Allgemeines zum Gefahrtarif

Gesetzliche Grundlagen

Der Gefahrtarif wird nach den Regelungen des § 157 SGB VII als autonomes Recht festgesetzt und muss zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen enthalten. Die Beschlussfassung des Gefahrtarifs erfolgt gemäß § 33 SGB IV und § 14 Nr. 10 der Satzung durch die Vertreterversammlung der BGHM. Nach § 158 SGB VII bedarf der Gefahrtarif zudem der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Tarifstellen

Bei dem Gefahrtarif der BGHM handelt es sich um einen Gewerbezweigtarif. Dies bedeutet, dass Tarifstellen aus Gewerbezweigen gebildet werden, die ein technologisch oder rechnerisch gleiches oder vergleichbares Unfallrisiko tragen. Dadurch werden die gewerbetypischen Gefahren im Gefahrtarif erfasst.

Gefahrklassen

Die Gefahrklassen werden aus der Gegenüberstellung der Arbeitsentgelte und Versicherungssummen des jeweiligen Beobachtungszeitraums und der im gleichen Zeitraum für Versicherungsfälle gezahlten Entschädigungsleistungen errechnet.

                      Neulast-Entschädigung der Gewerbezweige
                      einer Tarifstelle im Beobachtungszeitraum 

                 ----------------------------------------------------------------------     x 1000
                      Gesamtentgelt der Gewerbezweige
                      einer Tarifstelle im Beobachtungszeitraum

Die Neulast-Entschädigung umfasst dabei alle Entschädigungsleistungen für Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten); unberücksichtigt bleiben Verfahrenskosten und Kosten der Prävention.

Bei der BGHM werden als Beobachtungszeitraum in der Regel die letzten vier abgerechneten Umlagejahre vor der Aufstellung eines neuen Gefahrtarifs herangezogen.

Aus der Formel ergibt sich die Konsequenz, dass a) eine Zunahme der Entschädigungsleistungen bei nicht gleichzeitiger adäquater Erhöhung der Entgelte oder b) eine Reduzierung der Entgelte bei nicht gleichzeitigem Sinken der Entschädigungsleistungen jeweils zu einer Erhöhung der Gefahrklasse führt.

Veranlagung zu den Gefahrklassen

Nach § 159 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger ein Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen zu veranlagen.

Die Veranlagung richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Aus dem Veranlagungsbescheid ergibt sich, welchem Gewerbezweig, welcher Tarifstelle und welcher Gefahrklasse ein Unternehmen zugeordnet wurde.