Information zu Weiterbildungsveranstaltungen

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV Vorschrift 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:

Gemäß Ziffer 3.6 des DGUV Grundsatzes "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (DGUV Grundsatz 309-005) muss der Sachverständige innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Sachgebietes Krane und Hebetechnik des Fachbereiches Holz und Metall teilnehmen.

Im Einklang mit dem Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG) und den damit verbundenen Veränderungen akzeptiert das Sachgebiet über die eigenen Weiterbildungsveranstaltungen für die von der Berufsgenossenschaft gemäß §28 DGUV Vorschrift 52 ermächtigten Sachverständigen hinaus auch Nachweise der Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen (z. B. Fachveranstaltungen von Kranherstellern, fachlich kompetenten Akademien und Bildungsstätten, vergleichbaren Instituten, Universitäten, oder deren Partner-Instituten).

Bedingung dafür ist jedoch, dass die vermittelten Lehrinhalte der Weiterbildungsveranstaltung vom Sachgebiet nachprüfbar vom Sachverständigen vorgelegt werden.

Die Vorlage einer Bescheinigung der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung oder eines Flyers reicht alleine nicht aus, um Ziffer 3.6 DGUV Grundsatz 309-005 zu erfüllen.

Anmerkung:

Wenn der Veranstalter einer Weiterbildungsveranstaltung uns für mehrere Sachverständige eine gemeinsame Teilnehmerliste zukommen lässt, muss die Teilnehmerliste von den Sachverständigen persönlich unterschrieben sein.  

Icon Briefumschlag

Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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