Arbeitsschutz Kompakt Nr. 051
Einsatz von Leitern
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Die Leiter ist immer 2. Wahl!
Vor Verwendung einer Leiter muss immer geprüft werden, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann. Die Bauart der Leiter sollte so gewählt werden, dass das Risiko gemindert wird. Plattformleitern sollten bevorzugt verwendet werden. Seit dem 01.01.2018 werden Leitern in zwei Leiterklassen eingeteilt: Leitern für den beruflichen und Leitern für den privaten Bereich.
Vor dem Arbeiten:
- Arbeitsumgebung und Arbeitsumfang im Vorfeld ermitteln.
- Prüfen, ob es Alternativen zur Leiter gibt.
- Leiterart nach Arbeitshöhe, Arbeitsaufgabe und Bodenbeschaffenheit auswählen.
- Einsatzbestimmung des Herstellers beachten.
- Vor jeder Verwendung Leitern auf augenscheinliche Mängel prüfen. Defekte Leitern sofort der Verwendung entziehen.
- Leitern nicht bei Umgebungs- und Witterungsbedingungen verwenden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen.
- Leitern auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufstellen.
Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern
- auf Erdboden, Grasflächen oder sonstigem nachgiebigen Untergrund möglichst mit Stahlspitzen aufstellen,
- nur an sichere Flächen anlegen,
- unter einem Winkel von 65° bis 75° zur Waagrechten anlegen. Stufenanlegeleitern sind so anzulegen, dass die Stufen waagerecht stehen.
- ab 3 m Länge nur mit Fußverbreiterung verwenden.
Stehleitern
- nur mit vollständig gespannten Spreizsicherungen verwenden,
- nicht als Anlegeleitern verwenden,
- nicht ohne Einlegen der druckfesten Spreizsicherungen verwenden
- gegen unbeabsichtigtes Verfahren sichern, wenn sie verfahrbar sind.
Während der Arbeiten:
Verhalten allgemein
- Leitern nicht stärker belasten als vom Hersteller angegeben (in der Regel 150 kg).
- Steigschenkel von Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden.
- Nicht über die Leiter hinauslehnen.
- Bei der Auswahl der Leiter beachten, dass
- bei Anlegeleitern die drei obersten Stufen/Sprossen nicht bestiegen werden dürfen,
- bei beidseitig besteigbaren Stehleitern die obersten beiden Stufen nicht bestiegen werden dürfen,
- bei Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ die obersten vier Stufen nicht bestiegen werden dürfen,
- Stehleitern ohne Haltevorrichtung nur bis zur jeweils drittobersten Stufe bestiegen werden dürfen.
- Von Stehleitern oder Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung nicht übersteigen.
- Zusätzliche Absturzgefahren an Absturzkanten beachten, z. B. neben Geländern, an ungesicherten Öffnungen oder im innerbetrieblichen Verkehr. Gefahr minimieren, z. B. durch Netze, Absperrungen, Einsatz von Sicherungsposten .
- Beim Transport die Leitern ausreichend sichern und vor Beschädigung schützen.
Materialtransport auf der Leiter
- Mitzuführendes Material und Werkzeug darf 10 kg nicht überschreiten.
- Ein sicherer Kontakt zur Leiter muss gewährleistet werden (Festhalten mit einer Hand).
- Es dürfen keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche von über 1 m² mitgeführt werden.
Bedingungen für die Verwendung als Arbeitsplatz
- Die Stufenbreite beträgt mindestens 80 mm.
- Die Standhöhe auf der Leiter ist nicht höher als 2 m.
- Die Standhöhe liegt zwischen 2 m und 5 m und die Arbeiten dauern nicht länger als 2 Stunden je Arbeitsschicht.
- Die Verwendenden stehen bei der Arbeit mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform oder parallel hintereinanderliegenden Sprossen.
- Es werden nur Arbeiten ausgeführt, die einen geringen Kraftaufwand erfordern.
- Auf der Leiter werden keine Stoffe oder Geräte benutzt, von denen zusätzliche Gefahren ausgehen (z. B. Säuren, Laugen, heiße Flüssigkeiten).
- Sicheres Stehen und Festhalten sind möglich.
Hinweis:Die Verwendung von Sprossenleitern ist nur in Ausnahmefällen (z. B. in engen Schächten) zulässig.
Bedingungen für die Verwendung als Verkehrsweg
- Als Aufstiege dürfen Leitern nur für kurzzeitige Arbeiten eingesetzt werden (geringe Verwendungsdauer).
- Der zu überbrückende Höhenunterschied darf nicht mehr als 5 m betragen. Bei mehr als 5 m Höhenunterschied ist der Einsatz nur bei sehr seltener Verwendung möglich.
- Sprossen- und Stufenleiter sind zulässig.
- Leitern dürfen als Gerüstinnenleitern zum Verbinden von maximal zwei Gerüstlagen verwendet werden.
- Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mind. 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.
Hinweis: Bei der Auswahl müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Dauer und Häufigkeit der Verwendung
- zu überwindender Höhenunterschied
- Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr
- Werkzeug- und Materialtransport
Nach dem Arbeiten:
- Beschädigte Leiterteile fachgerecht ersetzen oder reparieren lassen, andernfalls Leiter unbrauchbar machen und entsorgen.
- Leitern wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen müssen festgelegt werden.
- Regelmäßige Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchführen lassen.
- Holzleitern gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse geschützt lagern.
Weitere Informationen:
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- TRBS 2121, Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ (Link: BAuA)
- Positionspapier FBHL zur TRBS 2121, Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten"
- DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ (Link: DGUV)
Stand: 12/2022