollendet hat.
- 2/3 des JAV für die ersten drei vollen Kalendermonate nach dem Todestag.
Die Rente endet bei Wiederheirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Waisenrenten
- 20 Prozent des JAV für eine Halbwaise
- 30 Prozent für Vollwaisen
Dauer
Bis 18. Lebensjahr, darüber hinaus bis 27. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, fehlender eigener Unterhaltsfähigkeit infolge Behinderung.
Einkommensanrechnung
Bei Witwen-, Witwer- und Waisen-Renten an Volljährige wird das über einen bestimmten Freibetrag liegende anrechenbare Einkommen teilweise angerechnet.
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten: 80 Prozent des JAV.
Sterbegeld = 1/7 der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße
Einmalige Hinterbliebenen-Beihilfe = 40 Prozent des JAV, wenn der verstorbene Versicherte einen Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (MdE) hatte und der Tod nicht Folge des Versicherungsfalles ist.