Verwendung von Arbeitsmitteln

Verwendung von Arbeitsmittel: Schlüssel nicht abgezogen!
Schlüssel nicht abgezogen!
© BGHM
Verwendung von Arbeitsmitteln: Beide Schlüssel nicht abgezogen!
Beide Schlüssel nicht abgezogen!
© BGHM
Verwendung von Arbeitsmitteln: Maschine gesichert!
Maschine gesichert!
© BGHM

Arbeitsmittel ohne Unterweisung und Erlaubnis eines Arbeitsgebers (Unternehmers) zu verwenden ist eine unbefugte Handlung. Derjenige oder diejenige, der/die ohne Unterweisung und Erlaubnis eines Arbeitsgebers ein Arbeitsmittel verwendet, ist nicht befugt, dieses Arbeitsmittel zu verwenden.

Damit bleibt die Verwendung von Arbeitsmitteln generell nur den Beschäftigten (Versicherten) vorenthalten, die ihnen der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. (§5 Abs.6 BetrSichV)

Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, gehört auch die besondere Beauftragung von Beschäftigten zu den Voraussetzungen, ein Arbeitsmittel zu verwenden. (§12 Abs.3 BetrSichV)