Bedingungen für die Vergabe des Gütesiegels „Sicher mit System“ als Bestandteil des Vertrages
1. Anwendungsbereich und inhaltlicher Umfang
- Auf alle Aktivitäten, die durch die BGHM im Rahmen der Vergabe des Gütesiegels „Sicher mit System“ (im Folgenden GS SmS genannt) durchgeführt werden, finden die folgenden Regelungen Anwendung. Sie werden Bestandteil eines zwischen der BGHM und dem Mitgliedsbetrieb zu schließenden Vertrages.
- Das GS SmS ist ein freiwilliges Präventionsangebot der BGHM. Ein Rechtsanspruch auf Erlangung oder Verlängerung des GS SmS besteht nicht. Bei dem GS SmS handelt es sich um ein Arbeitsschutzmanagementsystem und bestätigt, dass das antragstellende Unternehmen die grundlegenden rechtlichen Anforderungen für die systematische und organisatorische Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die betriebliche Struktur gemäß den Vergabebedingungen erfüllt. Es wird jedoch nicht bestätigt, dass in jedem Einzelfall und in allen Standorten, Betriebsstätten oder betrieblichen Einrichtungen des Mitgliedsbetriebs alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften eingehalten sind.
- Zusätzlich kann auch die Begutachtung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) nach den Qualitätskriterien der Unfallversicherungsträger im Präventionsfeld „Gesundheit im Betrieb“ vereinbart werden. Die ausschließliche Begutachtung des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist nicht möglich.
- Die Teilnahme von Unternehmen mit rechtlich nicht selbstständigen Standorten ist vorbehaltlich der Festlegungen der BGHM-Standortregelung auf Antrag möglich. Die BGHM behält sich vor, im Einzelfall die Teilnahme abzulehnen bzw. an besondere Bedingungen zu knüpfen. Die ausschließliche Teilnahme einzelner Standorte ist nicht möglich.
2. Zugangsvoraussetzungen
- Die Beratung, Begutachtung und Vergabe des GS SmS durch die BGHM setzen den Abschluss eines Vertrages zwischen der BGHM und dem antragstellenden Mitgliedsbetrieb voraus.
- Unternehmen können die Vergabe des GS SmS beantragen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen ist Mitgliedsbetrieb der BGHM.
- Bei dem Unternehmen handelt es sich um einen kleinen bis mittelständischen Mitgliedsbetrieb. Hierunter fallen solche Mitgliedsbetriebe, die regelmäßig bis zu 250 Mitarbeitende beschäftigen.
- In Ausnahmefällen sind auch größere Mitgliedsbetriebe, die regelmäßig bis zu 500 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen, antragsberechtigt. Die Entscheidung über die Teilnahme von größeren Mitgliedsbetrieben sowie über ggf. erweiterte Begutachtungsbedingungen ist eine Ermessensentscheidung der BGHM nach Prüfung des Einzelfalls.
- Bei Mitgliedsbetrieben, die einer Unternehmensgruppe angehören, ist die Entscheidung über die Teilnahme sowie über ggf. erweiterte Begutachtungsbedingungen ebenfalls eine Ermessensentscheidung der BGHM nach Prüfung des Einzelfalls.
- Es werden weder seitens der Prävention noch anderer Abteilungen der BGHM Einwände gegen die Vergabe des GS SmS an den antragstellenden Mitgliedsbetrieb erhoben.
- Das GS SmS kann in folgenden Fällen nicht vergeben werden:
- Wenn gegen den Unternehmer/die Unternehmerin oder gegen Mitarbeitende, denen Unternehmerpflichten übertragen worden sind, durch die BGHM oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde ein Bußgeldverfahren oder Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall anhängig ist oder innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bußgeld oder eine entsprechende Strafe verhängt wurde.
- Wenn während des Vergabeverfahrens eine arbeitsschutzorganisatorische Anordnung durch die Prävention erlassen wird.
- Wenn der Betrieb in den letzten vier Jahren mehr als zweimal einen Höchstzuschlag im Beitragsausgleichsverfahren erhalten hat und die Unfälle auf einer mangelnden Arbeitsschutzorganisation beruhen.
