Personenreinigung bei Tätigkeiten mit Holzstaub

Arbeiter mit einem Holzstück an der Holzsäge

Wie geht es richtig?

Holzstaub, welcher bei Tätigkeiten in der Holzbe- und -verarbeitung freigesetzt wird und durch getroffene Schutzmaßnahmen nicht vollständig erfasst oder vermieden werden kann, verteilt sich frei im Raum und setzt sich ab – unter anderem auf der Kleidung der Beschäftigten. Nach Abschluss der Tätigkeiten muss dieser mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens entfernt werden. Hierfür werden unter anderem luftbetriebene Systeme zur Personenreinigung angeboten, welche mit Hilfe verdichteter Luft die Rückstände des Holzstaubs vom Beschäftigten abblasen. Dieses Vorgehen deckt sich nicht mit den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und insbesondere der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553  – Holzstaub.

Die GefStoffV beschreibt in Anhang 1, Abschnitt 2.3, was als geeignetes Verfahren gilt. Demnach müssen Ablagerungen von Stäuben durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik beseitigt werden oder sie sind mit geeigneten Staubsaugern beziehungsweise Entstaubern abzusaugen. Das Kehren ohne staubbindende Maßnahmen und das Reinigen mit Druckluft wie im oben beschriebenen Verfahren sind grundsätzlich nicht zulässig. 

In der TRGS 553 „Holzstaub“ werden in Kapitel 4.4 die Verfahren des Abblasens und Kehrens zwecks Reinigung vollständig ausgeschlossen. Sie sind durch staubärmere Verfahren wie das Aufsaugen zu ersetzen. Weiterhin ist die Freisetzung und Aufwirbelung von Holzstaub zu vermeiden.

Fazit: In Verbindung mit Holzstaub dürfen keine Systeme zur Personenreinigung verwendet werden, die die Rückstände des Holzstaubs mittels verdichteter Luft abblasen. Sollten solche Systeme im Einsatz sein, sind sie durch bewährte Verfahren zu ersetzen, wie zum Beispiel durch das Absaugen mit Hilfe eines Industriestaubsaugers der Klasse M oder eines Entstaubers für den ortsveränderlichen Betrieb (EoB) der Klasse M mit einem geeigneten Aufsatz.