Fragen zu den Themen Versicherungsschutz und Leistungen

Arbeitsunfall
© stefanolunardi / Fotolia.com

Versicherungsschutz

Bei Arbeiten in der häuslichen Umgebung besteht grundsätzlich für alle Tätigkeiten Versicherungsschutz, die betrieblichen Interessen dienen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeiten im Rahmen von Telearbeit, mobilem Arbeiten oder Homeoffice erledigt werden.

Ebenfalls versichert sind Wege,

  • sog. Betriebswege,…
    • zur erstmaligen Aufnahme einer versicherten Tätigkeit (auch direkt aus dem Schlafzimmer heraus), wenn die Handlungstendenz auf die unmittelbare Aufnahme der Arbeit gerichtet ist;
    • innerhalb der Wohnung oder des Hauses, die der Verrichtung der Arbeit zuzurechnen sind, z. B. zu einem beruflich genutzten Drucker oder zur Überprüfung der beruflich genutzten Internetverbindung;
    • zum oder vom Ort der Nahrungsaufnahme im häuslichen Bereich, die der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit dienen, und zwar bis zur und ab der Tür zum Esszimmer oder der Küche (vergleichbar mit der Kantinentür), wenn sich der Arbeitsplatz in einem anderen Raum der Wohnung befindet;
    • zur Toilette (bis zur Badezimmer- bzw. Toilettentür und wieder ab Durchschreiten dieser Tür);
    • wenn sich die versicherte Person unplanmäßig von der im häuslichen Bereich begonnen Tätigkeit zur Unternehmensstätte begeben muss, um dort z. B. an einer Besprechung teilzunehmen
  •  sog. Wegeunfälle... (hier beginnt und endet der Versicherungsschutz mit Durchschreiten der Außenhaustür des von den betroffenen Personen bewohnten Gebäudes) aus dem häuslichen Bereich zum Kindergarten oder der Kindertagespflege und zurück, um Kinder außerhäuslicher Betreuung anzuvertrauen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht, 
    • d. h. der Weg 2 Stunden vor Beginn oder spätestens 2 Stunden nach Beendigung dieser Tätigkeit angetreten oder 
    • in die versicherte Tätigkeit eingeschoben wird (z. B. nach dem Arbeitsbeginn um 6 Uhr wird ein Kind um 8.00 Uhr in den Kindergarten gebracht).

Kein Versicherungsschutz besteht auf Wegen…

  • nach Ende der versicherten Tätigkeit in andere Räume zu Hause; hier bilden objektivierbare Handlungen (z. B. Herunterfahren des Rechners) das Ende des Versicherungsschutzes;
  • im Rahmen der Zubereitung von Nahrung (auch wenn sich der Arbeitsplatz in der Küche befindet), da diese Wege der Herrichtung der Speisen dienen;
  • zum Einkauf von Nahrungsmitteln;
  • aus privaten Gründen, z. B. Annahme eines Pakets während der Arbeitszeit oder zur Waschmaschine, um dort die Wäsche zu entnehmen;
  • die von anderen Orten angetreten werden, um die Arbeit im eigenen Haushalt zu erbringen.

Versichert sind nur Risiken, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

Essen, Trinken, Schlafen oder Spazierengehen während einer Arbeitspause sind nur im Ausnahmefall versichert, da sie grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Auch Rauchen oder die Wege zum Raucherraum sind in der Regel nicht versichert.

Versichert sind jedoch die Wege zur Einnahme von Mahlzeiten, wie z.B. in die eigene oder fremde Kantine.

Der Konsum von Alkohol kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, insbesondere wenn dieser die rechtlich allein wesentliche Ursache eines Unfalls ist.

Beschäftigte, welche sich auf einem Dienst- oder Betriebsweg befinden, stehen dem Grunde nach unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei handelt es sich um Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (zum Beispiel der Weg vom Werkstor zum Arbeitsplatz oder von einer Arbeitsstätte zur anderen). Unfälle auf diesen Wegen gelten als Arbeitsunfälle.

