Arbeitsschutz Kompakt Nr. 002
Arbeiten an Hydraulischen Pressen
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Allgemeine Voraussetzungen
- Mindestalter (i.d.R.): 18 Jahre
- Arbeiten nur an einer von der Einrichtperson eingerichteten und gegebenenfalls von einer Kontrollperson kontrollierten Presse! (Alternative: selbstkontrollierende Einrichtperson in Absprache mit der Berufsgenossenschaft)
- Ein Fußschalter ist keine Schutzeinrichtung.
- Betriebsanweisung(en) beachten!
- Im Lärmbereich: Gehörschutz benutzen!
- Schnittschutzhandschuhe benutzen!
- Schutzschuhe tragen!
- Nur an Pressen arbeiten, an denen ein Eingreifen in den Gefahrenbereich von der/den Nicht-Bedienseite/n (besonders von der Pressenrückseite) verhindert ist!
- Vorhandene Schutzeinrichtungen nicht umgehen!
- Werkzeuge (besonders die Oberwerkzeuge) nach Angaben der Pressen-Herstellfirma befestigen!
Einrichten
Im Fall von Pressen der Metallbearbeitung wird unter „Einrichten“ jede Veränderung der Betriebsart oder Betätigungsart und jeder Werkzeugwechsel verstanden, die/der eine Anpassung der Schutzmaßnahmen oder die Überprüfung des Sicherheitsabstands der Schutzeinrichtungen oder der sicherheitsrelevanten Einstellungen an Presse oder Werkzeug erforderlich macht.
In der Regel zulässige Schutzeinrichtungen:
1. (Nie umgebaute) Hydraulische Pressen der Metallbearbeitung, Baujahr < 1987
- Sicheres Werkzeug
- Bewegliche Abschirmung / Schutzschirm
- Ein Fußschalter pro Bedienperson (BP) in Verbindung mit Langsamgang ≤ 10 mm/s
2. Hydraulische Pressen der Metallbearbeitung, Baujahr ≥ 1987
alternativ zu 1.:
- Verriegelte trennende Schutzeinrichtung | Bewegliche Verdeckung
- Aktive opto-elektronische Schutzeinrichtung (AOPD) | Vertikale berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS) an größeren Pressen in Verbindung mit einer Steuereinrichtung pro (BP)
- Eine Zweihandschaltung (ZHS) pro BP
3. Hydraulische Pressen nach Maschinenrichtlinie ab 11/2011
- Nutzungsbegrenzung von ZHS (Produktionsbetrieb) auf 2011 oder danach gebaute kleine Pressen (bedienseitige horizontale Zugangsöffnung ≤ 650 mm).
Weitere Hinweise:
- Maschinen im Pressenumfeld (z. B. Einzelmaschinen von Bandanlagen) müssen allseitig abgesichert sein.
- Die Fußauslösung schneller Schließbewegungen ohne eine wirksame Handschutzmaßnahme (vorzugsweise zwangsläufiger BWS-Schutz) ist unzulässig.
- Seit 04/2001: kein Not-Aus auf steckbar anschließbaren ZHS, keine vorgeschriebene Schaltsperre, kein vorgeschriebener „Testhub“
- Hochhalteeinrichtung bei Alt-Oberkolbenpressen mit Hubhöhe ≥ 500 mm und Tischtiefe ≥ 800 mm. „CE“-gekennzeichnete Oberkolbenpressen mit Stößelstütze/n (kleine Pressen) oder Stößelverriegelung (Hubhöhe ≥ 500 mm und Tischtiefe ≥ 800 mm) ausstatten.
- Sicherheitsabstand einhalten (Typenschild).
- Die Betriebsart/Betätigungsart muss am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein.
- Betriebsanweisungen erarbeiten und an der Presse sichtbar anbringen!
- Regelmäßig Unterweisungen durchführen und dokumentieren!
- Wiederkehrende Pressenprüfung entsprechend Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV durchführen (lassen)!
- Steuern mit AOPD | BWS (1 Takt / 2 Takt) – Voraussetzung Tischhöhe ≥ 750 mm, Hubhöhe ≤ 600 mm, Tischtiefe ≤ 1000 mm, Auflösung ≤ 30 mm, Abschaltzeit 30 s
(Die Pressentischhöhe von 750 mm kann durch zusätzliche Mittel erreicht werden, die mit der Presse verschweißt oder mit der Pressensteuerung verknüpft sind.)
Zusatzinformationen:
Stand: 12/2022