Renten an Versicherte
Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen zahlt die BGHM eine Rente.
- Voraussetzung
Die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls ist länger als 26 Wochen gemindert und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt mindestens 20 Prozent. - Höhe
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit teilweise gemindert (mindestens 20 %), wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. - Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Zeiträume, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, werden in der Regel aufgefüllt. Der Höchstbetrag des JAV ist in der Satzung der BGHM festgelegt und beträgt derzeit 90.000 Euro. In der freiwilligen Versicherung tritt an die Stelle des JAV die Versicherungssumme. - Beispiel
JAV: 36.000 Euro, MdE: 20%
Rente = 36.000 x 2/3 x 20% = 4.800 Euro jährl. = 400 Euro mtl. - Rentenbeginn:
Die Rente beginnt grundsätzlich mit dem Tage nach dem Ende der Zahlung des Verletztengeldes. Sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, wird Rente regelmäßig neben dem Übergangsgeld gezahlt. - Abfindungen:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenansprüche mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden. - Rentenausschüsse:
Über die Renten entscheiden die Rentenausschüsse der BGHM, die paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besetzt sind.