Prüfung von Fahrzeugkranen nach der Montage mit Dokumentation im Krankontrollbuch

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten:

Fahrzeugkrane müssen nach dem Aufbau geprüft werden; die Prüfung wird vom Kranführer in das Kran-Kontrollbuch eingetragen.

Aus Sicht des Themenfeldes wird für Fahrzeugkrane die gemäß § 14 Absatz 1 letzter Satz, BetrSichV, erforderliche „Prüfung vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage“ durch eine befähigte Person wie folgt erfüllt:

Der Kranführer muss gemäß § 30 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 nach Aufstellen seines Fahrzeugkranes vor Arbeitsbeginn

  • die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen

    sowie
  • den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel 

    prüfen.

Zusätzlich muss der Kranführer gemäß § 30 Abs. 33 Satz 2 DGUV Vorschrift 52 die bei dieser Prüfung festgestellten Mängel im „Kran-Kontrollbuch“ (DGUV Grundsatz 309-009) dokumentieren.

Hinweis:
Bei Fahrzeugkranführern ist das nötige Fachwissen um Auf-, Um- und Abrüsten seines Kranes Teil seiner Kranführerausbildung gemäß DGUV Grundsatz 309-003 (bisherige BGG 921) Daher wird im Gegensatz zu Turmdrehkranen keine zusätzliche Prüfung nach jedem Aufstellen / Umrüsten gefordert durch einen Sachkundigen / zur Prüfung befähigten Person gefordert.

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Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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