Anforderungen an Ausbilder von Kranführern
In Anlehnung an den DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ werden an Ausbilder von Kranführern folgende Anforderungen gestellt:
- Mindestalter 24 Jahre
- erfolgreiche Ausbildung zum Kranführer
- 2 Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Kranen
Dies soll sicherstellen, dass der Ausbilder Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Kranen gesammelt hat. Idealerweise sollte er über längere Zeit Krane geführt haben. - Meister oder mindestens 4jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können.
Hierzu gehört z.B.- Ausbildungskonzepte zu erstellen
- Fachkenntnisse zu vermitteln
- eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen
- erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Kranführern.
Voraussetzungen für diesen Lehrgang sind der Nachweis der bestandenen Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) oder der abgeschlossenen Meisterausbildung.
Zuständiger Fachreferent
Dietmar Kraus
Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf