Arbeitsschutz Kompakt Nr. 081
Verwendung von Gerüsten
© BGHM
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Vor dem Arbeiten:
- Vor jeder Benutzung auf sichere Funktion und augenfällige Mängel prüfen
(fachkundige Person, z. B. Aufsichtsführende(r)). - Wenn Mängel festgestellt werden, das Gerüst nicht benutzen, bis sie abgestellt sind.
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Sturm) eine Prüfung durch eine beim Gerüstersteller beschäftigte, zur Prüfung befähigte Person veranlassen.
- Die Beschäftigten müssen fachlich und körperlich geeignet sein.
- Beschäftigte müssen in der Gerüstbenutzung unterwiesen sein.
- Fertiggestellte und geprüfte Gerüste müssen gekennzeichnet sein (11) (z. B. Gerüstersteller, Bauart, Last- und Breitenklasse, Warnhinweise).
- Nach Fertigstellung des Gerüsts muss ein Plan für den Gebrauch vorliegen (z. B. Gerüstersteller, Prüfnachweis, Zugänge, Verwendungsbeschränkungen).
Während der Arbeiten (Verwendung):
- Erst nach endgültiger Fertigstellung und Freigabe benutzen.
- Nur sichere und geeignete Zugänge und Aufstiege benutzen (12).
- Außenliegende Leitergänge sind verboten; Ausnahme: bis 5 m Höhe.
- Es sollte vermieden werden, gleichzeitig auf übereinanderliegenden Arbeitsplätzen zu arbeiten.
- Auf mögliche Absturzgefahr zwischen Gerüst und Gebäude achten.
- Fanggerüste und Schutzdächer sind von Material oder Werkzeugen freizuhalten.
- Keine eigenmächtigen Veränderungen am Gerüst vornehmen.
- Mängel sind der aufsichtführenden Person zu melden.
- Maximale Belastung entsprechend der vorgegebenen Lastklasse nur einmal pro Gerüstfeld aufbringen.
- Bei Materiallagerung ausreichend breiten Durchgang auf dem Beleg frei lassen (mind. 0,20 m).
- Klappen in den Durchstiegsbelägen geschlossen halten.
- Kein Material von Gerüsten abwerfen.
- Kein Material auf Beläge werfen.
- Stolperfallen beseitigen.
- Nicht auf Beläge abspringen.
- Standsicherheit des Gerüsts nicht durch Ausschachtungen gefährden.
Weitere Informationen:
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten"
- DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- TRBS 2121 - Teil 1 „Gefährdungen von Personen durch Absturz: Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten" (Link: baua)
- DIN EN 12811-1: 2014-03 „Arbeitsgerüste“
- DIN EN 1263 „Schutznetze“
Stand: 02/2023