Arbeitsschutz Kompakt Nr. 065
Bildschirmarbeitsplatz
Bildschirmarbeitsplätze sollen möglichst ermüdungsarm und ergonomisch gestaltet sein. Dazu müssen folgende Faktoren beachtet werden:
Aufstellung des Bildschirms
Blendungen und Reflexionen vermeiden:
- Der Bildschirm muss so aufgestellt werden, dass die Blickrichtung der am Bildschirm beschäftigten Person parallel zur Fensterfront verläuft (Abb. 1).
- Als Abstand zwischen Bildschirm und Fenster werden 200 cm empfohlen (Abb. 1).
- Am Fenster muss bei Bedarf ein Lichtschutz angebracht werden (z. B. außenliegender Sonnen- und Wärmeschutz, Lamellenvorhänge innen).
Abb. 1
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Abb. 2
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Einstellung des Bildschirms
- Für eine gute Erkennbarkeit dunkle Zeichen vor hellem Hintergrund (Positiv-Darstellung) und ausreichende Zeichengröße einstellen (Zeichenhöhe = Sehabstand in cm geteilt durch 155. Beispiel: bei einem Sehabstand von 70 cm: Zeichenhöhe 4,5 mm)
- Damit der Nacken und die Augen wenig belastet werden, den Bildschirm so aufstellen, dass bei gerader bis leicht vorgeneigter Kopfhaltung die oberste Zeile unterhalb der Augenhöhe liegt. Ist das bei großen Bildschirmen nicht möglich, dann sollten diese zumindest auf die tiefste Position abgesenkt werden.
- Der Sehabstand zum Bildschirm ist abhängig von der Sehaufgabe zu wählen. Er sollte mindestens 500 mm betragen. Verlangt die Sehaufgabe die Überwachung des gesamten Bildschirms, so gelten diese Abstandsempfehlungen in Abhängigkeit der Bildschirmdiagonale:
Bildschirmdiagonale | Sehabstand (mm) | |
---|---|---|
LCD (Zoll / mm) | CRT (Zoll / mm) | |
17 / 432 | 19 / 480 | 700 |
19 / 483 | 21 / 530 | 800 |
22 / 559 WD | 900 | |
24 / 610 WD | 1000 | |
WD = Widescreen Display = Breitformat-Bildschirm |
- Eine erforderliche Sehhilfe ist an die Sehaufgaben anzupassen (siehe „Arbeitsmedizinische Vorsorge“).
- Durch Nutzung eines Gelenkarms als Monitorhalterung, sind individuelle Einstellungen der Höhe, der Neigung und des Abstands leicht möglich.
Einstellung von Bürostuhl und Arbeitstisch
- Einstellung in Verbindung mit höhenverstellbaren Tischen (Abb. 3):
- Stuhl so einstellen, dass der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel 90° oder etwas mehr beträgt.
- Dann Tisch so einstellen, dass zwischen Ober- und Unterarm ein Winkel von 90° oder mehr entsteht.
- Einstellung in Verbindung mit höhenfesten Tischen (Abb. 4):
- Stuhl so hoch einstellen, dass der Winkel zwischen Ober- und Unterarm 90° oder etwas mehr beträgt.
- Anschließend Fußstütze so einstellen, dass zwischen Ober- und Unterschenkeln ein Winkel von 90° oder etwas mehr entsteht.
- Bei sehr großen Beschäftigten können die Tische mit geeigneten Unterlagen erhöht werden.
Abb. 3
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Abb. 4
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Höhenverstellbare Tische sollten bevorzugt werden. Bei der Auswahl von Arbeitsstühlen sollte die Diversität der Beschäftigten bezüglich Körpermaße und -gewicht und körperlichen Einschränkungen berücksichtigt werden.
Abwechslung beim Sitzen und durch Stehen oder Gehen
- Häufig die Haltung wechseln zwischen hinterer, mittlerer und vorderer Sitzposition (dynamisches Sitzen).
