Arbeitsschutz Kompakt Nr. 114
Gestaltung von Fußböden
Häufigkeit und Schwere von Sturzunfällen werden meist unterschätzt. Nach den statistischen Untersuchungen der Unfallversicherungsträger liegen Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten seit Jahren an der Spitze des Unfallgeschehens. Gefährdungen durch Rutschen können zum Beispiel aufgrund des Materials und der Oberflächenstruktur des Bodenbelags sowie der Verschmutzung durch gleitfördernde Stoffe entstehen. Außerdem können Rutschunfälle zum Beispiel durch kurvenreiche Verkehrswegführung, nicht angepasste Gehgeschwindigkeit, die Art des getragenen Schuhwerks und das Material und den Zustand von Absätzen und Sohlen begünstigt werden.
Prüfung der Rutschhemmung von Bodenbelägen
© BGHM
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Allgemeine Anforderungen:
- Fußböden müssen so beschaffen sein, instandgehalten und gereinigt werden, dass sie für die vorgesehene Art der Nutzung sowie die bestehenden betrieblichen Verhältnisse und Witterungseinflüsse geeignet sind und sicher benutzt werden können.
- Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen oder Kippen (z. B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
- In bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen liegt aufgrund des Umgangs mit gleitfördernden Stoffen eine erhöhte Rutschgefahr vor. Hier müssen rutschhemmende Bodenbeläge eingesetzt werden. Das können, je nach Anforderung, feinraue, raue oder profilierte Bodenbeläge sein.
- In explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen muss der Fußboden so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladungen vermieden werden.
- Fußböden an Arbeitsplätzen müssen so eingerichtet sein, dass sie keine unzuträglichen Erschütterungen auf Beschäftigte übertragen.
- Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolperns oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, müssen entsprechend der ASR1.3 gekennzeichnet werden.
- Flüssigkeiten, die in fließfähiger Menge auf den Fußboden gelangen, müssen abfließen können.
- Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abgedeckt sein.
Das gilt nicht für Ablaufrinnen, die abgerundet sind und eine Vertiefung von höchstens 2 cm haben. - In Außenbereichen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an Fußböden von Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrsflächen wie in Innenbereichen.
- In Bereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen gelangen oder hineingetreten werden kann, müssen großflächige Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer angeordnet sein.
Organisatorische Maßnahmen:
- Ungeeignetes Schuhwerk fördert den Sturzunfall; das betrifft zum Beispiel Schuhe mit Sohlen ohne Profilierung, mit zu hohen Absätzen oder mit Absätzen mit zu kleiner Aufsetzfläche sowie nicht fest am Fuß sitzendes Schuhwerk. Die Benutzung geeigneten Schuhwerks sollte gefördert werden.
- Der Fußboden sollte regelmäßig auf optisch erkennbare Schäden geprüft werden.
- Verschlissene Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer sollen umgehend ausgewechselt werden.
- Reinigung und Pflege sollen in der verkehrsarmen Zeit erfolgen, um eine Rutschgefahr zu vermeiden. Feucht gereinigte Bereiche müssen mit dem Warnzeichen W28 „Warnung vor Rutschgefahr“ gekennzeichnet werden.
- In Außenbereichen liegen besondere Gefahren durch Eis und Schnee vor. Deshalb müssen besonders die Verkehrswege frühzeitig vom Schnee geräumt und es muss gestreut werden, um Unfällen vorzubeugen.
- Besonders nach einem harten Winter treten Schäden auf, die so bald wie möglich behoben werden müssen. Lose Platten und ausgebrochene Treppenstufen müssen instandgesetzt werden. Hochstehende Roste sind zu richten oder auszutauschen.
- Verkehrswege müssen sich stets in einem solchen Zustand befinden, dass für die Benutzenden keine Rutschgefahr besteht. Laub, starke Verschmutzung und Bemoosung sind deshalb regelmäßig zu entfernen.
Anforderungen an die Rutschhemmung:
- Die ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ legt in Anhang 2 Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden für spezifische Arbeitsbereiche fest. Der mit einem Begehungsverfahren ermittelte mittlere Gesamtakzeptanz- winkel ist für die Einordnung eines Bodenbelags in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei die Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und die mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Fußböden, bei denen ein Verdrängungsraum erforderlich ist, weil besondere gleitfördernde Stoffe anfallen, müssen durch ein „V“ in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums gekennzeichnet werden.
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Weitere Informationen:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (Link: juris)
- DIN 51130 – „Prüfung von Bodenbelägen“
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 – „Fußböden“ (Link: baua)
- DGUV Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (Link: DGUV)
- DGUV Information 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen" (Link: DGUV)
Stand: 05/2020