Arbeitsschutz Kompakt Nr. 053
Arbeiten am Schleifbock
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Vor dem Arbeiten:
- Die Angaben in der Betriebsanleitung der Herstellfirma zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zu möglichen Verwendungseinschränkungen müssen beachtet werden.
- Der Schleifbock muss so befestigt werden wie von der Herstellfirma angegeben, um die Standsicherheit zu gewährleisten.
- Es dürfen nur Schleifkörper verwendet werden, die für die Maschine und die Arbeitsaufgabe geeignet sind. Die maximal zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit der Schleifscheiben muss unbedingt beachtet werden.
- Schleifböcke mit einer Schleifscheibenumfangsgeschwindigkeit über 50 m/s müssen mit einer zusätzlichen Innenschutzhaube (Rot-Visier) ausgerüstet sein, siehe oben.
- Vor dem Aufspannen einer keramischen Schleifscheibe ist eine Klangprobe durchzuführen, um mögliche Risse in der Schleifscheibe zu erkennen.
- Nach dem Aufspannen sollte ein Probelauf durchgeführt werden. Während des Probelaufs darf sich niemand im Streubereich befinden.
- Die maximale Spaltbreite zwischen dem Schleifkörper und der Schutzhaube oder der Werkstückauflage muss nachgestellt werden, siehe oben.
- Der Schleifbock muss regelmäßig geprüft werden (z. B. elektrische Prüfung, Prüfung der Schutzhaube und der Werkstückauflage, Prüfung der Befestigung der Maschine).
- Defekte Maschinen oder Maschinen mit demontierten Schutzeinrichtungen (z. B. Schutzhauben) dürfen nicht verwendet werden.
Während der Arbeiten:
- Bei länger andauernden Arbeiten oder beim Bearbeiten von gesundheitsschädlichen Stoffen ist eine geeignete Absaugung zu verwenden (z. B. Absaugung mit Nassabscheidung beim Anschleifen von thoriumhaltigen Elektroden).
- Beim Schleifen von Leichtmetallen (z. B. Aluminium, Magnesium) besteht Brand- und Explosionsgefahr! Die DGUV Regel 109-001 gibt Hinweise zur Auswahl der erforderlichen Maßnahmen.
- Beim Absaugen von Schleifstäuben aus brennbarem Leichtmetall dürfen nur spezielle, für diesen Zweck geeignete Absaugeinrichtungen verwendet werden (für trockene Stäube mindestens Bauart Zone 22, früher Bauart B1).
- Bewusstes Verändern der Schleifkörper ist verboten (Behauen, Vergrößern von Bohrungen usw.)
- Es ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden, zum Beispiel:
- Schleiffunkenbeständige Arbeitskleidung
- Sicherheitsschuhe
- Schutzhandschuhe
- Gehörschutz
- Allseitig anliegende Schutzbrille, z. B. Korbbrille (Bei kurzzeitigen Schleifarbeiten kann auf die Schutzbrille verzichtet werden, wenn die Maschine mit einem transparenten Schutzschirm ausgerüstet ist.)
Nach dem Arbeiten:
- Die Schleifscheibe kann mitunter sehr lange nachlaufen. Auf die Gefährdung durch den Nachlauf ist zu achten.
- Vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes bei noch nachlaufender Scheibe ist ein Warnschild anzubringen.
- Reinigungsarbeiten sind nur bei ausgeschalteter Maschine durchzuführen.
- Bei Überschreiten der Auslöse- bzw. Grenzwerte ist Arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen (besonders im Hinblick auf Lärm und Staub).
Weitere Informationen:
Stand: 09/2016