Arbeitsschutz Kompakt Nr. 108
Arbeiten mit Teleskopstaplern
© BGHM
Bauarten:
- Teleskopstapler mit starrem Oberwagen
- Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen
Gängige Rüstzustände:
- Teleskopstapler ausgerüstet mit Gabelzinken, Lasthaken oder Schaufel (siehe Abb. 1)
- Teleskopstapler ausgerüstet mit Winde (Einsatz als Mobilkran) (siehe Abb. 2)
- Teleskopstapler ausgerüstet mit Arbeitsbühne (Einsatz als Hubarbeitsbühne) (siehe Abb. 3)
Aufgaben des Unternehmers/der Unternehmerin:
Für den jeweiligen Rüstzustand:
- Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Rettungskonzept (bei Hubarbeitsbühnenbetrieb!) erstellen.
- Geeignete Bedienpersonen auswählen.
- Bedienpersonen betrieblich unterweisen (gerätebezogener Teil und verhaltensbezogener Teil).
- Bedienpersonen schriftlich beauftragen.
Anforderungen an Bedienpersonen:
- Mindestalter 18 Jahre
- Körperliche, geistige und charakterliche Eignung
- Befähigungsnachweis für den jeweiligen Rüstzustand vorhanden
- Geräte- und verhaltensbezogen unterwiesen, mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Teleskopstaplers und der Anbaugeräte vertraut
- Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin schriftlich beauftragt
Vor dem Einsatz:
- Unterlagen einsehen (Betriebsanleitung, Prüfprotokolle).
- Anbaugeräte müssen geprüft und für den Teleskopstapler zugelassen sein.
- Arbeitstäglich Sicht- und Funktionsprüfung des Teleskopstaplers und der Anbaugeräte durchführen.
- Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Bodens beachten.
- Gewicht von Lasten feststellen.
- Eindeutige Signale mit dem Anschlag-/Einweisungspersonal vereinbaren.
- Fahrweg kontrollieren (Gruben, Böschungen, Kanäle oder Schächte).
- Gegenseitige Gefährdungen auf der Baustelle ausschließen und unter Umständen Arbeitsbereiche absperren.
- Anbaugeräte dürfen nur beim innerbetrieblichen Transport am Geräteträger verbleiben.
Während des Einsatzes:
- Sicherheitsschuhe und, bei Bedarf, Schutzhelm und Warnkleidung tragen.
- Teleskopstapler nur auf tragfähigem Untergrund verfahren und abstützen.
- Die Bedienperson muss die Fahrbahn und den durchzufahrenden Raum überblicken; sonst muss der Fahrbereich durch Einweisungspersonal gesichert werden.
- Während der Fahrt Ausleger nicht anheben.
- Auf ausreichenden Abstand zu elektrischen Freileitungen achten (mindestens 5 m bei unbekannter Spannung).
- Auf ausreichenden Sicherheitsabstand bei geböschten Baugruben und Gräben achten:
- bis 12 t Gesamtgewicht > 1 m
- über 12 t Gesamtgewicht > 2 m
- Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zu festen Teilen der Umgebung einhalten.
- Anbaugeräte nur nach den Vorgaben des Herstellers verwenden.
- Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung die Verriegelung überprüfen.
- Bei der Lastaufnahme das Tragfähigkeitsdiagramm beachten; beim Ansprechen der Überlastwarneinrichtung nur noch lastmomentsenkende Bewegungen durchführen oder Last absetzen.
- Beim Verfahren Last dicht über dem Boden führen, Ausleger so weit wie möglich einziehen.
- Pendeln der Last mithilfe kontrollierter, gleichmäßiger Bewegungen vermeiden.
- Personen dürfen sich nicht im Gefahrenbereich (unter der Last, unter dem Ausleger oder im Fahrbereich) aufhalten, sonst ist der Betrieb zu unterbrechen.
- Bei Gewitter und höheren Windgeschwindigkeiten (siehe Bedienungsanleitung) ist der Betrieb einzustellen.
Betrieb mit Gabelzinken
- Auf gleichmäßige Belastung der Gabelzinken achten und Gabelzinkenabstand der Last anpassen.
- Lasten nicht direkt an die Gabelzinken hängen. Falls erforderlich geeignete Anbaugeräte (Lasthaken, Winde, etc.) verwenden.
Betrieb mit Arbeitsbühne
- Arbeitsbühne nur bei Teleskopstaplertypen verwenden, die gemäß der zugehörigen Arbeitsbühnen-Betriebsanleitung zugelassen sind. Der Teleskopstapler muss für den Hubarbeitsbühnenbetrieb
vorgesehen sein (siehe Teleskopstapler-Betriebsanleitung). - Bedienung darf nur aus der Arbeitsbühne möglich sein. Die Steuerung des Teleskopauslegers und des Fahrwerks vom Fahrplatz aus muss verriegelt sein.
- Befestigung der Arbeitsbühne am Teleskopstapler kontrollieren. Auf Funktion der Notablasseinrichtung achten.
- PSA gegen Absturz, geeignet für Hubarbeitsbühnen, tragen (Gefahr des Peitscheneffektes).
Hinweis:
Die Verwendung nicht-integrierter Arbeitsbühnen (auf Gabelzinken montiert) ist unzulässig.
Betrieb mit Lasthaken, Winde
- Nur Lasthaken mit Hakensicherung verwenden.
- Haken und Hakenausleger nicht überlasten, Tragfähigkeitsdiagramm
beachten. - Bei Auslegern mit Winde muss ein Hubnotendschalter vorhanden sein.
Nach dem Einsatz:
- Bei Arbeitsende Ausleger einfahren und absenken, Last absetzen.
- Feststellbremse anziehen und Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung sichern (Schlüssel abziehen).
- Darauf achten, dass Verkehrswege freigehalten sind.
- Nicht vom Fahrzeug abspringen!
Weitere Informationen:
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- TRBS 2111-1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ (Link: baua)
- TRBS 2121-4 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“ (Link: baua)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Vorschrift 52 „Krane“
- DGUV Vorschrift 54 „Winden, Hub- und Zuggeräte“
- DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“
- DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“ (Link: DGUV)
- DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ (Link: DGUV)
- DIN 4124 „Sicherheitsabstände zu Baugruben und Gräben“
Stand: 04/2020