Arbeitsschutz Kompakt Nr. 095
Einsatz von Schutznetzen
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Einsatz von Schutznetzen als:
- Sicherheitsnetze (Auffangen abstürzender Personen, siehe (1))
- Randsicherungen (Verhinderung von tieferem Absturz von Personen an Decken- und Dachkanten von Flächen mit Neigungswinkel ≤ 22,5°, siehe (2))
- Arbeitsplattformnetze (Verwendung als Arbeitsplätze und Verkehrswege von Netzflächen mit Neigungswinkel ≤ 22,5°)
Vor dem Arbeiten:
- Organisatorische und planerische Vorgaben und Maßnahmen des Bauherrn oder der Bauherrin in Abhängigkeit vom ausgewählten Arbeitsverfahren berücksichtigen (vorhandene Sicherheitseinrichtungen, Anschlagpunkte, Gefahrstoffe im Gebäude, nicht belastbare Decken, etc.).
- Bauherrin oder Bauherrn über die erforderlichen Voraussetzungen für die sichere Durchführung der Arbeiten informieren (Befestigungsmöglichkeiten für Schutznetze, mögliche Anschlagkonstruktionen, Verankerungsmöglichkeiten).
- Hinweise der Koordinatorin oder des Koordinators nach der Baustellenverordnung und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen.
- Gefährdungsbeurteilung erstellen, abgestimmt auf die zuvor genannten Gegebenheiten.
- Erforderliche Sachmittel und Personal für eine wirksame Erste Hilfe und Rettung aus der Gefahr vorhalten (Rettungskonzept).
- Falls nötig, PSA zur Verfügung stellen (ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung).
- Eine aufsichtführende Person mit Weisungsbefugnis bestimmen.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu allen mit der Arbeit verbundenen Gefahren auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unterweisen.
- Montageanweisung für Auf-, Um- und Abbau erstellen.
- Gefahrenbereich sichern, kennzeichnen und, falls erforderlich, absperren.
Während der Arbeiten:
- Vor der Verwendung von Schutznetzen eine Sichtprüfung durchführen.
- Den Zutritt zu nicht einsatzbereiten Netzen (bei Kontrollen, Mängeln, Nachjustierungen, etc.) temporär verbieten.
- Anforderungen an den jeweiligen Schutznetztyp beachten (siehe unten).
Sicherheitsnetze (1):
- Schutznetzsystem S (Netz mit Randseil)
- Maximaler Abstand zwischen Befestigungspunkten: 2,5 m
- Maximale Absturzhöhe: ≤ 3 m
- Ausreichend Freiraum unter dem Netz vorhalten: Netzdurchhang infolge Eigengewicht, Sicherheitsabstand zu Verkehrswegen und darunter befindlichen Einbauten beachten.
Randsicherungen (2):
- Bestehen aus Randsicherungspfosten, Fußpunkten und Schutznetzen mit Randseil (analog zu Schutznetzsystem S).
- Abstand zwischen oberstem Randseil des Schutznetzes der Absturzkante: ≥ 1,5 m
- Abstand zwischen Absturzkante und tiefstem Punkt des Schutznetzes: ≤ 1 m
- Neigung der Randsicherung bis maximal 45° gegen die Senkrechte (falls aus baulichen Gründen erforderlich)
- Anwendbar für Objekte mit Absturzkante bis maximal 40 m über dem Geländegrund.
Arbeitsplattformnetze:
- Bestehen aus Schutznetzen analog DIN EN 1263-1 der Klasse B1 mit einer Maschenweite von 45 mm und zusatzlich eingefadelten Zurrgurttraversen.
- Netze maximal 1,5 m unterhalb der Unterkante der zu errichtenden Konstruktion
Nach den Arbeiten:
- Das Mindest-Energieaufnahmevermögen nach DIN EN 1263-1 (Netzalterung) regelmäßig prüfen,
mindestens im 12-Monatsrhythmus. - Die Schutznetze gemäß Herstellerangaben aufbewahren.
Weitere Informationen:
- Arbeitsstättenverordnung(Link: juris)
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
- ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ (Link: baua)
- DGUV Regel 101-011 „Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 301-002 „Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen“ (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 301-004 „Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen“ (Link: DGUV)
- DGUV Information 201-010 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen“
- DGUV Information 201-023 „Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten“ (Link: DGUV)
Stand: 03/2020