- Wenn sich im laufenden Kalenderjahr oder im Vorjahr im Unternehmen ein tödlicher Arbeitsunfall (ohne Wegeunfälle) ereignet hat, der auf technische oder organisatorische Mängel zurückzuführen war, die im Verantwortungsbereich des Unternehmens lagen. Arbeitsunfälle mit schwersten Unfallfolgen (z. B. Querschnittslähmung, Verlust von Gliedmaßen, Unfälle mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 %, etc.) werden wie tödliche Arbeitsunfälle behandelt.
- Wenn der Mitgliedsbetrieb bereits über ein Zertifikat nach DIN EN ISO 45001 verfügt. In diesem Fall ist lediglich eine Beratungsleistung möglich. Sofern das Zertifikat nicht weitergeführt wird, ist die Teilnahme am Gütesiegel möglich.
3. Beantragung und Verfahren, Seminarpflicht
- Für Vorabinformationen und Auskünfte stehen unsere Homepage sowie die zuständige Aufsichtsperson oder die Ansprechperson für das Gütesiegel „Sicher mit System“ des jeweiligen Präventionsbezirks zur Verfügung.
- Die Beantragung zur Teilnahme am Gütesiegel-Verfahren erfolgt durch das Extranet der BGHM („meineBGHM“) durch die Auswahl der Leistung „Gütesiegel“.
- Das Verfahren gliedert sich in die Basisberatung, die Managementberatung und die Begutachtung. Die Vergabe des GS SmS setzt den Abschluss des vorbeschriebenen Verfahrens voraus.
- Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat/eine Betriebsvertretung gewählt ist, ist dieser/diese am Vergabeverfahren zu beteiligen.
- Der Betrieb verpflichtet sich, nach Beginn der Basisberatung die notwendigen Maßnahmen zur Erlangung des GS SmS zeitnah und in abgesprochenen Fristen umzusetzen.
- Der Unternehmer/die Unternehmerin und alle betrieblichen Führungskräfte (mindestens bis Meisterebene), denen Unternehmerpflichten übertragen wurden, nehmen vor der Vergabe des GS SmS an einem eintägigen Seminar für Führungskräfte teil.
Bei Unternehmern oder Unternehmerinnen und betrieblichen Führungskräften, die innerhalb der letzten drei Jahre an entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Ausbildungsseminaren (z. B. Seminare zum Unternehmermodell, Seminare für Höhere Führungskräfte, Seminare für Meister) teilgenommen haben, gilt die Verpflichtung als erfüllt. Alle Führungskräfte (inkl. der obersten Leitung) sind mindestens alle 5 Jahre über das BGHM-Seminarprogramm fortzubilden.
Sofern der Betrieb auch ein Betriebliches Gesundheitsmanagementsystem anstrebt, nehmen der Unternehmer oder die Unternehmerin und alle Führungskräfte, denen Unternehmerpflichten übertragen worden sind, zusätzlich an einem Seminarmodul zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement teil. - Nach positivem Abschluss des Vergabeverfahrens, insbesondere der Begutachtung, wird eine Urkunde ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Vergabebedingungen eingehalten sind und dem Unternehmen das GS SmS verliehen wird.
4. Basisberatung
- Ziel der Basisberatung ist die Überprüfung, ob die rechtlichen Grundanforderungen eingeführt und umgesetzt sind. Dazu hat der Unternehmer die „Ist-Aufnahme“, die auf unserer Webseite unter dem Webcode 492 zur Verfügung steht, zu bearbeiten und innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Basisberatung an die BGHM zu senden.
- Im Rahmen der Basisberatung berät die zuständige Aufsichtsperson das Unternehmen auf Grundlage dieser „Ist-Aufnahme“ bei der Einführung und Umsetzung rechtlicher Grundanforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, wie sie sich beispielsweise aus arbeitsschutzrelevanten Gesetzen, Verordnungen und den Unfallverhütungsvorschriften ergeben.
5. Managementberatung
- Das Unternehmen benennt der BGHM eine Ansprechperson für alle Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe des GS SmS.
