Beitragsausgleichsverfahren

Die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens spielt bei der Veranlagung nach dem Gefahrtarif keine Rolle. Damit das tatsächliche Unfallgeschehen im Unternehmen aber trotzdem bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung findet, hat der Gesetzgeber das Beitragsausgleichsverfahren (Zuschlag-/Nachlassverfahren) vorgeschrieben. Jedem Unternehmen sollen unter Berücksichtigung der meldepflichtigen Versicherungsfälle Zuschläge auferlegt oder Nachlässe gewährt werden. Dadurch soll ein spürbarer, finanzieller Anreiz zu gesteigerter Unfallverhütung gegeben werden.

Berufskrankheiten (seit 01.01.2013) und Wegeunfälle, d.h. Unfälle zwischen Wohnung und Betriebsstätte, bleiben unberücksichtigt. Auch Unfallbelastungen, deren Entstehung oder Folgen nachweislich auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.

Beispiel: Der Bote des Unternehmens bringt mit dem Auto Briefe zur Post. An einer roten Ampel hält er ordnungsgemäß an. Der nachfolgende Kfz-Fahrer reagiert zu spät und verursacht einen Auffahrunfall.

Aufgrund der Vielzahl der gemeldeten Unfälle lassen sich Fehler nicht vermeiden. Deshalb kann es vorkommen, dass die Aufstellung zum Beitragsausgleichverfahren Fälle enthält, die nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Fall beantragen Sie bitte schriftlich oder über meineBGHM eine Korrektur.

Das Beitragsausgleichsverfahren (BAV) der BGHM ist in § 30 der Satzung geregelt. Ab dem 01.01.2013 gilt für alle Mitgliedsunternehmen der BGHM ein einheitliches Berechnungsverfahren zum BAV.