Auf einer Geschäfts- oder Dienstreise sind alle Tätigkeiten versichert, welche unmittelbar dem Zweck der Reise entsprechen und zwangsläufig in einem engen Zusammenhang stehen. Auch betriebsbedingte Handlungen zur Vorbereitung einer Reise stehen grundsätzlich unter Versicherungsschutz, weil sie in einem unmittelbaren Betriebsinteresse stehen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich die Beschäftigten rein persönlichen, von der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmen.

Auch, wer vorübergehend im Ausland arbeitet, steht unter Versicherungsschutz. Weitere Informationen finden Sie hier.

Auch bei einem Auslandseinsatz können Ihre Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sein. Damit Versicherungsschutz im Sinne der Unfallversicherung besteht, müssen die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Sitz des Beschäftigungsunternehmens befindet sich in Deutschland und 
  2. die Dauer der Entsendung ist von vornherein zeitlich begrenzt (im EU-Ausland: 24 Monate).

Demnach besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Entsendefrist überschritten bzw. der Auslandsaufenthalt unbefristet ist.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite „Versicherungsschutz im Ausland“.

Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Auslandsversicherung bei unserer Berufsgenossenschaft zu beantragen. 

Mit dem Notfalltelefon +49 6131 802-18008 erhalten Ihre Beschäftigten von uns Hilfe bei einem Arbeitsunfall im Ausland.

Im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Begriff des Betriebssports dann als erfüllt anzusehen, wenn dieser:

  • dem Ausgleich für körperliche und geistige Beanspruchung durch die Betriebstätigkeit dient und keinen Wettkampfcharakter hat (z. B. keine Pokalspiele wie Fußballturniere),
  • regelmäßig stattfindet (mindestens einmal im Monat),
  • hinsichtlich Zeit und Dauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht – wie z. B. nach der Arbeit (keine Freizeitgestaltung wie z. B. mehrtägige Skifreizeit),
  • unternehmensbezogen organisiert ist (z. B. Zeiten fest vorgegeben sind oder Sportstätten und -geräte durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden) und
  • im Wesentlichen auf Betriebsangehörige des Unternehmens beschränkt ist.

Entscheidend für den Versicherungsschutz für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern) ist, dass

  • die Unternehmensleitung der Veranstalter ist oder die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet - das heißt, sie muss von ihr gebilligt und gefördert werden (z. B. durch Zeitgutschrift),
  • die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend ist, (Hinweis: Bei Veranstaltungen in kleineren Einheiten - z. B. im Sachgebiet oder Team - reicht es aus, wenn diese im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet und die jeweilige Leitung teilnimmt.)
  • die Veranstaltung dazu dient, die Verbundenheit zwischen der Belegschaft untereinander und der Leitung zu fördern,
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Betriebsangehörigen besteht und
  • die Veranstaltung allen Beschäftigten der jeweiligen Organisationseinheit offensteht.

Insbesondere bei geringer Beteiligung der Beschäftigten ist hier eine Gesamtbetrachtung aller Voraussetzungen erforderlich.

Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich auf die Tätigkeiten im Rahmen der üblichen und vorgesehenen Programmpunkte, inklusive notwendiger Wege.

Erfolgt die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining im Auftrag des Unternehmens, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nehmen Beschäftigte aus Eigeninitiative an einem solchen Training teil - ohne Einflussnahme des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin - besteht kein Versicherungsschutz, da die Teilnahme dann als privat anzusehen ist.

Die BGHM bietet ihren Mitgliedunternehmen das Fahrsicherheitstraining kostenlos an. Näheres finden Sie hier.

Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gilt als beendet, wenn die zuletzt ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit wiederaufgenommen wird. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung lebt unmittelbar wieder auf. 

Bei der Entscheidung sollte aber beachtet werden, dass man sich selbst und andere gefährden kann, wenn die Arbeit vorzeitig und gegen den ärztlichen Rat aufgenommen wird.

Werden Überstunden geleistet, stehen die Beschäftigten weiter unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit im Einzelfall überschritten wird. Für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zuständig.

Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, dass die Tätigkeit dem Unternehmen dienen soll.

Leistungen

Eine Vorstellung bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt ist erforderlich, wenn:

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Mit Hilfe des Online-Suchportals der Landesverbände der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie schnell einen Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin in Ihrer Nähe. 