- Der Managementberater oder die Managementberaterin klärt mit der vom Unternehmen benannten Ansprechperson, ob die Zugangsvoraussetzungen (Ziff. 2) für eine Begutachtung der unternehmensinternen Arbeits- und Gesundheitsschutzorganisation gegeben sind. Ist dies der Fall, wird zwischen dem Unternehmen und der BGHM ein Vertrag geschlossen, in dem das Unternehmen diese Vergabebedingungen anerkennt und sich verpflichtet, die sich aus den Vergabebedingungen ergebenden Pflichten zu erfüllen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Der Managementberater oder die Managementberaterin unterstützt auf geeignetem Wege das Unternehmen bei der Einführung der Managementprozesse, die für den Aufbau eines Managementsystems notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise der PDCA-Zyklus, die Einführung interner Audits und der „Kontinuierliche Verbesserungsprozess“. Die Anzahl der Beratungstermine bestimmt der Berater oder die Beraterin.
- Spätestens nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Vergabeverfahrens legt der Managementberater oder die Managementberaterin in Absprache mit dem Unternehmen einen Zielzeitraum für die Begutachtung fest. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um längstens 12 Monate verlängert werden.
6. Begutachtung
- Die Begutachtung zur Vergabe des GS SmS erfolgt anhand einer Begutachtungsliste durch den Begutachter oder die Begutachterin der BGHM vor Ort im Unternehmen. Bei Unternehmen, die Bau- und Montagetätigkeiten durchführen, findet zusätzlich eine Baustellenbegutachtung statt. Bezieht sich der Vertrag auch auf die Begutachtung weiterer Standorte des Unternehmens, werden diese nach den Festlegungen der Standortregelung stichprobenartig begutachtet.
- Im Rahmen der Begutachtung vor Ort muss der Unternehmer oder die Unternehmerin Unterlagen zur Einsicht bereitstellen, mit deren Hilfe die zur Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation des Unternehmens getroffenen Festlegungen dokumentiert und nachvollziehbar sind. Auf Aufforderung der BGHM hat das Unternehmen diese Unterlagen vor der Begutachtung zur Prüfung einzureichen.
- Im Rahmen der Begutachtung vor Ort im Betrieb findet auch eine Betriebs- und gegebenenfalls eine Baustellenbesichtigung statt. Dabei werden auch Führungskräfte und Beschäftigte vertraulich befragt.
- Im Anschluss an die Begutachtung erhält der Unternehmer/die Unternehmerin einen Begutachtungsbericht, aus welchem der Umfang der Überprüfung sowie gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge hervorgehen. Bei einer negativen Bewertung werden dem Unternehmer/der Unternehmerin die maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Eine Nachbegutachtung wird innerhalb einer vereinbarten Frist, längstens jedoch ein Jahr nach der ersten Begutachtung angeboten.
7. Gültigkeit und Wiederbegutachtung
- Die Gültigkeit des GS SmS ist grundsätzlich auf längstens drei Jahre begrenzt. Die BGHM behält sich ausdrücklich vor, die Laufzeit auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren zu begrenzen. Während der Laufzeit kann die BGHM die Einreichung von Unterlagen zur Überprüfung der fortdauernden systematischen Arbeitsschutzorganisation verlangen. Liegen Anhaltspunkte für Defizite in der systematischen Arbeitsschutzorganisation vor, kann eine Kontrollbegutachtung durchgeführt werden.
- Die Verlängerung des GS SmS kann innerhalb der Gültigkeitsdauer erneut über das Extranet der BGHM („meineBGHM“) beantragt werden und ist, sofern einer Verlängerung keine Hinderungsgründe im Wege stehen, an eine erfolgreiche Wiederbegutachtung gebunden. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Beantragung der Verlängerung liegt bei dem Unternehmer/der Unternehmerin. Ein Anspruch auf eine sich zeitlich unmittelbar anschließende Wiederbegutachtung oder Verlängerung besteht nicht. Die Vereinbarung einer automatischen Verlängerung des GS SmS ist möglich und ist stets mit von der BGHM einseitig zu bestimmenden Bedingungen verbunden.
- Eine Wiederbegutachtung erfolgt nur dann, wenn die im letzten Begutachtungsbericht aufgeführten Abweichungen (A) abgestellt und Empfehlungen (E) nachvollziehbar bearbeitet worden sind.
Sie erfolgt nicht, wenn das Unternehmen seinen Fortbildungsverpflichtungen nach Ziff. 2.3 nicht nachkommt. - Die BGHM behält sich vor, bei wesentlichen Änderungen im Unternehmen, welche das GS SmS betreffen, auch während der Laufzeit eine erneute Bewertung vorzunehmen.
