Arbeitsschutz Kompakt Nr. 087
Gehörschutz
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1. Bügelstöpsel | 5. Stöpsel zum einmaligen Gebrauch |
2. Stöpsel zum mehrmaligen Gebrauch | 6. Kapselgehörschutz am Helm |
3. Stöpsel mit Verbindungsschnur | 7.Kapselgehörschutz |
4. Otoplastik |
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Vor dem Arbeiten:
- Es muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
- Oberhalb von 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel muss geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.
- Verwendeter Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen.
- Gehörschutz ist PSA der Kategorie III mit entsprechenden Anforderungen.
- Die Akzeptanz muss durch richtige Auswahl, besonders in Bezug auf Tragekomfort, und Trageversuche erhöht werden.
- Kriterien für geeigneten Gehörschutz sind: erforderliche Schalldämmung, Tragekomfort, Arbeitsumgebung, medizinische Auffälligkeiten und Vereinbarkeit mit anderer PSA.
- Für die erforderliche Schalldämmung müssen Korrekturwerte durch Fehlbedienung eingerechnet werden, d. h. für vor Gebrauch zu formende Stöpsel: -9 dB, für mehrfach verwendbare Stöpsel/Bügelstöpsel/Kapselgehörschutz: -5 dB, für Otoplastiken mit Funktionskontrolle: -3 dB.
- Ziel ist ein Tageslärmexpositionspegel am Ohr zwischen 70 und 80 dB(A); unter 70 dB(A) tritt eventuell ein Isolationsgefühl auf.
- Überprotektion ist unzulässig, wenn Geräusche oder Kommunikation von Bedeutung sind.
- Die Geräuschklasse des Lärms (hoch-/mittel- oder tieffrequent) muss bei der Auswahl berücksichtigt werden.
- Die Arbeitsumgebung ist einzubeziehen, siehe Tabelle 2.
- Vor Benutzung bestehende medizinische Einschränkungen müssen abgeklärt werden; das ist u. a. Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorge gemäß ArbMedVV.
- Für Personen mit vorhandenen Hörverlusten ist die Auswahl nach Oktavbandmethode zu treffen; falls das nicht möglich ist, ist die HML-Methode anzuwenden.
- Die Vereinbarkeit von Gehörschutz mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen muss sichergestellt sein.
- Es müssen regelmäßige Unterweisungen mit praktischen Übungen anhand der Betriebsanweisung durchgeführt und dokumentiert werden.
- Vor jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand durchzuführen.
- Die Herstellerangaben müssen beachtet, die Bedienungsanleitung muss gelesen werden.
- Gehörschützer sind personengebunden zur Verfügung zu stellen.
- Eine Kombination verschiedener Gehörschutzmittel ist bei hohen Lärmexpositionen gegebenenfalls zulässig.
- Gehörschutzstöpsel (S oder L) sind nach Gehörganggröße auszuwählen.
Während der Arbeiten:
- Ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel ist das Tragen von Gehörschutz verpflichtend.
- Gehörschutz muss bei Exposition durchgehend getragen werden; kurze Tragepausen mindern den Schutz erheblich.
Nach dem Arbeiten:
- Wiederverwendbarer Gehörschutz ist nach Angaben des Herstellers zu reinigen.
- In angemessenen Zeiträumen sind Gehörschutzstöpsel zu tauschen.
- Gehörschutz muss in sauberer und staubfreier Umgebung aufbewahrt werden, z. B. in Dosen/Schachteln, und Herstellerangaben zur Lagerung sind zu beachten.
- Gehörschützer müssen in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Beschädigungen, z. B. mechanischer Fehler, Alterung, Unfall oder Missbrauch, ersetzt werden.
- Otoplastiken müssen mindestens alle drei Jahre auf Funktionsfähigkeit und richtigen Sitz geprüft werden.
Weitere Informationen:
Stand: 06/2020