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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 048

Umgang mit Airbag-Einheiten

Pyrotechnische Erzeugnisse in der Kraftfahrzeugindustrie sind meist pelletiertes Natriumazid bzw. Natriumchlorid. Sie werden als Treibsatz in allen Airbag-Einheiten verbaut. Weiterhin finden sich pyrotechnische Erzeugnisse zum Beispiel in Batterien als Poltrennung und in Gurtstraffern.

Die Einbauorte der Airbag-Einheiten sind meist gekennzeichnet mit Airbag oder mit SRS (Supplemental Restraint System; Ergänzendes Rückhaltesystem). Die Airbags sollen sich bei einem Unfall innerhalb von 20 bis 50 Millisekunden zwischen den Insassen und Teilen des Fahrzeuginnenraumes entfalten.

Der Airbag ist kein Ersatz für den Sicherheitsgurt, sondern nur eine Ergänzung, und er gilt nach dem Gurt als das wichtigste passive Sicherheitselement.

Umgang

In diesem Blatt bedeutet „Umgang“ folgende Tätigkeiten mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten:

  • Ein- und Ausbau
  • Aufbewahren bzw. Lagern
  • Vernichten
  • Befördern
  • Erwerben, Vertreiben sowie Überlassen einschließlich Vermitteln
  • Entsorgen

Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zählen zu den sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P 1 und unterliegen damit dem Sprengstoffgesetz. Diese Bauteile enthalten explosionsgefährliche Stoffe, die bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Handhabung ein hohes Gefährdungspotential beinhalten.

Anzeigepflicht

Grundsätzlich besteht für alle Gewerbetreibende, die eine oder mehrere der oben angegebenen Tätigkeiten ausüben, nach § 14 des Sprengstoffgesetzes die Pflicht, zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten eine „Anzeige des beabsichtigten Umgangs“ beim jeweils zuständigen Amt für Arbeitsschutz mittels Vordruck anzuzeigen. Bei der Anzeige ist die verantwortliche Person im Betrieb anzugeben. Verantwortliche Personen können entweder der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs oder die von ihnen beauftragte fachkundige Person sein, die Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Betrieb besitzt.

Anforderung an die Beschäftigten

Die Tätigkeiten dürfen nur von benannten, fachkundigen und geschulten Personen ausgeübt werden. Hierüber müssen im Betrieb entsprechende Schriftstücke vorliegen. Schulungen werden von den Automobilherstellfirmen oder anerkannten Schulungsträgern durchgeführt.

Die dabei erlangte eingeschränkte Fachkunde berechtigt bei der Tätigkeit „Vernichten“ ausschließlich zum Zünden (Auslösen) der Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten innerhalb des Fahrzeuges und nur im eingebauten Zustand.

Ausgebaute, noch nicht gezündete Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten müssen entweder an ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen abgegeben werden oder dürfen nur von verantwortlichen Personen ausgelöst werden, die über einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes verfügen und deren Unternehmen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes besitzt.

Lagerung

Für die Aufbewahrung von Airbags und Gurtstraffern gelten die Vorschriften der Sprengstofflagerrichtlinie 240 „Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten“.

Es werden unter anderem folgende Anforderungen gestellt:

  1. Rauchen, Feuer und offenes Licht sind verboten, ein entsprechendes Verbotszeichen ist anzubringen.
  2. Der direkte Kontakt von Mobiltelefonen, Sprechfunkgeräte o. ä. mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten mit elektrischer Auslösung ist zu vermeiden.
  3. Der Zugriff Unbefugter auf die Einheiten ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
  4. Die Zusammenlagerung mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und/oder entzündlichen Materialien ist verboten.
  5. Es müssen Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

Folgende Lagermengen an Netto-Explosiv-Masse (NEM) in gewerblich genutzten Räumen sind genehmigungsfrei:

  • im Arbeitsraum:        unter 10 kg (netto)
  • in Lagerräumen oder 
    bei ortsbeweglicher Lagerung:  maximal 100 kg (netto)

Zur Beurteilung der Lagermengen sollte eine Liste bereitgehalten werden, aus der die jeweilige Netto-Explosivstoff-Masse ersichtlich ist. Diese Liste kann von den Automobilherstellern angefordert werden.

Befördern

Werden Airbags und Gurtstraffer transportiert, sind die einschlägigen Vorschriften aus dem Gefahrgutrecht, insbesondere die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB), zu beachten. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der Transport nur in zugelassenen Umverpackungen vorgenommen wird.

Weitergabe an Privatpersonen ist grundsätzlich verboten.

In Deutschland ist der Handel mit gebrauchten Airbags, zum Beispiel im Zuge der Autoverwertung, nicht erlaubt. Laut Altfahrzeug-Verordnung sind Airbags aus Altfahrzeugen ausschließlich von dazu berechtigten Personen zu vernichten.

Weitere Informationen:

Stand: 08/2016