- Das Recht zur Kündigung gemäß Ziff. 8 und Ziff. 9 des zwischen der BGHM und dem Mitgliedsbetrieb zu schließenden Vertrages bleibt hiervon unberührt.
8. Verwendung
- Mit der Ausstellung der Urkunde erhält der Unternehmer/die Unternehmerin die Berechtigung, für das Unternehmen und ggf. die Standorte das GS SmS zu verwenden.
- Das Gütesiegel „Sicher mit System“ darf nur im vollen Wortlaut verwendet werden.
- Mit der Vergabe GS SmS erhält der Unternehmer/die Unternehmerin die Möglichkeit, in seiner Korrespondenz und Werbung kenntlich zu machen, dass in seinem/ihren Unternehmen die organisatorische Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes den von der BGHM auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben festgelegten Bedingungen entspricht und sein/ihr Unternehmen dafür mit dem GS SmS ausgezeichnet worden ist. Es besteht die Möglichkeit, das GS SmS-Logo als Datei zu erhalten. Das GS SmS-Logo darf auch für geschäftliche Zwecke genutzt werden, z.B. in Angeboten, in der Werbung und im Schriftverkehr. Das Logo darf nur in der von der BGHM zur Verfügung gestellten Form verwendet werden. Veränderungen des Logos, z.B. im Schriftbild, Farbe, Inhalt und Jahreszahl sind unzulässig. Die maßstabsgerechte Veränderung der Größe ist erlaubt.
- Das GS SmS und das Logo dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zulässt, die Produkte oder Dienstleistungen selbst seien von der BGHM ausgezeichnet worden. Insofern bietet sich die Verwendung im Zusammenhang mit dem Namensschriftzug oder dem Firmenlogo, z. B. auf Firmenpapier, Prospekt, Imagebroschüren an. Das GS SmS darf weiterhin nicht in einer Weise verwendet werden, die als Empfehlung der BGHM hinsichtlich des ausgezeichneten Unternehmens oder der Verwendung seiner Produkte bzw. Dienstleistungen missverstanden werden kann.
- Sofern das GS SmS nicht nur für den Hauptbetrieb, sondern auch für die Standorte vergeben wurde, darf das Gütesiegel auch für die zum Zeitpunkt der Begutachtung der BGHM bekanntgegebenen Standorte verwendet werden.
- Bei missbräuchlicher Verwendung des GS SmS behält sich die BGHM vor, die Urkunde zurückzuziehen und den entsprechenden Sachverhalt zu veröffentlichen
9. Haftungsausschluss
Soweit die BGHM in Ausführung dieser Vergabebedingungen handelt, haftet sie gegenüber dem Unternehmer/der Unternehmerin für Schäden nur, soweit diese von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen bei der Durchführung der GS SmS-Beratung und -Begutachtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die BGHM haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch Versagung, Entzug oder zu späte Beantragung der Verlängerung des GS SmS entstehen.
10. Hinweise zum Datenschutz
Die BGHM ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer erforderlichen gesetzlichen Aufgaben Erkenntnisse aus Begutachtungen unter Beachtung der maßgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu nutzen.
Personenbezogene Daten, zu denen auch betriebs- und geschäftsbezogene Daten des Unternehmens gehören, werden von der BGHM verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung dieser Vergabebedingungen und der Vereinbarung und ihrer gesetzlichen Aufgaben, für die Verhütung von Versicherungsfällen und Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen (§§ 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 14 SGB VII), erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b), c) und e) DSGVO). Dies betrifft auch die zulässige Übermittlung von Daten an andere Stellen, soweit deren gesetzliche Aufgabe oder eine solche der BGHM die Übermittlung erfordern. Die Daten werden gelöscht, soweit sie zur Erfüllung der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Vereinbarung oder der gesetzlichen Aufgaben der BGHM, zu deren Zweck sie erhoben, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, oder aus anderen rechtlichen Verpflichtungen nicht mehr benötigt werden. Hier finden Sie Ergänzende Informationen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
11. Inkrafttreten
Die vorstehend aufgeführten Vergabebedingungen gelten für Verträge, die ab dem 01.05.2024 abgeschlossen werden.