Vereinbarung über die Klärung von Fragen der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit
Stand: 06.02.2014
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) schließen zur Auslegung von Zweifelsfragen der fachlichen Zuständigkeit auf der Basis des Protokolls folgende Vereinbarung:
§ 1 Unternehmen des Metalldachbaus, der Herstellung und Montage von Wand- und Fassadenverkleidungen aus Metall und der Herstellung und Montage von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren
(1) Die BG BAU ist zuständig für Unternehmen, die
- Elemente an und in Gebäuden, insbesondere Dach-, Wand- und/oder Fassadenelemente sowie Beschattungen montieren,
- Dach-, Dachspengler-, Dachklempner-, Dachblechnerarbeiten einschließlich Herstellungsarbeiten ausführen,
- Blitzschutzanlagen setzen.
(2) Die BGHM ist zuständig für Unternehmen, die
- Dach-, Wand- und/oder Fassadenelemente industriell oder handwerklich herstellen,
- Metalldächer auf Stahl- und Eisenkonstruktionen (Z-Profilen) errichten (Metallbau),
- Blitzschutzanlagen herstellen,
- Fenster, Schaufenster, Türen oder Tore herstellen und einsetzen (montieren ohne Verputz- und sonstige Bauarbeiten).
§ 2 Unternehmen des Stahlhochbaus, der Stahlbaumontage
(1) Die BG BAU ist zuständig für den Stahlhochbau, die Stahlbaumontage sowie die Instandhaltung von Stahlhochbauten.
(2) Die BGHM ist zuständig für Unternehmen, die Stahlbauprodukte herstellen.
§ 3 Unternehmen des Holzhausbaus / Fertighausbaus
(1) Die BG BAU ist zuständig für Unternehmen, die Holz- und Fertighäuser in Holz einschließlich Bauausbauarbeiten errichten (ganz oder teilweise herstellen, montieren, ausbauen oder unterhalten).
(2) Die BGHM ist zuständig für Unternehmen, die Bauteile für Fertighäuser in Holz ohne Bauausbauarbeiten industriell ausschließlich herstellen und nicht selbst auf der Baustelle montieren.
(3) Die Zuständigkeit für Unternehmen, denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung bereits ein Zuständigkeitsbescheid erteilt war, bleibt bestehen. Dies gilt auch bei einem Unternehmerwechsel.
§ 4 Baustahlverleger, Baustahlbieger
Die BG BAU ist zuständig für Unternehmen, die Baustahlverlegearbeiten oder auf Baustellen Baustahlbiegearbeiten verrichten.
§ 5 Einfachbauwerke
(1) Für Unternehmen, die Einfachbauwerke wie Gartenhäuser, Carports, Wartehäuschen, Unterstände, Wintergärten oder Ähnliches herstellen, ist die BGHM zuständig
(2) Für Unternehmen, die Einfachbauwerke montieren, ist die BG BAU zuständig.
§ 6 Unternehmen des Innenausbaus
(1) Die BGHM ist zuständig für den Innenausbau des Schreiner-/Tischlerhandwerks.
(2) Die BG BAU ist zuständig für den Innenausbau des Bauhaupt- und Baunebengewerbes (Malerei, Installation, Ofen- und Luftheizungsbau, Verputzarbeiten, Stuckarbeiten, Wand- und Bodenbelagsarbeiten, Glaserarbeiten, Zimmererarbeiten und Dachgaubenbau sowie Isolierer jeglicher Art).
(3) Für alle anderen Innenausbauunternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der verwendeten Materialien.
(4) Die Zuständigkeit der BGHM besteht für die Materialien Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoff, Pappe, Kork und Metall.
(5) Die Zuständigkeit der BG BAU besteht für die Materialien Beton, Stein, Gips, Glas sowie entsprechende Faserstoffe und aus der Verwendung von Abdichtungs- und Beschichtungsstoffen (z.B. Bitumen).
§ 7 Unternehmen des Heizungsbaus, der Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationen, der Solar- und Photovoltaikanlagen
(1) Die BGHM ist zuständig für Unternehmen, die Heizungs- und Lüftungsanlagen industriell herstellen und/oder warten. Hierzu gehören die Herstellung und die Montage von Großanlagen zur Industrie-, Fern- und/oder Zentralversorgung.
(2) Die BG BAU ist zuständig für Unternehmen, die Heizungs-, Gas-, Wasser- und/oder Sanitärinstallationen sowie Ofen- und Luftheizungsbau in Wohn-, Büro- und Geschäftshäusern ausführen. Sie ist außerdem zuständig für Unternehmen, die Solar- und Photovoltaikanlagen aufstellen und/oder montieren.
(3) Die Zuständigkeit für Unternehmen, denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung bereits ein Zuständigkeitsbescheid erteilt war, bleibt bestehen. Dies gilt auch bei einem Unternehmerwechsel.
(4) Eine Überweisung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, wenn mindestens drei Jahre mehr als 2/3 der Entgeltsummen auf die Arbeiten nach Absatz 1 bis 2 entfallen.
§ 8 Unternehmen des Kälteanlagenbaus, der Installation von Klimaanlagen, Isolierbetriebe
(1) Die BGHM ist zuständig für Unternehmen, die Kälte- und/oder Klimaaggregate herstellen und montieren.
(2) Die BG BAU ist zuständig für Isolierunternehmen jeglicher Art.
§ 9 Reinigungsunternehmen
Die BG BAU ist zuständig für Unternehmen, die Reinigungsarbeiten aller Art einschließlich Industrie-, Anlagen- und Maschinenreinigung durchführen.
§ 10 Unternehmen des Messebaus
(1) Für Unternehmen, die Messestände oder Messemöbel aus Holz, Metall oder Kunststoff herstellen, ist die BGHM zuständig.
(2) Für Unternehmen, die Messestände oder Messemöbel aufbauen und montieren ist die BGHM zuständig, soweit der Messestand in seiner Art nciht den Umfang eines Einfachbauwerks überschreitet.
(3) Für die Montage von Großständen, Messelandschaften (Parcours, Wasserbecken) und Tribünen und ähnlichem, zu deren Aufbau Großmaschinen (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Bagger) oder Gerüste benötigt werden, ist die BG BAU zuständig.
§ 11 Unternehmen, die Schiffe und Boote herstellen und reparieren
Für Unternehmen, die Schiffs- oder Bootsbau betreiben oder Schiffe oder Boote reparieren, die die BGHM zuständig.
§ 12 Neugründungen, Überweisungen, Zuständigkeit für Unfalllasten
(1) Für Unternehmen, die nach dem 01.01.2013 eröffnet wurden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt des Unternehmens.
(2) Im Einvernehmen der Beteiligten können auf Antrag des Unternehmers Unternehmen auch dann im Sinne von § 12 Absatz 1 der Vereinbarung überwiesen werden, wenn kein Überweisungsgrund gem. § 136 Absatz 1 Satz 2 SGB VII vorliegt.
§ 13 Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jeder beteiligten Berufsgenossenschaft mit einer einjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden.
(2) Während der Laufzeit der Vereinbarung von Beteiligten getroffene Feststellungen über die Zugehörigkeit von Unternehmen bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 14 Rechtswirkung
Die an der Vereinbarung beteiligten Träger sind darüber einig, dass diese Vereinbarung in Verfahren vor der Schiedsstelle oder den Sozialgerichten für und gegen den jeweiligen Träger Bindungswirkung hat.
§ 15 In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung ersetzt die bisher geltenden Vereinbarungen zwischen den Rechtsvorgängerinnen der beiden Berufsgenossenschaften und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.