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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 150

Cannabis am Arbeitsplatz

Welchen Einfluss die Teil-Legalisierung des Cannabis auf den Konsum in Deutschland haben wird und damit gegebenenfalls Relevanz für die Sicherheit am Arbeitsplatz, ist noch nicht abzusehen. Sicher scheint jedoch, dass Alkohol trotz ansteigendem Cannabiskonsum das mit Abstand am weitesten verbreitete Freizeit-Rauschmittel bleiben wird. Studien aus Ländern, in denen Cannabis bereits legalisiert wurde, zeigen, dass diejenigen, die schon Cannabis konsumierten, anschließend mehr zu sich nahmen (im Schnitt 20 %), aber insgesamt nicht mit wesentlich mehr Konsumenten und Konsumentinnen zu rechnen ist.

Fakten zum Konsum:

  • Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene konsumieren Cannabis.
  • Bei Alkohol sind es Erwachsene im mittleren Alter, die am häufigsten regelmäßig trinken.
  • Über 60 % der Personen, die Cannabis konsumieren, tun dies nur gelegentlich.
  • Ein missbräuchlicher Konsum oder eine Abhängigkeit liegt bei 0,6 % der Cannabiskonsumierenden vor,
  • ein Alkoholmissbrauch bei über 10 % der Personen, die Alkohol konsumieren.

Hinweise zu rechtlichen Grundlagen:

  • Durch das Cannabisgesetz ändert sich nichts im Arbeitsschutzrecht.
  • Der § 5 der Arbeitsstättenverordnung wurde angepasst (Ergänzung um die Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Cannabisprodukten und E-Zigaretten).
Im Betrieb gilt unverändert: DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention:

§ 7 (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
§ 15 (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Vor, während und nach der Arbeit:

Die Vorgaben betreffen nicht nur den Konsum während der Arbeitszeit, sondern auch den Bereich der persönlichen Lebensführung, wenn die Auswirkungen des Konsums von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Die Wirkzeit eines Drogenkonsums in der Freizeit kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 (1) der DGUV Vorschrift 1 beeinträchtigen.

Besonderheiten beim Cannabiskonsum:

Die Aufnahme des berauschend wirkenden Tetrahydrocannabinols (THC) wird durch den THC-Gehalt, die Art und Häufigkeit des Konsums (Dampf, Rauch, Kapsel, über Nahrungsmittel) sowie von individuellen Faktoren bestimmt. Eine Dosis-Wirkungsbeziehung wie beim Alkohol gibt es nicht. Wird regelmäßig konsumiert, fällt die THC-Konzentration gegebenenfalls nicht mehr unter die Nachweisgrenze. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Person deswegen zwangsläufig auch berauscht ist.

Fakt ist:

  • Das Arbeiten unter Einfluss von berauschenden Mitteln ist nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Konsumierenden und der anderen Beschäftigten beeinträchtigt werden können.
  • Dies gilt gleichermaßen für legale und illegale Rauschmittel.
  • Führungskräfte müssen bei offensichtlicher Einschränkung der Arbeitssicherheit handeln, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Konsum nachgewiesen wird. Es wird empfohlen, die Vorgehensweise laut Gefährdungsbeurteilung analog zum Thema Alkohol zu behandeln.
  • Über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen kann der Konsum von Cannabis und Alkohol am Arbeitsplatz untersagt werden. Konsequenzen bei Verstößen sollten klar formuliert und umgesetzt werden.

Weitere Informationen:

Stand: 07/2024