Arbeitsschutz Kompakt Nr. 056
Arbeiten mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (FHAB)
© BGHM
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Bauarten
Fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB) unterscheiden sich durch die Art der Hubeinrichtungen. Es gibt Stempelmast-, Teleskopmast-, Scheren- und Gelenkarmbühnen.
Einteilung der FHAB in Gruppen:
Gruppe A
Die vertikale Projektion des Flächenmittelpunkts des Arbeitskorbs liegt immer innerhalb der Kippkante der FHAB (z. B. Stempelmast- oder Scherenbühnen).
Gruppe B
Alle sonstigen mobilen (fahrbaren) Hubarbeitsbühnen
Einteilung der FHAB nach Typen:
Typ 1: Verfahren nur mit Arbeitsbühne in Transportstellung zulässig
Typ 2: Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne nur von einem Steuerpult am Untergestell erlaubt (Sondergeräte)
Typ 3: Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne nur von einer Steuerstelle auf der Arbeitsbühne möglich
Sicherheitseinrichtungen
Je nach Bühnentyp und Bauart verhindern verschiedene Sicherheitsfunktionen ein Umkippen der FHAB, z. B.:
- Stellungsüberwachung
- Momentmesseinrichtung
- Lastmesseinrichtung und/oder
- Stützdrucküberwachung
Diese Sicherheitsfunktionen sind gegen unbefugten Zugriff gesichert, z. B. verplombt.
Aufgaben des Unternehmers/der Unternehmerin
- Geeignete Bedienpersonen auswählen, qualifizieren und schriftlich beauftragen.
- Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung für FHAB und Rettungskonzept erstellen.
- Bedienperson maschinenbezogen einweisen.
- Beschäftigte mindestens jährlich oder vor jeder neuen Arbeitsaufgabe zu den besonderen Gefährdungen unterweisen.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge bei entsprechenden Anlässen gemäß ArbMedVV; gegebenenfalls Eignungsbeurteilung veranlassen (DGUV Information 250-010).
- Wenn erforderlich, z. B. in Auslegerbühnen, persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zur Verfügung stellen.
- Geeignete Hubarbeitsbühne auswählen (Arbeitshöhe, Reichweite, Untergrund).
- Regelmäßige Prüfungen veranlassen.
Anforderungen an Bedienpersonen
- Mindestalter 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet (eventuell Eignungsuntersuchung)
- Allgemein unterwiesen zu FHAB und eingewiesen in die spezielle FHAB
- Nachgewiesene Befähigung (Qualifizierung) und schriftliche Beauftragung zum Bedienen von FHAB
Vor dem Einsatz
- Unterlagen einsehen (Betriebsanleitung, Prüfprotokolle).
- Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung durchführen.
- Abstützungen nach den Angaben der Herstellfirma ausfahren und angepasst an den Untergrund ausreichend unterlegen.
- Fahrweg kontrollieren (Unebenheiten, Löcher, Hindernisse, Kanäle, Schächte etc.).
- Gegenseitige Gefährdungen ausschließen (unter Umständen Arbeitsbereiche absperren).
Während des Einsatzes
- Einsatzbeschränkungen laut Betriebsanleitung beachten.
- Auf zulässige Personenzahl und Zuladung achten (Vorsicht bei Übernahme von Lasten im angehobenen Zustand).
- Keine Lasten anhängen.
- Lose Teile gegen Herabfallen sichern.
- FHAB mit angehobener Arbeitsbühne langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren.
- Bei Gewitter Arbeiten einstellen.
- Sicherheitsabstände zu Gruben und Gräben beachten.
- Bei höheren Windgeschwindigkeiten (in der Regel 12,5 m/s) Betrieb einstellen (siehe Betriebsanleitung).
- Arbeitsbühne in angehobener Stellung nicht verlassen (kein Übersteigen auf Konstruktionsteile).
- Auf allen Auslegerbühnen wegen des Peitscheneffekts PSA gegen Absturz benutzen.
- Nicht auf das Geländer steigen oder setzen.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
- Isolierte Bühnen benutzen, wenn an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden soll (siehe Betriebsanleitung).
- Bei Arbeiten unter Konstruktionen auf Quetschgefahren achten, wenn erforderlich Bühnen mit abgesichertem Geländer benutzen.
- Material nicht aus der Arbeitsbühne werfen.
- Keine großflächigen Teile transportieren.
- Unnötige Schwingbewegungen verhindern und größere Montagekräfte vermeiden.
Nach dem Einsatz
- FHAB in Transportstellung bringen, gegen Wegrollen sichern, Schlüssel abziehen
- Geeignetes Zugfahrzeug verwenden, Beleuchtung kontrollieren und Durchfahrtshöhen beachten
Prüfungen
- Vor und nach jedem Einsatz (arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung)
- Mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person
- Außerordentliche Prüfung (nach Unfällen, Veränderung an der Konstruktion) durch eine befähigte Person (Sachverständige(r))
Weitere Informationen:
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10 "Hebebühnen"
- DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
- DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hubarbeitsbühnen" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
- TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" (Link: BAuA)
Stand: 06/2024