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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 143

Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten in Stahlwerken und Gießereien

Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten in Stahlwerken und Gießereien
© editkolase/123rf.com

Zum Schutz der Beschäftigten vor Verletzungen durch flüssiges Metall sind vorrangig technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Lassen sich die Gefährdungen damit nicht abstellen, sind die Beschäftigten zusätzlich durch Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu schützen.

Die PSA muss auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ausgewählt werden.

Die PSA muss den Beschäftigten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Kopfschutz:

  • Helme müssen hitzebeständig sein (duro-plastische Helme), ebenso die Innenausstattung.
  • Gebrauchsdauer: 8 Jahre
  • Helme müssen vor Flüssigmetallspritzern schützen (Kennzeichnung MM).
  • Bei erhöhter Gefährdung ist passendes Zubehör zu benutzen. Es muss für den jeweiligen Helm zugelassen sein:
    • Nackenschutz/Nackenleder
    • Halsschutz (Schaltuch)
    • Stirnschutz

Tragehinweise:

  • Der Helm muss sicher auf dem Kopf sitzen; dazu sind die entsprechenden Einstellmöglichkeiten zu nutzen.
  • Eventuell vorhandener Nackenschutz ist herunterzuklappen.
  • Ein Schaltuch um den Hals ist geschlossen zu halten.

Gehörschutz:

  • In Lärmbereichen ist das Tragen eines Gehörschutzes notwendig.

Augenschutz:

  • Es ist eine Schutzbrille zu tragen.
  • Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Abstich, Anguss, Probenahme, Arbeiten mit Sauerstofflanzen, ist ein hitzebeständiges Visier notwendig.
  • In staubbelasteten Bereichen werden dichtschließende Brillen empfohlen
  • Bei inkohärenter optischer Strahlung, z. B. durch Metallschmelzen, ist PSA zum Schutz der Augen und der Haut notwendig. Dabei muss unterschieden werden, ob nur die Augen geschützt werden müssen oder zusätzlich auch die Gesichtshaut.

Tragehinweise:

  • Das Visier ist bei Annäherung an Gefahrenbereich herunterzuklappen.
  • Wurde das Visier von Spritzern getroffen, ist die Scheibe auszutauschen.

Körperschutz (Jacke, Hose):

Geforderte Eigenschaften:

  • Die Kleidung muss flammhemmend ausgerüstet sein oder aus nichtbrennbaren Materialien bestehen.
  • Kleidungsstücke dürfen nicht aus leicht schmelzenden Kunstfasern bestehen.
  • Leistungsstufen für den Schutz vor flüssigen Al-Spritzern:
    D1: 100 – 200 g; D2: 200 – 350 g; D3: > 350 g
  • Leistungsstufen für den Schutz vor flüssigen Fe-Spritzern: 
    E1: 60 – 120 g; E2: 120 – 200 g; E3: > 200 g
  • Besteht eine erhöhte Gefahr des Auswurfs feuerflüssiger Massen, z. B. Abstich, Anguss, Probenahme, Arbeiten mit Sauerstofflanzen, ist aluminisierte Schutzkleidung zu tragen.

Gestaltung der Kleidung:

  • Aufbau nach dem Dachziegelprinzip, damit sich die Schmelze nicht an den Nähten stauen kann.
  • Außenliegende Taschen müssen mit Patten oder Abdeckungen versehen sein.
  • Sichtbare Metallteile wie Druckknöpfe oder Reißverschlüsse müssen nach außen oder innen durch Stoff bedeckt sein.

Tragehinweise:

  • Die Jacke muss die Hose im aufrechten Stand mindestens 20 cm überlappen.
  • Die Jacke muss bis zum Hals geschlossen werden.
  • Jackenärmel müssen in Handschuhstulpen hineinreichen.
  • Ärmel und Hosenbeine dürfen nicht umgekrempelt werden.
  • Hosenbeine müssen den oberen Rand des Schuhwerks überdecken.
  • Hosenbeine dürfen nicht so lang sein, dass sie Falten werfen.
  • Keine Feuerzeuge, Getränkeflaschen o. ä. in den Taschen aufbewahren.
  • Keine öl- und fettverschmutzte Kleidung tragen.
  • Keine Gürtel tragen.
  • Keine sperrigen Gegenstände in den Außentaschen transportieren.

Handschutz:

  • Schutzhandschuhe müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und wärmeisolierend ausgestattet sein.
  • Der zu schützende Teil der Hand muss durch den Handschuh vollständig bedeckt werden.
  • Leistungsstufen für den Schutz vor kleinen Spritzern flüssigen Metalls: 
    1: 5 Tropfen; 2: 15 Tropfen; 3: 25 Tropfen; 4: 35 Tropfen
  • Leistungsstufen für den Schutz vor großen Mengen flüssigen Metalls:
    1: 30 g flüssiges Eisen; 2: 60 g fl. Fe; 3: 120 g fl. Fe; 4: 200 g fl. Fe

Tragehinweise:

  • Handschuhe sollten bei Bedarf schnell ausgezogen werden können.
  • Handschuhstulpen müssen über die Ärmel der Jacke reichen; nicht in die Ärmel einstecken.
  • Klettbänder im Bereich der Handgelenke nach Möglichkeit schließen; so wird ein Hineinlaufen flüssigen Metalls in die Handschuhstulpen verhindert.

