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Jede Ware, jede Dienstleistung des täglichen Lebens hat ihren Preis, der von Angebot und Nachfrage bestimmt wird und bei vernünftiger Kalkulation mindestens die Selbstkosten decken muss, wenn auf Dauer die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet werden soll.
Dieser Grundsatz gilt auch für die Träger der Sozialversicherung als Dienstleistungsunternehmen, jedoch mit der Einschränkung, dass Angebot und Preis nicht in freier Entscheidung nach der Marktsituation ausgerichtet werden dürfen, sondern durch verbindliche Normen vorgegeben sind. Die Grundsatzaussage dazu enthält § 30 Abs. 1 SGB IV, der als Rahmenvorschrift die Versicherungsträger verpflichtet, nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten zu verwenden.
Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung präzisiert § 1 SGB VII deren Aufgaben, nämlich die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und die Unfallentschädigung.
Der "Preis" für diese zu erbringenden Leistungen wird in der Vorschrift des § 21 SGB IV konkretisiert. Danach haben die Versicherungsträger die Beiträge so zu bemessen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abdecken.
Die Berufsgenossenschaften ermitteln den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres und legen diesen auf die Beitragspflichtigen um (§§ 152 Abs. 1, 150 SGB VII). Dieses Verfahren, bei dem der Nachweis der Ausgaben Vorausbedingung für die Feststellung des Beitragsaufkommens ist, bezeichnet man als
Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung »