Arbeitsschutz Kompakt Nr. 075
Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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Vor dem Arbeiten:
- Informationen über den verwendeten oder bei Tätigkeiten entstehenden Gefahrstoff einholen; gesundheitsgefährdende Eigenschaften in Erfahrung bringen.
- Aktuelles Sicherheitsdatenblatt
- Anfrage beim Hersteller, falls kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist oder das vorhandende Blatt erkennbare Lücken oder Fehler hat
- Internet-Datenbanken können hilfreiche Informationen bieten (z. B. GisChem, GESTIS).
- Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe berücksichtigen.
- Voraussichtliche Expositionshöhe sowie Art der Exposition am Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit
ermitteln sowie die Brand- und Explosionsgefahren beurteilen. Alle Tätigkeiten in die Ermittlung einbeziehen (auch Reinigung, Instandhaltung etc.). - Auf Grundlage der eingeholten Informationen und getroffenen Beurteilungen Schutzmaßnahmen planen.
- Substitution muss immer geprüft werden (weniger gefährliche Stoffe, Verfahren etc.).
- Bei Notwendigkeit einer Absaugung den Gefahrstoff möglichst direkt an der Entstehungsstelle erfassen.
- Anzahl der Beschäftigten, die dem Gefahrstoff ausgesetzt sind, minimieren.
- Betriebsanweisung erstellen und an geeignetem Ort anbringen.
- Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.
- Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung in die Unterweisung integrieren.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge prüfen und bei Bedarf organisieren, anbieten und durchführen.
- Bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ist ein Verzeichnis der exponierten Personen zu führen.
- Alle Gefahrstoffe in geeigneten Lagern aufbewahren, wenn die Kleinmenge gemäß TRGS 510 überschritten ist.
- Stoffe und Gemische mit folgenden Einstufungen sind zusätzlich so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben (Ausnahmen sind zum Beispiel Kraftstoffe an Tankstellen):
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1
- krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B
- keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B
- Gefahrstoff in betriebseigenes Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen.
- Persönliche Schutzausrüstung gemäß Gefährdungsbeurteilung festlegen und zur Verfügung stellen.
- Hautschutzplan erstellen.
- Beschäftigungsbeschränkungen beachten:
- Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn das Ausbildungsziel nur so erreicht werden kann, die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet und der Luftgrenzwert unterschritten ist.
- Schwangere und stillende Frauen dürfen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein, wenn dies eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne §§ 11 und 12 MuSchG darstellt.
Während der Arbeiten:
- Die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aus der Betriebsanweisung einhalten.
- Vorhandene Absaugungen, die benötigt werden, optimal positionieren und einschalten.
- Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung tragen.
- Durchbruchzeiten von Handschuhen beachten und sie rechtzeitig austauschen.
- Sättigung von Filtern in Atemschutzmasken beachten und sie rechtzeitig wechseln.
- Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahren oder lagern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
- Jeden Behälter, in dem sich der Gefahrstoff befindet, mindestens mit Piktogramm und Gefahrstoffnamen kennzeichnen. Eine zusätzliche Kennzeichnung mit H-Sätzen wird empfohlen.
- Keine Nahrungs- und Genussmittel am Arbeitsplatz zu sich nehmen. Keine Kosmetik benutzen.
- Hautschutzplan beachten.
- Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüfen.
- Kein Abblasen mit Druckluft.
Nach dem Arbeiten:
- Ordnungsgemäßes Verstauen der Gefahrstoffbehälter
- Toxische und CMR-Stoffe (carzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 1A und 1B müssen wieder unter Verschluss gelagert werden.
- Sachgerechtes Beseitigen von Kontaminationen
- Ordnungsgemäße Entsorgung von Resten; mögliche gefährliche Reaktionen im Abfallbehälter beachten.
- Hautschutzplan beachten.
Weitere Informationen:
- Jugendarbeitsschutzgesetz (Link: juris)
- Mutterschutzgesetz (Link: juris)
- Gefahrstoffverordnung (Link: juris)
- CLP-Verordnung (Link: baua)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Link: juris)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- DGUV Information 213-034 „GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen“
- Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM
- GESTIS-Stoffdatenbank (Link: DGUV)
Stand: 04/2020