Unfall melden

Unfallanzeige (Formular) 

Erläuterung zur Unfallanzeige 

Unfall melden (Link: dguv.de)

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Über meineBGHM können Sie uns einen Unfall auch online melden.

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Anzeige einer Berufskrankheit (Formular für Unternehmerinnen und Unternehmer)

Anzeige einer Berufskrankheit (Link: dguv.de)

Erläuterung zur BK-Anzeige

Meldung von Unfall und Berufskrankheit

Unfallanzeige
© Littlebell / Fotolia.com

Unfallanzeige

Wer ein Unternehmen führt, ist nach § 193 SGB VII verpflichtet, jeden Arbeitsunfall oder Wegeunfall zu melden,

  • der eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit
  • oder den Tod einer versicherten Person zur Folge hat.

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn versicherte Personen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Folgen eines Versicherungsfalles nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, den Gesundheitszustand zu verschlimmern, nachgehen können. Es gibt keine Teil-Arbeitsfähigkeit oder Teil-Arbeitsunfähigkeit.

Bei der Dreitages-Frist zählt der Unfalltag nicht mit. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit und nicht, wie viele Arbeitstage ausgefallen sind. Das heißt, dass Samstage, Sonn- oder Feiertage mitzuzählen sind, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.

Unfälle von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern sind der BGHM auch vom entleihenden Unternehmen anzuzeigen und entsprechend in der Unfallanzeige kenntlich zu machen; zudem meldet der verleihende Betrieb den Unfall an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft.

Die ausgefüllte Unfallanzeige ist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls an die für den Betrieb zuständige Bezirksverwaltung der BGHM und ein weiteres Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) zu senden. Weiteres finden Sie auch in den Erläuterungen zur Unfallanzeige. Unfälle, die nicht meldepflichtig sind und nicht bei der BG angezeigt werden müssen, sollten innerhalb des Unternehmens dokumentiert werden (Verbandbuch).

Online können Sie die Unfallanzeige für die BGHM über einen der folgenden zwei Links erstellen und versenden:

Icon Briefumschlag

oder

In Notfällen sind wir unter diesen Rufnummern 24 Stunden täglich für Sie erreichbar:

 

 

 

Icon Hotline
  • Schwere Unfälle: Zentrale Rufnummer +49 6131 802-0

    Melden Sie uns schwere Unfälle und Massenunfälle bitte umgehend vorab telefonisch, damit wir uns um die medizinische Behandlung kümmern können. Bei tödlichen Arbeitsunfällen rufen Sie uns bitte auch sofort an.
  • Notfalltelefon Ausland: +49 6131 802-18008

    Mit dem Notfalltelefon erhalten Sie von uns Hilfe bei einem Arbeitsunfall im Ausland. 
    Die BGHM kooperiert hierzu mit der Firma MD Medicus Assistance Service GmbH. So kann in Notfällen schnelle und kompetente Hilfe bei der Klärung und Sicherstellung der geeigneten medizinischen Versorgung unserer Versicherten im Ausland organisiert werden. 
    Weitere Informationen zum Versicherungsschutz im Ausland finden Sie hier.

Psychosoziale Notfallversorgung nach (miterlebten) schweren Unfällen & Übergriffen bei der Arbeit

Viele nützliche Informationen für den Fall eines schweren Unfalls oder Erlebnisses bei der Arbeit, Anlaufstellen sowie die Checkliste "Wer braucht Hilfe?" finden Sie in der Fach-Information "Psychosoziale Notfallversorgung"

Im Bedarfsfall erhalten Sie an Werktagen zwischen 8 und 20 Uhr unter +49 800 6644844 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz und allen dt. Mobilfunknetzen; aus dem Ausland +49 69 8740914038) eine psychologische Betreuung. Hinterlassen Sie ggf. Namen und Rückrufnummer auf dem Anrufbeantworter. 

Anzeige einer Berufskrankheit

Unternehmerinnen und Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, bereits bei bestehenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit diese dem Unfallversicherungsträger zu melden. Betroffene können ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft melden. Wenden Sie sich dazu einfach an uns.

Sie erreichen uns telefonisch montags bis donnerstags von 7:30 bis 18:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 17:00 Uhr unter +49 6131 802-0. Alternativ können Sie uns auch jederzeit eine E-Mail senden.

Auch Ärzte und Krankenkassen haben eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht, dass eine Berufskrankheit zu entstehen droht oder bereits besteht.

Neuer Service für Ärzte

Das neue "BK-Info"-Portal erleichtert die ärztliche Verdachtsanzeige. Mit Hilfe eines neuen digitalen Nachschlagwerks der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) können Ärztinnen und Ärzte vereinfacht herausfinden, ob ein Verdacht auf eine BK vorliegt oder nicht. Eine Suchfunktion ermöglicht es, anhand des ICD-10-Schlüssels schnell zu recherchieren, welche BK für die jeweilige Diagnose in Betracht kommen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Berufskrankheiten.