Arbeitsschutz Kompakt Nr. 086
Tätigkeiten mit Biostoffen im Bereich Sanitär, Heizung, Klima
© BGHM
Vor dem Arbeiten - Grundlegend:
- Gefährdungsbeurteilung/Biostoffverzeichnis/Betriebsanweisung erstellen.
- Anhand der oben genannten Informationen entsprechende Unterweisung durchführen.
- Arbeitsmedizinische Beratung während der Unterweisung durchführen.
- Falls erforderlich Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten/auf mögliche Schutzimpfungen hinweisen.
- Hautschutzplan/Hygieneplan erstellen.
- Falls erforderlich, Beschäftigungsbeschränkungen beachten, zum Beispiel bei Jugendlichen/ Schwangeren und stillenden Frauen.
Auf der Baustelle/bei Kunden und Kundinnen:
- Informationen über mögliche Gefährdungen/Krankheitsvorfälle zur Baustelle einholen (vor allem im Bereich öffentliche Einrichtungen wie Krankenhaus, Wohnheime, Hotels, …).
- Falls erforderlich, epidemiologische Informationen einholen – gibt es regional Häufungen von meldepflichtigen Krankheiten nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(→ Gesundheitsamt, Robert-Koch-Institut (RKI)) - Voraussichtliche Expositionshöhe, sowie Art der Exposition am Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit ermitteln.
Welche Biostoffe können freigesetzt werden? Welche Übertragungswege/Infektionserreger kommen in Betracht? - Alle Tätigkeiten beurteilen (auch vorbereitende und nachgehende Arbeiten).
- Auf Grundlage der eingeholten Informationen und der getroffenen Beurteilung Schutzmaßnahmen planen.
- Minimierungsmaßnahmen treffen.
- Anzahl der Beschäftigten im Gefahrenbereich so weit möglich minimieren.
- Ist die fachliche und persönliche Eignung der Beschäftigten vorhanden – können die Beschäftigten die Situation vor Ort richtig einschätzen?
- Gesundheitszustand der Beschäftigten beachten; gesund und/oder Verletzungen/ Schnittverletzungen vorhanden?
→ Auswahl geeigneter Beschäftigter, falls erforderlich PSA bereitstellen. - Bei Abriss- und Sanierungsarbeiten stets staubarme Verfahren wählen, bei Bedarf mit Absaugung an der Entstehungsstelle, vor allem bei schimmelbefallenen Gebäuden.
Während der Arbeit:
- Vorgesehene Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aus der Betriebsanweisung und Unterweisung einhalten.
- Vorgeschriebene PSA tragen.
- Hygieneplan und -maßnahmen einhalten.
- Keine Nahrungs- und Genussmittel am Arbeitsplatz/auf der Baustelle zu sich nehmen.
- Unfälle/Schnittverletzungen in das Verbandbuch eintragen.
Nach dem Arbeiten:
- Kontaminierte Kleidung sachgerecht reinigen.
- PSA (Handschuhe/Atemschutzmasken,…) ordnungsgemäß entsorgen.
- Reinigen und Hygieneplan einhalten.
- Hautschutzplan beachten.
- Bei Unwohlsein oder anderen Vorkommnissen mit dem oder der Vorgesetzten sprechen; falls erforderlich Betriebsarzt/Betriebsärztin oder Ärztin/Arzt konsultieren.
Weitere Informationen:
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Biostoffverordnung (Link: juris)
- Trinkwasserverordnung (Link: juris)
- Infektionsschutzgesetz (Link: juris)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
(v.a. TRBA 200/220/400 und weitere unter www.baua.de) - GESTIS-Biostoffdatenbank (→ Tätigkeitsdatenblätter für nicht gezielte Tätigkeiten)
- Internetseite des Robert-Koch-Instituts
- DGUV Information 201-028 „Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“ (Link: DGUV)
- DGUV Information 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“ (Link: DGUV) - DGUV Information 213-016 „Betriebsanweisung nach der Biostoffverordnung“ (Link: DGUV)
Stand: 10/2018