Arbeitsschutz Kompakt Nr. 077
Gefährdungen durch Stäube
Vor dem Arbeiten:
- Gefährdungsbeurteilung erstellen und Schutzmaßnahmen festlegen, Dokumentation.
- Besondere Gefährdungen durch Staubzusammensetzung berücksichtigen, z. B. bei asbest-, quarz- oder schwermetallhaltigen Stäuben, Holzstäuben, mikrobiologisch belasteten Stäuben.
- Den Einsatz ungefährlicherer Produkte und Verfahren prüfen (Substitution).
- Entsprechend der Staubzusammensetzung Arbeitsplatzgrenzwerte oder andere Beurteilungsmaßstäbe beachten.
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- Beschäftigungsbeschränkungen, z. B. nach dem Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz, beachten
- Staubarme Arbeitsverfahren und Maschinen auswählen, z. B. fest installierte oder mobile Absaugungen, Einsatz von Entstaubern und der daran angeschlossenen Handmaschinen.
- Staubarme Produkte bevorzugen, z. B. pastös statt Pulver.
- Belastete Bereiche begrenzen, z. B. Abtrennungen auf Baustellen.
- Auf Baustellen Einsatz von Luftreinigern prüfen/vorsehen.
- Betriebsanweisung erstellen, Beschäftigte unterweisen.
- Hygienemaßnahmen festlegen, z. B. getrennte Aufbewahrung von Alltags- und Arbeitskleidung, Reinigung von Arbeitskleidung, Waschgelegenheiten, vom Arbeitsplatz getrennte Bereiche zum Essen und Trinken.
- Geeignete persönliche Schutzausrüstung festlegen und bereitstellen, z. B. Atemschutz, Augenschutz oder Hautschutz (Hautschutzplan).
- Arbeitsmedizinische Vorsorge prüfen und in Abhängigkeit von den eingesetzten Stoffen und Rahmenbedingungen, Pflicht- oder Angebotsvorsorge organisieren, gegebenenfalls Biomonitoring.
- Schutzmaßnahmen regelmäßig auf Wirksamkeit prüfen.
- Bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B muss ein Verzeichnis der exponierten Personen geführt werden.
Während der Arbeiten:
- Staubarme Arbeitsverfahren konsequent anwenden.
- Absaugung einsetzen, mobile Absaugungen nahe der Entstehungsstelle positionieren, gegebenenfalls mitführen.
- Luftreiniger einsetzen, Abluft möglichst ins Freie abführen.
- Arbeitsplatz regelmäßig von Staubablagerungen reinigen, dabei nicht trocken kehren, nicht abblasen.
- Persönliche Schutzausrüstung konsequent einsetzen.
- Hygienemaßnahmen beachten, z. B. Händewaschen vor Pausen.
- Am Arbeitsplatz keine Nahrung aufnehmen und nicht rauchen.
Nach dem Arbeiten:
- Arbeitsbereich unbedingt staubarm reinigen, z. B. Absaugen oder Feuchtreinigung, nicht trocken kehren oder abblasen.
- Staubige Arbeitskleidung nicht abblasen.
- Persönliche Schutzausrüstung reinigen und prüfen, z. B. Filter wechseln und vor Gefahrstoffen geschützt aufbewahren.
- Hygienemaßnahmen beachten, z. B. gegen Verschleppung gefährlicher Stäube in unbelastete (z.B. Pausenräume, Kantine) oder private Bereiche.
Weitere Informationen:
- Jugendarbeitsschutzgesetz (Link: gesetze-im-internet.de)
- Mutterschutzgesetz (Link: gesetze-im-internet.de)
- Gefahrstoffverordnung (Link: BAuA)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z. B.:
- TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Link: BAuA)
- TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Link: BAuA)
- TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" (Link: BAuA)
- TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" (Link: BAuA)
- TRGS 553 "Holzstaub" (Link: BAuA)
- TRGS 559 "Mineralischer Staub" (Link: BAuA)
- TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" (Link: BAuA)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV (Link: gesetze-im-internet.de)
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM GisChem
- GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV
- Staubarme Produkte und Verfahren in der Baubranche (Link: BGbau.de)
- DGUV-Information "Schimmelpilzbefall an Hölzern – Beurteilung und Maßnahmen bei Befall an Transport- und Verpackungshölzern" (FB HM-083) (Link: DGUV)
Stand: 06/2017