Information zur Prüfplakette
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
- Die Prüfplakette darf nicht geklebt werden, wenn der Kran nicht frei von Mängeln ist, die die Sicherheit gefährden:
Anmerkung
Gemäß §30 Abs. 2 DA der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV V 52 sind Mängel, die die Sicherheit gefährden, z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.
- Eine eindeutige Aussage des Prüfers, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen oder nicht, muss im Prüfbericht abgegeben werden.
- Die Prüfplakette ist keine Pflicht, maßgebend ist immer der Prüfbericht.
- Wenn eine Plakette geklebt wird, sollte bei Kranen das Datum der nächsten Prüfung angegeben werden. Dieser Termin ist als spätester Prüftermin anzusehen.
- Die Verantwortung für die rechtzeitige Organisation und Durchführung der Prüfung bleibt trotzdem beim Unternehmer.
Fachbereich AKTUELL
Zuständiger Fachreferent
Dietmar Kraus
Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf