Arbeitsschutz Kompakt Nr. 104
Ortsfeste maschinelle Zugänge
© BGHM
Vor dem Arbeiten:
- Zugänge zu maschinellen Anlagen müssen jederzeit sicher begehbar sein.
- Besteht eine Gefährdung durch bewegte Maschinenteile, müssen sie vor dem Aufstieg abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.
- Beschäftigte müssen sich bei allen Umweltbedingungen und Umgebungseinflüssen sicher auf den Zugängen bewegen können.
- Stolperstellen müssen vermieden und Böden möglichst rutschhemmend ausgelegt werden.
- Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, müssen Zugänge und Laufwege beleuchtet werden (mind. 20 lx).
- Warnhinweise an den Eintritts- und Austrittstellen müssen beachtet werden.
- Zugänge zu maschinelle Anlagen sind von den allgemeinen Personenwegen zu trennen.
- In die Verwendung von PSA muss sowohl praktisch als auch theoretisch unterwiesen werden. Es sind geprüfte PSA gegen Absturz und Anschlagsmittel zu verwenden. Die Eignung wird vorausgesetzt.
Laufstege/Rampen:
- Bis zu einer Neigung von 20° müssen Laufstege/Rampen verwendet werden (Abbildung 2, Punkt 1).
- Laufstege und Rampen müssen mindestens 0,8 m breit sein (Ausnahmen bis 0,5 m).
- Laufstege/Rampen sind rutschhemmend auszulegen. Je nach Neigung sind Trittleisten oder Stufen zu verwenden.
Geländer:
- Ab einer Fallhöhe von 0,5 m ist ein Geländer mit einer Geländerhöhe von 1,1 m zu verwenden. Geländer müssen so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.
- Ab einem Abstand von 20 mm zur Maschine oder zu Wänden ist eine Fußleiste zu verwenden.
- Besteht Absturzgefahr in der Nähe von Treppen, Treppenleitern oder Steigleitern, ist die Geländerhöhe von 1,1 m nicht mehr ausreichend.
Treppen:
- Treppen sind mit einer Neigung zwischen 20° und 45° (bevorzugter Bereich: 30° bis 38°) zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 2).
- Treppen müssen mindestens 0,8 m breit sein (Ausnahmen bis 0,6 m).
- Um ein Stolpern oder Stürzen zu vermeiden, müssen Stufenhöhe und Stufentiefe in einem geeigneten Verhältnis stehen. Dieses Verhältnis muss über die Länge der Treppe gleichbleibend sein.
- Handläufe müssen Personen einen sicheren Halt geben.
Treppenleiter:
- Treppenleitern sind mit einer Neigung zwischen 45° und 75° zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 3).
- Treppenleitern müssen eine Breite zwischen 0,5 m und 0,8 m aufweisen (bevorzugte Breite 0,6 m).
- Treppenleitern sind bis zu einer Höhe von 3,0 m zu verwenden.
- Um ein Stolpern oder Stürzen zu vermeiden, müssen Stufenhöhe und Stufentiefe in einem geeigneten Verhältnis stehen. Dieses Verhältnis muss über die Länge der Treppenleiter gleichbleibend sein.
- Handläufe müssen beidseitig angebracht werden.
Ortsfeste Steigleiter:
- Steigleitern sind mit einer Neigung zwischen 75° und 90° zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 4).
- Ein Mindestabstand von 0,65 m vor der Steigleiter, 0,2 m hinter der Steigleiter und 0,075 m seitlich der Holme ist vorgeschrieben.
- Eine Absturzsicherung ist ab 3,0 m vorgeschrieben.
- Bei Verwendung von Steigleitern mit Steigschutz ist PSA gegen Absturz vorgeschrieben.
Während der Arbeit:
- Laufwege, Ein- und Ausstiege sind stets freizuhalten. Flucht- und Rettungswege müssen beachtet werden.
- Belastungen durch Gefahrstoffexposition oder die Gefährdung durch herausspritzende Medien auf den Laufwegen müssen vermieden werden.
- Einwirkungen durch Emissionen, wie Lärm, Vibrationen oder UV-Strahlungen (z. B. im Freien) sind zu begrenzen.
- Bei eingeschränkter Sicht (z. B. Instandsetzungsarbeiten) müssen Sicherungsposten eingesetzt werden.
- Schläuche, Kabel oder Schweißausrüstungen sind zu beseitigen oder durch druckfeste Abdeckungen zu überdecken.
Nach dem Arbeiten:
- Maschinelle Zugängen, an denen Schäden vorliegen, dürfen bis zur Instandsetzung nicht verwendet werden.
- Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten und Stolperstellen müssen beseitigt werden.
Weitere Informationen:
- Arbeitsstättenverordnung (Link: juris)
- Produktsicherheitsgesetz, 9.Verordnung ProdSV (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) (Link: juris)
- DIN EN ISO 14122:2016 Teil 1 bis 4 „Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen“
- ASR A1.8 „Verkehrswege“ (Link: BAuA)
- ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Link: BAuA)
- ASR A3.4 „Beleuchtung“ (Link: BAuA)
Stand: 03/2022