- Zeitweise im Stehen arbeiten:
- höhenverstellbarer Tisch: durch passende Höheneinstellung
- höhenfester Tisch: durch höhenverstellbares Aufstell-Pult
- zusätzliches Stehpult
- Drucker so aufstellen, dass er nur durch Laufen erreicht werden kann.
- Treppen statt Aufzug benutzen.
Abb. aus DGUV Information 215-410
© DGUV
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Beleuchtung und Sichtverbindung
- Die Arbeitsstätte sollte gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen haben.
- Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke beträgt 500 Lux, gemessen in Höhe der Sehaufgabe, entsprechend Anhang 3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten A3.4 (ASR A3.4).
- Blendfreie Ausrichtung der Leuchten (UGR-Wert der Leuchten maximal 19)
- Die Lichtfarbe der künstlichen Beleuchtung sollte Neutralweiß bis Tageslichtweiß sein, optimal wäre eine dynamisch an die Tageszeit angepasste Lichtfarbe.
- Für Nachtarbeiten wird Licht mit einer Farbtemperatur von weniger als 4100 K empfohlen.
Weitere Hinweise zur Gestaltung von Büroarbeitsplätzen
- Die individuellen Erfahrungen und Bedürfnisse der Beschäftigten sollten bei der Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes berücksichtigt werden.
- Helle Tastaturen mit schwarzer Schrift, um eine ständige Anpassung der Augen bei Wechsel von einer dunklen Tastatur zum hellen Bildschirm zu vermeiden.
- Matte Bildschirmoberfläche, um Reflexionen und andere Störungen zu vermeiden.
- Norm-Tischhöhe von 74 ± 2 cm (bei höhenfesten Arbeitstischen)
- Empfohlene Größe der Tischfläche: Breite: ≥160 cm, Tiefe: ≥80 cm
- Flächenbedarf eines Büroarbeitsplatzes mit Tisch, Stuhl, Möbel im Einzelbüro ca. 9 m² bis ca. 12 m². In Großraumbüros je nach Aufteilung pro Arbeitsplatz ca. 9 m² bis zu ca. 16 m² (nach ASR A1.2).
- Bewegungsfläche am Tisch mindestens 100 cm breit und 100 cm tief. Bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen beträgt die Mindestbreite 120 cm.
- Die Mindestbreiten der Verkehrswege sind nach der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 gestaffelt nach der Anzahl der nutzenden Personen aufgeführt (beispielsweise bis 5 Personen 90 cm, bis 20 Personen 100 cm). Diese aufgeführten Mindestmaße gewährleisten, dass sich Beschäftigte ungehindert bewegen können und eine Flucht im Notfall ohne Probleme möglich ist. Für den Zugang zum eigenen Arbeitsplatz, Fenstern oder auch zum Heizkörper gilt eine Mindestbreite von 60 cm.
- Zur Begrenzung von Belastungen durch störenden oder belästigenden Lärm oder Gebäudeschwingungen sind die ASR A3.7 bzw. die Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) Vibrationen Teil 1 zu beachten.
- Für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze ist zusätzlich die ASR V3a.2 heranzuziehen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss der Arbeitgeber für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten.
- Die arbeitsmedizinische Regel 14.1 (AMR 14.1) gibt Hinweise, was unter einer „angemessenen Untersuchung“ zu verstehen ist.
- Die arbeitsmedizinische Regel 13.4 (AMR 13.4) konkretisiert Anlässe für Angebotsvorsorgen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.
- Zeigt das Ergebnis der Untersuchung die Notwendigkeit für spezielle Sehhilfen, so sind diese vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen (ArbMedVV).
Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (Link: juris)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (Link: juris)
- Arbeitsmedizinische Regel 13.4 (AMR 13.4) (Link: BAuA)
- Arbeitsmedizinische Regel 14.1 (AMR 14.1) (Link: BAuA)
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (Link: BAuA)
- DGUV Regel 115-401 "Branchenregel Bürobetriebe"
- DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung"
- DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung"
- DGUV Information 250-008 "Sehhilfen am Arbeitsplatz - Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen“
- DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen"
- DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"
- Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) - Künstliche biologisch wirksame Beleuchtung in Arbeitsstätten (Link: BAuA)
Stand: 06/2024