Unzulässiges Ziehen von Rammelementen

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:  

In der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) heißt es im §38 „Losreißen festsitzender Lasten“:

  1. Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Überlastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreißen festsitzender Lasten einsetzen.
  2. Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nicht losreißen ...

Das Themenfeld „Krane“ ist übereinstimmend der Meinung, dass das Ziehen von Rammelementen mittels Fahrzeugkranen unter das Verbot von § 38 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) fällt.

  • Eine Ausnahme von dieser Bestimmung wäre nur denkbar, wenn der Kranhersteller in seiner Betriebsanleitung ausdrücklich das Ziehen von Rammelementen mit diesem Fahrzeugkran als bestimmungsgemäßen Einsatz aufführt. Allerdings sind dem Themenfeld solche Fälle nicht bekannt.
  • Zusätzlich weist das Themenfeld „Krane“ darauf hin, dass die europäischen Fahrzeugkran-Hersteller z. Zt. gemeinsam ein FEM-Dokument zu dieser Thematik erarbeiten.
    Darin heißt es wörtlich:

„Mobile cranes are not intended for pile removal operation using vibratory devices.“ 

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Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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