Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen
DGUV Grundsatz 309-011
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Dieser Grundsatz enthält Vorgaben für die Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigen aufzugsfremder Unternehmen, die an Aufzugsanlagen Arbeiten durchführen. Zu diesen Arbeiten zählen z. B. Reinigen, Prüfen sowie Arbeiten an RWA-Anlagen im Schacht.
Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an den Anlagen, die eine besondere Fachkunde voraussetzen (siehe DGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“) oder an Anlagen, an denen spezifische Gefährdungen vorliegen. Dies sind insbesondere:
- Aufzugsanlagen ohne Inspektionssteuerung
- Personenumlaufaufzüge
- Mühlenaufzüge
- Stützkettenaufzüge
Dieser Grundsatz unterstützt Arbeitgeber aufzugsfremder Unternehmen dabei, den Verpflichtungen nach Abschnitt 5.5.7 der DGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“ nachzukommen.