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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 066

Treppen bei Bauarbeiten

Treppengeländer mit Seitenschutz
© BGHM

Vor dem Arbeiten:

Allgemein

Treppen mit geraden Läufen sind solchen mit gewendelten Läufen vorzuziehen.

  • Auftretende Lasten müssen sicher aufgenommen und abgeleitet werden können.
  • Auf-, Um-, Abbauarbeiten von Treppen bei Bauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich ist.
  • Nach höchstens 18 Stufen oder 3 m Höhe je Treppenlauf sollte ein Zwischenpodest angeordnet sein. 
  • Die Oberflächen von Auftritten müssen rutschhemmend sein.
  • Geländer oder Handlauf dürfen bei Benutzung nicht zu Verletzungen führen.
  • Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Treppenabsätze eine Tiefe von mindestens 1 m haben und Treppen einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Schlägt die Tür zur Treppe hin auf, ist ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Stufen

Es müssen ausreichend große, ebene und tragfähige Auftrittsflächen vorhanden sein.

  • Als Faustformel zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung gilt: Auftritt + 2 x Steigung = 62 cm +/- 3 cm.

Geländer

An freiliegenden Treppenläufen und Podesten mit mehr als 1 m Absturzhöhe ist Seitenschutz mit einem Geländerholm und einem Zwischenholm anzubringen.

  • Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Seitenschutz gesichert sein. 
  • Die Höhe des Seitenschutzes muss mindestens 1 m betragen.
  • Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.

Handläufe

Handläufe müssen Personen einen sicheren Halt bieten.

  • Handläufe sollen an den freien Seiten der Treppen ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. 
  • Handläufe sollen einen Abstand zu angrenzenden Bauteilen haben.

Wahrnehmbarkeit und Beleuchtung

Die Stufen müssen erkennbar sein.

  • Eine gute Beleuchtung ist erforderlich, die die Treppenstufen räumlich hervorhebt.
  • Besonders die Stufenkante muss gut erkennbar sein, um Stolpern, Abrutschen und Umknicken an der Kante zu vermeiden.

Während der Arbeiten:

  • Auf Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden.
  • Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufenkanten sowie bei unebenen Auftritten sind Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich.
  • Transportvorgänge über Treppen sollten so durchgeführt werden, dass den transportierenden Personen eine Hand zum Festhalten am Handlauf frei bleibt und ihnen nicht die Sicht auf die Treppe durch das Transportgut verdeckt wird. 
  • Im Freien liegende Treppen müssen auch bei ungünstigen Witterungseinflüssen sicher benutzbar sein.

Nach dem Arbeiten:

  • Treppe auf augenscheinliche Mängel überprüfen
  • Seitenschutz auf Vollständigkeit überprüfen 
  • Ausgetretene oder beschädigte Stufenkanten reparieren

Weitere Informationen:

Stand: 01/2017