Arbeitsschutz Kompakt Nr. 099
Prüfung von Arbeitsmitteln
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Vor der Prüfung:
- Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine zur Prüfung befähigte Person mit der Prüfung beauftragen.
- Zur Prüfung befähigte Person ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt (Fach- und Sachkunde).
- Für jede Prüfung müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist in Abhängigkeit von der Beanspruchung festgelegt werden.
- Die in der BetrSichV genannten Prüffristen dürfen nicht überschritten werden, nähere Hinweise enthält die TRBS 1201.
Während der Prüfung:
- Prüfung der Arbeitsmittel
- Ermittlung des Ist-Zustands
- Vergleich des Ist-Zustands mit dem Soll-Zustand
- Bewertung des Ist-Zustands in Bezug auf den Sollzustand
- Berücksichtigung von
- Informationen des Herstellers
- Regelwerken und Erkenntnissen der Unfallversicherungsträger
- Erkenntnissen der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
- frei zugänglichen Erkenntnissen zugelassener Überwachungsstellen
- betrieblichen Erfahrungen
- relevanten Informationen zum Stand der Technik
- Die Dokumentation der Prüfung muss mindesten folgende Informationen enthalten:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
- Die Dokumentation muss mindesten bis zur nächsten Prüfung vorgehalten werden.
- Fälligkeitstermine von wiederkehrenden Prüfungen sind mit Monat und Jahr anzugeben.
Nach der Prüfung:
- In Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung erneut Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist festlegen.
- Regelmäßige Kontrollen und ständige Überwachung in Form von Sichtprüfungen durch diejenigen, die die Arbeitsmittel verwenden, sind erforderlich, wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen.
- Wenn eine ständige Überwachung vorgeschrieben ist, kann sie durch das Einbeziehen der zur Prüfung befähigten Person oder von qualifiziertem Fachpersonal der Instandhaltung sowie die Verwendung von geeigneten Messmitteln sichergestellt werden.
- Wenn außergewöhnliche Ereignisse auftreten, muss eine zur Prüfung befähigte Person eine außeror-dentliche Prüfung durchführen; außergewöhnliche Ereignisse können Unfälle, Wiederverwendung nach längerer Zeit oder Natureinflüsse sein.
- Wenn an Arbeitsmitteln eine prüfpflichtige Änderung erfolgt ist, müssen sie vor der nächsten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
Anmerkungen/Hinweise:
- Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten zusätzliche Vorschriften.
- Besondere Vorschriften gelten für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden und nicht selbst-fahrenden Arbeitsmitteln, Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Arbeitsmitteln zum Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen, für Aufzuganlagen und Druckanlagen.
Wichtige Informationen:
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (Link: BAuA)
- TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (Link: BAuA)
- TRBS 1201 Teil 2 „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“ (Link: BAuA)
- TRBS 1201 Teil 3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“ (Link: BAuA)
- TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen − Prüfung von Aufzugsanlagen“ (Link: BAuA)
- TRBS 1201 Teil 5 „Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion“ (Link: BAuA)
- TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ (Link: BAuA)
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ (Link: BAuA)
- DGUV Information 209-015 „Instandhaltung –sicher und praxisgerecht durchführen“
Stand: 09/2019