Weitere Erläuterungen zum Durchgangsarztverfahren finden Sie ebenfalls auf den Seiten unseres Dachverbandes. 

Für Leistungen, welche direkt mit einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit in Zusammenhang stehen, besteht in der BGHM grundsätzlich eine Zuzahlungsbefreiung. 
Dies gilt auch für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - es gibt jedoch eine Festbetragsregelung.  

Nähere Informationen finden Sie auch direkt unter unseren Themen:

Fahrkosten für die Anreise zu ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der bg-lichen Heilbehandlung, im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von der BGHM grundsätzlich übernommen.

Wir erstatten Ihnen:

  • 0,20 EUR pro Kilometer bei Nutzung des Privat-PKW - jedoch maximal 130 EUR für Hin- und Rückfahrt (Höchstbetrag)
  • bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten der 2. Klasse bei Übersendung der Fahrkarte(n)

Eine Übersicht über die entstandenen Fahrkosten hilft uns bei einer zügigen Bearbeitung (z. B. Adresse des Abfahrt- und Zielortes, Datum und Anzahl der Fahrten und der gefahrenen Kilometer bzw. des Ticketpreises). Bei Bedarf senden wir Ihnen gern ein entsprechendes Formular zu.  

    Das Verletztengeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt 80 % des regelmäßigen Bruttoverdienstes vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ist aber auf den regelmäßigen Nettoverdienst begrenzt. Hiervon werden in der Regel noch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt. 

    Die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes und der Beiträge erfolgt regelmäßig über die Krankenkassen. 

    Nähere Informationen sowie die Höhe des Verletztengeldes für Unternehmerinnen und Unternehmer finden Sie hier.

    Während der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ein Anspruch auf Übergangsgeld (ÜG) bestehen. Das ÜG beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben, ein Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes. 

    Nähere Informationen finden Sie hier

    Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung orientieren sich an der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Diese wird abstrakt bemessen und richtet sich danach, wie sich die gesundheitlichen (körperlichen, seelischen und geistigen) Folgen eines Versicherungsfalls auf die Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens auswirken.

    Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) setzt sich aus dem Gesamtbetrag des im Jahr vor dem Versicherungsfall erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zusammen. Er soll so die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Jahr vor dem Versicherungsfall widerspiegeln.

    Beispiel: Der Versicherungsfall ist am 06.08.2020 eingetreten. Das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen, welches im Zeitraum vom 01.08.2019 – 31.07.2020 bezogen wurde, wird für die Berechnung des JAVs zu Grunde gelegt.

    Zeiträume, in denen kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, werden in der Regel aufgefüllt. 

    Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Verletztenrente, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über die 26. Woche nach einem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist. Es kommt hier nicht auf die während des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit an. 

    Der Anspruch auf Rentenzahlung beginnt in der Regel im Anschluss an die medizinische Rehabilitation, also mit Ende der Verletztengeldzahlung. Ist im Einzelfall kein Anspruch auf Verletztengeld gegeben, kann die Rente auch mit dem Tag nach dem Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit beginnen.

    Nähere Informationen finden Sie hier.

    Bei einer Minderung Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 Prozent wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt, ansonsten wird eine Teilrente anhand des MdE-Wertes von mindestens 20 % berechnet.

    Beispiel:

    • Der JAV beträgt 45.000 EUR und es wurde eine MdE von 20 Prozent festgestellt.
    • Die jährliche Rente berechnet sich nun wie folgt: 45.000 EUR x 2/3 (Vollrente) x 20 % (Höhe der MdE) = 6.000 EUR.
    • Die monatliche Rente beträgt entsprechend 500 EUR (6.000 EUR / 12 Kalendermonate).

    Sachwerte wie ein zerstörtes Fahrzeug können in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel nicht ersetzt werden. 

    Eine Ausnahme bilden Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z.B. zerrissene Kleidung).

    Ebenfalls können durch einen Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z. B. Brillen) ersetzt werden, wenn diese bestimmungsgemäß getragen wurden.

    Die BGHM erbringt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kein Schmerzensgeld. Immaterielle Schäden können durch zivilrechtliche Ansprüche bei der schädigenden Person geltend gemacht werden.