Die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland
Die Entsendung von Beschäftigten ins Ausland gewinnt in einer Zeit der Globalisierung des Wirtschaftslebens zunehmend an Bedeutung. Die Unternehmen können sich am internationalen Markt nur behaupten, wenn sie entweder auch an ausländischen Standorten produzieren oder zumindest durch Kundendienst- oder Vertriebsniederlassungen dort vertreten sind. Um dies zu gewährleisten, setzen die Unternehmen im Ausland qualifiziertes Personal aus den deutschen Stammhäusern ein. Die entsandten Beschäftigten werden in aller Regel nur vorübergehend, aber durchaus längerfristig im Ausland tätig.
Der Auslandseinsatz dient neben den unternehmerischen Interessen dabei auch wesentlich der Qualifizierung der Beschäftigten für die weitere Tätigkeit im inländischen Unternehmen.
Da es sich in aller Regel um einen vorübergehenden Auslandseinsatz handelt, sind sowohl die Unternehmen als auch die entsandten Beschäftigten daran interessiert, für diese Zeit weiter dem deutschen Sozialversicherungssystem anzugehören. Teilweise besteht der Versicherungsschutz durch die Regelungen der Ausstrahlung weiter. Doch die Zahl der Fälle, in denen auch bei großzügiger Auslegung der Ausstrahlungsregelungen in Verbindung mit den bi- und multilateralen Sozialversicherungsabkommen kein Versicherungsschutz mehr besteht, nimmt stetig zu.
Gespräche in Mitgliedsunternehmen haben ergeben, dass diese nachhaltig daran interessiert sind, für ihre Beschäftigten den Versicherungsschutz nach deutschem Recht durchgehend zu gewährleisten. Dabei bevorzugen die Unternehmen die gesetzliche Unfallversicherung sowohl wegen des Umfanges des Versicherungsschutzes (z.B. Berufskrankheitenrisiko) als auch wegen des Leistungsumfanges gegenüber privaten Unfallversicherungen.
Diesem Wunsch der Mitgliedsunternehmen sind die Metall-Berufsgenossenschaften mit der Errichtung der Auslandsversicherung zum 1. Januar 2002 nachgekommen. Einzelheiten können Sie den Richtlinien der Auslandsversicherung entnehmen.
Besonderheit Auslandseinsätze im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU gelten bei Auslandseinsätzen die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.
In diesem Abkommen sind keine Ausnahmevereinbarungen zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht mehr vorgesehen. So konnte bis zum Austritt aus der EU das Verbleiben der Personen im deutschen Sozialversicherungssystem vereinbart werden, auch wenn eine über 24 Monate hinausgehende - aber an sich begrenzte - Beschäftigung im Vereinigten Königreich geplant war.
Damit unterliegen Personen, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU über mehr als 24 Monate entsandt werden, ausschließlich dem Sozialversicherungssystem des Vereinigten Königreiches; ebenso werden freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen ausgeschlossen.