Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung
Durch das Umlageverfahren deckt die Berufsgenossenschaft die Aufwendungen, die ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden sind. Dies sind insbesondere Kosten für Heilbehandlung, Entschädigungsleistungen an Verletzte und Hinterbliebene sowie Ausgaben für die Prävention. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden dabei allein von den Unternehmerinnen und Unternehmern aufgebracht.
Das Umlagesoll ist das buchhalterische Ergebnis aus den Geschäfts- und Rechnungsunterlagen. Es ist der Gesamtbeitrag, den die Berufsgenossenschaft von den Beitragspflichtigen zu erheben hat.
Das Umlagesoll ist der Betrag, der durch Beiträge aufgebracht werden muss. Es stellt sich nun die Frage, nach welchen Maßstäben die Verteilung der Beitragslast auf die einzelnen Unternehmen zu erfolgen hat. Das einfachste und zugleich auch ungerechteste Verfahren wäre die gleichgewichtige Aufteilung nach der Zahl der Unternehmen. Hierbei würden die Prinzipien der Versicherung, wonach Beiträge und Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, jedoch völlig außer Acht gelassen, weil zumindest die unterschiedliche Größe der Unternehmen den Umfang der Risiken nachhaltig beeinflusst.
Die Größe eines Unternehmens lässt sich nach unterschiedlichen Kriterien bestimmen. Während für die Steuererhebung vordringlich Umsatz und Gewinn als sachadäquate Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, ist es im Unfallversicherungsrecht nahe liegend, die Beiträge in eine direkte Beziehung zum Arbeitsentgelt der Versicherten zu stellen, weil sich am Arbeitsentgelt in Gestalt des Jahresarbeitsverdienstes die Leistungsverpflichtung und damit das Risiko orientiert. Die allein verdienstbezogene Beitragsbemessung kann als risikogerechte Umverteilung des Bedarfs jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn andere, den Versicherungsfall auslösende Risiken über die gesamte Breite der Versichertengemeinschaft gleich oder ähnlich verteilt werden, wie bei der Kranken- und Rentenversicherung. In der Unfallversicherung trifft dies nicht zu, weil hier auch die Art des Gewerbezweigs das Unfallrisiko wesentlich beeinflusst. Es ist demnach im Sinne des Versicherungsgedankens konsequent, wenn das Gesetz in § 153 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass grundsätzlich die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge das Umlagesoll, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen sind.