Fußschutz:

  • Sicherheitsschuhe müssen eine hitzebeständige Sohle und einen hohen Schaft haben.
  • Empfohlen werden Sicherheitsschuhe der Kategorie S3.
  • Der Schaft ist eng zu schnüren, um zu verhindern, dass Schmelze von oben in den Schuh eindringen kann.
  • Hosen müssen so lang sein, dass sie im Stehen bis zum unteren Rand des Schafts reichen.

Für Gießerstiefel gilt:

  • Stiefel müssen sich in 5 s ausziehen lassen.
  • Der Verschluss muss stets geschlossen bleiben.
  • Gegebenenfalls Gamaschen benutzen 

Atemschutz:

Atemschutzgeräte werden eingeteilt in Filtergeräte und Isoliergeräte. Entsprechend der Tätigkeit und dem auftretenden Gefahrstoff ist das geeignete Gerät auszuwählen. Die Tragezeitbegrenzung ist zu beachten.

  • Kann durch technische und organisatorische Maßnahmen das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Aerosolen und Stäuben in gefährlichen Konzentrationen nicht ausreichend verhindert werden, muss ein geeigneter Atemschutz getragen werden.
  • Kann der Staubgrenzwert nicht eingehalten werden, ist in diesen Bereichen ein geeigneter Atemschutz zu tragen.
  • Werden Erze, Schrott, Legierungen oder Zuschlagstoffe vom LKW gekippt, muss, gemäß Gefährdungsbeurteilung, ein geeigneter Atemschutz, Augenschutz und ggf. Gehörschutz getragen werden, wenn ein Verlassen des Bereichs nicht möglich ist.
  • Es sind CO-Warngeräte (Alarmton ab 30 ppm) zu tragen, wenn das Auftreten von CO in der Atemluft möglich ist.
  • Ohne geeignete PSA muss ab einer Konzentration von 60 ppm CO der Bereich umgehend verlassen werden.

Medizinische Voraussetzungen und Tragezeitbegrenzung:

  • Es gibt keine medizinische Voraussetzung für das Tragen von Hitzeschutzkleidung, jedoch für das Arbeiten in Hitzebereichen
  • Hitzeschutzkleidung kann über 8 h getragen werden. 
  • Aluminisierte Kleidung hat eine zusammenhängende Tragezeit von 30 min.

Reinigung und Aufbewahrung:

  • Die Pflege der PSA muss entsprechend den Herstellervorgaben erfolgen, um die Schutzwirkung über den gesamten Lebenszyklus zu erhalten, siehe eingenähtes Etikett.
  • Eine Privatwäsche ist nicht zugelassen. Es besteht die Gefahr einer Verschleppung von Gefahrstoffen oder der Nichteinhaltung der Pflegevorschriften, durch die die Schutzwirkung gemindert werden kann.
  • Eine Reparatur defekter Hitzeschutzkleidung ist möglich, muss allerdings von einer geeigneten Firma vorgenommen werden. Eine private Reparatur ist nicht zulässig, da sogar Fäden entsprechende Vorgaben erfüllen müssen.
  • Hitzeschutzkleidung ist trocken zu lagern, verwendete aluminisierte Kleidung zusätzlich hängend, um ein Brechen zu vermeiden.
  • Verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit der PSA über die gesamte Nutzungsdauer und auch für die Reinigung ist der Unternehmer oder die Unternehmerin..

Weitere Informationen:

  • DGUV-Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (Link: DGUV)
  • DGUV Information 212-013 „Hitzeschutzkleidung“ (Link: DGUV)
  • DIN EIN ISO 11612:2015-11 „Schutzkleidung – Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“
  • DIN EN ISO 20345:2012-04 „Persönliche Schutzausrüstung – Sicherheitsschuhe“
  • DIN EN ISO 20349-1:2021-04 „Persönliche Schutzausrüstung – Schuhe zum Schutz gegen Risiken in Gießereien und beim Schweißen“
  • DIN EN ISO 21420:2020-06 „Schutzhandschuhe – Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“
  • DIN EN 166:2002-04 „Persönlicher Augenschutz“
  • DIN EN 397:2013-04 „Industrieschutzhelme“
  • DIN EN 407:2020-06 „Schutzhandschuhe und andere Handschutzausrüstung gegen thermische Risiken“

Stand: 10/2021