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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 075

Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Kennzeichnung Gefahrstoffe
© BGHM

Vor dem Arbeiten:

  • Informationen über den verwendeten oder bei Tätigkeiten entstehenden Gefahrstoff einholen; gesundheitsgefährdende Eigenschaften in Erfahrung bringen.
    • Aktuelles Sicherheitsdatenblatt
    • Anfrage beim Hersteller, falls kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist oder das vorhandende Blatt erkennbare Lücken oder Fehler hat
    • Internet-Datenbanken können hilfreiche Informationen bieten (z. B. GisChem, GESTIS).
    • Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe berücksichtigen.
  • Voraussichtliche Expositionshöhe sowie Art der Exposition am Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit
    ermitteln sowie die Brand- und Explosionsgefahren beurteilen. Alle Tätigkeiten in die Ermittlung einbeziehen (auch Reinigung, Instandhaltung etc.).
  • Auf Grundlage der eingeholten Informationen und getroffenen Beurteilungen Schutzmaßnahmen planen. 
  • Substitution muss immer geprüft werden (weniger gefährliche Stoffe, Verfahren etc.).
  • Bei Notwendigkeit einer Absaugung den Gefahrstoff möglichst direkt an der Entstehungsstelle erfassen.
  • Anzahl der Beschäftigten, die dem Gefahrstoff ausgesetzt sind, minimieren.
  • Betriebsanweisung erstellen und an geeignetem Ort anbringen.
  • Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.
  • Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung in die Unterweisung integrieren.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge prüfen und bei Bedarf organisieren, anbieten und durchführen.
  • Bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ist ein Verzeichnis der exponierten Personen zu führen.
  • Alle Gefahrstoffe in geeigneten Lagern aufbewahren, wenn die Kleinmenge gemäß TRGS 510 überschritten ist.
  • Stoffe und Gemische mit folgenden Einstufungen sind zusätzlich so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben (Ausnahmen sind zum Beispiel Kraftstoffe an Tankstellen):
    • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
    • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1
    • krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B
    • keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B
  • Gefahrstoff in betriebseigenes Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen.
  • Persönliche Schutzausrüstung gemäß Gefährdungsbeurteilung festlegen und zur Verfügung stellen.
  • Hautschutzplan erstellen.
  • Beschäftigungsbeschränkungen beachten:
    • Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn das Ausbildungsziel nur so erreicht werden kann, die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet und der Luftgrenzwert unterschritten ist.
    • Schwangere und stillende Frauen dürfen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein, wenn dies eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne §§ 11 und 12 MuSchG darstellt. 

Während der Arbeiten:

  • Die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aus der Betriebsanweisung einhalten.
  • Vorhandene Absaugungen, die benötigt werden, optimal positionieren und einschalten.
  • Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung tragen.
  • Durchbruchzeiten von Handschuhen beachten und sie rechtzeitig austauschen.
  • Sättigung von Filtern in Atemschutzmasken beachten und sie rechtzeitig wechseln.
  • Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahren oder lagern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
  • Jeden Behälter, in dem sich der Gefahrstoff befindet, mindestens mit Piktogramm und Gefahrstoffnamen kennzeichnen. Eine zusätzliche Kennzeichnung mit H-Sätzen wird empfohlen.
  • Keine Nahrungs- und Genussmittel am Arbeitsplatz zu sich nehmen. Keine Kosmetik benutzen.
  • Hautschutzplan beachten.
  • Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüfen.
  • Kein Abblasen mit Druckluft.

Nach dem Arbeiten:

  • Ordnungsgemäßes Verstauen der Gefahrstoffbehälter
  • Toxische und CMR-Stoffe (carzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 1A und 1B müssen wieder unter Verschluss gelagert werden.
  • Sachgerechtes Beseitigen von Kontaminationen
  • Ordnungsgemäße Entsorgung von Resten; mögliche gefährliche Reaktionen im Abfallbehälter beachten.
  • Hautschutzplan beachten.

Weitere Informationen:

Stand: 04/2020