Hautschutz
Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten Erkrankungen an gewerblichen Arbeitsplätzen. Für die Betroffenen kann dies neben gesundheitlichen Problemen die Aufgabe des erlernten Berufes, den Verlust des Arbeitsplatzes und damit finanzielle und soziale Benachteiligungen bedeuten. Der gesamte Erkrankungsverlauf geht oft mit hohen psychischen Belastungen einher.
Was belastet die Haut?
Die Haut ist bei der Arbeit vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Meistens sind die nur schwach hautschädigenden Stoffe, die im Allgemeinen allgemein als „harmlos“ empfunden werden, die Ursache von Hauterkrankungen. Sie verursachen bei einem Hautkontakt weder spürbare, noch sichtbare Hautveränderungen. Der häufige wiederholte Kontakt zu derartigen Gemischen führt jedoch früher oder später zu einer Abnutzung der Haut und der Entstehung eines irritativen Ekzems. Dies ist mit Abstand die häufigste beruflich bedingte Hauterkrankung.
Zu den typischen Hautbelastungen im Metallbereich gehören die Feuchtarbeit, Tätigkeiten mit Lösemitteln oder Kühlschmierstoffen, Verwendung stark scheuernder oder lösemittelhaltiger Hautreinigungsmittel, häufiger Umgang mit scharfkantigen Teilen oder Metallspänen, häufiger mechanischer Belastung derselben Hautpartien, z. B. durch sich ständig wiederholende Handgriffe sowie Hitzeeinwirkung. In der Holzbranche sind Lacke, Lösemittel, Holzschutzmittel und Schleifstäube häufige Verursacher von Hauterkrankungen.
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen zur Prävention von Hauterkrankungen
Viele Hautprobleme lassen sich vermeiden, wenn Hautgefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt, geeignete Schutzmaßnahmen festgesetzt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
Es ist die Aufgabe der Vorgesetzten, zusammen mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine Beurteilung der am Arbeitsplatz auftretenden Hautbelastungen durchzuführen.
Wenn nach Substitutionsprüfung sowie der Umsetzung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik noch Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen, sind geeignete Schutzhandschuhe als persönliche Schutzmaßnahme auszuwählen und bereitzustellen.
Wenn Schutzhandschuhe nicht getragen werden können oder dürfen, z.B. bei Tätigkeiten an sich drehenden Maschinenteilen mit Einzugsgefahr, können spezifische Hautschutzmittel die Hautgefährdung verringern. Zu beachten ist jedoch: Der Einsatz von Hautschutzmitteln ist Tätigkeiten mit schwach hautschädigenden Arbeitsstoffen wie Wasser, Detergenzien, wassergemischten Kühlschmierstoffen und anderen nicht kennzeichnungspflichtige Lösungen in Anwendungskonzentrationen vorbehalten.
Daneben ist die konsequente Anwendung der Schutzmaßnahmen im Betrieb verpflichtend für die Beschäftigten und auch maßgeblich für die Prävention von Hauterkrankungen. Die Beschäftigten sollten die individuellen Hautbelastungen und ihre Folgen verstehen. Die Unterweisung spielt daher eine wichtige Rolle in der Gesunderhaltung der Haut.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Anlässe für die arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge für bestimmte hautgefährdende Tätigkeiten sind im Anhang Teil 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgeführt.
Bei den folgenden hautgefährdenden Tätigkeiten wird die Pflichtvorsorge gefordert:
- Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
- Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,
- Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhe mit mehr als 30 µg Protein je Gramm im Handschuhmaterial
Eine Angebotsvorsorge ist bei den folgenden hautbelastenden Tätigkeiten notwendig:
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag,
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,
- Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag.
Darüber hinaus kann aufgrund anderer Gesundheitsgefährdungen Angebots- oder Pflichtvorsorge erforderlich werden, z. B. bei Tätigkeiten mit hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Stoffen entsprechend dem Anhang der ArbmedVV.
Ferner hat der Arbeitgeber regelmäßig die arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, wenn Beschäftigte dies wünschen und trotz geeigneter Schutzmaßnahmen mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist (Wunschvorsorge).
Was ist bei Hautveränderungen zu tun?
Hauterkrankungen entstehen erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum. Erste Anzeichen hierfür sind trockene und raue Haut, Rötungen und Juckreiz. In solchen Fällen ist der Vorgesetzte zu informieren und ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Betriebsärztin, bzw. Betriebsarzt oder Hautärztin, bzw. Hautarzt).
Nehmen Sie auch kleine Hautveränderungen ernst!
Weiterführende Informationen und Downloads
- ArbMedVV: Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (Link: juris)
- Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (Link: BMAS)
- PSA Benutzungsverordnung - PSA-BV (Link: juris)
- TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt (Link: BAuA)
- ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz (Link: juris)
- GefStoffV Gefahrstoffverordnung (Link: juris)
- ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (Link: juris)
- TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt (Link: BAuA)
- TRGS 430 Isocyanate (Link: BAuA)
- TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (Link: BAuA)
- TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (Link: BAuA)
- DGUV Regel 112-195: Benutzung von Schutzhandschuhen
- DGUV Regel 113-013: Tätigkeiten mit Epoxidharzen (Link: DGUV)
- DGUV Information 203-085: „Arbeiten unter der Sonne“ (Link: DGUV)
- DGUV Information 209-022 Hautschutz in Metallbetrieben (Link: DGUV)
- DGUV Information 212-007 „Chemikalienschutzhandschuhe“ (Link: DGUV)
- DGUV Information 212-017 Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln (Link: DGUV)
- DGUV Information 250-005 „Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen“ (bisher BGI 687) (Link: DGUV)
- Tipps für eine gesunde Haut - Hautschutz für Beschäftigte in Metallbetrieben und in der Holzbranche
- DGUV Regel 109-003 Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen
- DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen (Link: DGUV)
- DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen, Sachgebiet Schutzkleidung (Link: DGUV)
- DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen, Sachgebiet Hautschutz (Link: DGUV)
- DGUV: Prävention von Hautkrankheiten (Link: DGUV)
- DGUV: „Sonnenschutz“ (Link: DGUV)
- DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung Sachgebiet 10 "Hautschutz"
- DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung Sachgebiet 5 "Schutzkleidung"
- Schnitt- und Stichverletzungen der Hände - Schutzmaßnahmen (Link: BGRCI)
- Hautschutzplan (Link: DGUV)
- Bundesverband Handschutz e.V. (da: Infoschriften > Inforeihe)
- Präventionskampagne Haut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- IFA: Kühlschmierstoffe - Hautschutz (Link: DGUV)
- IFA: Gefährdungsbeurteilung der dermalen Exposition für Stoffe nach der CLP-Verordnung (Link: DGUV)