Arbeitsschutz Kompakt Nr. 020
Arbeiten am Kran
© BGHM
Voraussetzungen zum Bedienen von Kranen:
- Mindestalter 18 Jahre; Ausnahme während der Ausbildung unter Aufsicht
- Körperlich und geistig geeignet
- Unterwiesen (ausgebildet) und beauftragt
Verletzungen/Gefährdungen:
Es besteht ein Verletzungsrisiko durch das Getroffenwerden von der Last oder von Anschlagmitteln.
Im Detail liegen bei den verschiedenen Transportphasen folgende mechanische Gefährdungen vor:
- Lastabsturz, verursacht durch Versagen von Bremsen, Hubseil, Anschlagmittel, etc.
- Umkippen der Last, verursacht durch Untergrund, Form der Last, nicht abgeschlagene Anschlagmittel etc.
- Pendeln/Rotation der Last, verursacht durch Schrägzug, Nichtbeachtung der Schwerpunktlage, falsches Anschlagen etc.
- Getroffenwerden durch Anschlagmittel, verursacht durch falsche Benutzung wie Überlastung, Beschädigung an scharfen Kanten, etc.
Vor dem Arbeiten:
- Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung
- Sicherheitsschuhe, Handschuhe, evtl. Schutzhelm
- Prüfung des Krans auf offensichtliche Mängel
- Prüfung der Steuerungsfunktionen des Krans
- Prüfung der Bremse
- Prüfung der Notendhalteeinrichtung (Endschalter)
- Prüfung der Tragmittel (Lasthaken, Hubseil, Hubketten etc.)
- Prüfung der Anschlagmittel hinsichtlich Beschädigungen und Tragfähigkeit
Während der Arbeiten:
- Bei allen Kranbewegungen ist die Last oder bei Leerfahrten die Hakenflasche zu beobachten.
- Den Kran nur auf Zeichen einer einweisenden Person steuern, wenn die Beobachtung der Last nicht möglich ist.
- Im Gefahrfall sind Warnzeichen zu geben.
- Lasten sollen nicht über Personen hinweggefahren werden.
Bei kraftschlüssiger Lastaufnahme (z. B. Lasthebemagnet, Vakuumheber etc.) ist der Transport über Personen verboten. - Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf eindeutige Zeichen der Person, die anschlägt, die einweist oder die verantwortlich ist, bewegt werden.
- Unsachgemäß angeschlagene Lasten dürfen nicht befördert werden.
- Die Steuereinrichtung muss im Handbereich gehalten werden, solange die Last am Kran hängt.
- Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder Rutschkupplungen begrenzt sind, dürfen nicht anfahren.
- Krane wie auch Anschlagmittel dürfen nicht über die zulässige Last hinaus belastet werden.
- Personen dürfen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördert werden.
- Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Kranbetrieb unverzüglich einzustellen und die Vorgesetzten bzw. die Fachabteilung sind zu benachrichtigen.
- Kranführer und Kranführerinnen dürfen Krane nur benutzen, wenn sie eingewiesen und beauftragt sind.
- Kranführer und Kranführerinnen müssen die Persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Nach dem Arbeiten:
- Alle Steuereinstellungen auf Nullstellung bringen.
- Den Kranhaken ohne Last hochziehen.
- Netzanschlussschalter/Kranschalter ausschalten.
- Windsicherung einlegen (Kran im Freien).
- Lastaufnahmemittel fachgerecht lagern.
Weitere Informationen:
- DGUV Vorschrift 52 „Krane“
- DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“
- DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"
- DGUV Information 209-012 „Kranführer"
- DGUV Information 209-013 „Anschläger"
- DGUV Information 209-021 „Belastungstabellen"
- Übersicht über alle Publikationen des Sachgebiets Krane und Hebetechnik: Krane und Hebetechnik | Holz und Metall | Publikationen nach Fachbereich | Regelwerk | DGUV Publikationen
Stand: 06/2022