FAQs: Elektrotechnik

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist eine verbindliche Vorschrift der gesetzlichen Unfallversicherungen in Deutschland. Es werden in dieser Vorschrift, die sich an die Mitgliedsbetriebe der gesetzlichen Unfallversicherungen richtet, der Einsatz, die Anwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in den Unternehmen wie in einem Gesetz auch sehr allgemeingültig geregelt. Es werden keine speziellen Prüfungen gefordert, sondern es wird in der DGUV Vorschrift 3 auf die für die jeweiligen Anlagen und Betriebsmittel gültigen Normen verwiesen. Damit betrifft die DGUV Vorschrift 3 nicht die Hersteller bzw. Inverkehrbringer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Deutschland. 

Der §5 der DGUV Vorschrift 3 regelt die Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel und fordert die Prüfung vor erster Inbetriebnahme. Wenn der Käufer in der verbindlichen Bestellung diese Erstprüfung mit dem Produkt zusammen einkauft, dann ist der Hersteller/Inverkehrbringer aufgrund dieses Vertrags zur Durchführung der Prüfung verpflichtet. Wenn das neu in den Verkehr gebrachte Produkt nach der Maschinenrichtlinie gebaut wurde, wird sich die Prüfung an den Prüfanforderungen der DIN EN 60204-1 orientieren.

Die englische Fassung der DGUV Vorschrift 3 finden Sie hier.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften (EFK) oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung gegenüber elektrotechnisch unterwiesenen Personen und elektrotechnischen Laien.

Hierzu gehört insbesondere: 

  • das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
  • das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von notwendigen Schutz- und Hilfsmitteln,
  • das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
  • das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
  • das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zwangsläufig zu verstehen, dass die Elektrofachkraft ständig anwesend sein muss. Sie muss sich aber in angemessenen zeitlichen Abständen davon überzeugen, dass die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. In Abhängigkeit der vom Schwierigkeitsgrad der Arbeiten sowie den jeweils individuell gegebenen Voraussetzungen (Kenntnisse, Erfahrungen, Zuverlässigkeit etc.) der ausführenden Personen, kann eventuell auch die ständige Anwesenheit der Elektrofachkraft erforderlich sein.

Die Elektrofachkraft (EFK) ist in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ im § 2 Absatz 3 und der dazugehörigen Durchführungsanweisung definiert und erläutert und beschreibt die Befähigung einer Person die vom Unternehmer übertragene elektrotechnische Arbeit beurteilen und die damit zusammenhängenden möglichen Gefahren für sich und Dritte erkennen zu können. Eine Elektrofachkraft besitzt die erforderlichen Kompetenzen, die für die eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung der übertragenen Arbeiten für das jeweilige Teilgebiet der Elektrotechnik notwendig sind.

Damit eine Person als Elektrofachkraft eingesetzt werden kann, muss sie über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, die für das eigenverantwortliche und selbstständige Arbeiten im jeweiligen Teilgebiet der Elektrotechnik notwendig sind.

Elektrofachkräfte müssen für die jeweilige Arbeitsaufgabe die nachfolgenden drei Kriterien erfüllen:

  1. Fachliche (elektrotechnische) Ausbildung
  2. (praktische) Kenntnisse und Erfahrungen
  3. Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen

um die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen zu können.
Aufgrund der Breite und Tiefe der elektrotechnischen Aufgabenstellungen ist es nicht möglich, Elektrofachkraft für alle Teilgebiete der Elektrotechnik zu sein.

Der Begriff Elektrofachkraft bezeichnet somit keinen erworbenen Bildungsabschluss.

Damit eine Person als Elektrofachkraft eingesetzt werden kann, muss sie über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, die für das eigenverantwortliche und selbstständige Arbeiten im jeweiligen Teilgebiet der Elektrotechnik notwendig sind. Aufgrund der Breite und Tiefe der elektrotechnischen Aufgabenstellungen ist es nicht möglich, Elektrofachkraft für sämtliche Teilgebiete der Elektrotechnik zu sein.
 

Der Unternehmer kann für einzelne elektrotechnischen Arbeiten (die mit dem Unternehmen eigenen Leistungsangebot technisch und fachlich zusammenhängen) entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ § 2 Absatz 3 und der dazugehörigen Durchführungsanweisung Personen nach DGUV Grundsatz 303-001 „Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"“ qualifizieren.

Unter einer festgelegten Tätigkeit wird ausschließlich eine gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeit an einem Betriebsmittel verstanden, die durch den Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben werden muss. Für diese ergänzende Ausbildung ist eine abgeschlossene technische Berufsausbildung Voraussetzung, die mit der festgelegten Tätigkeit zusammenhängt. Nach dem DGUV Grundsatz 303-001 wird die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Industrie und in sonstigen gewerblichen Bereichen (Handwerk), wegen der Komplexität der verschiedenen Tätigkeiten, unterschieden. Die beschriebenen Ausbildungsgänge unterscheiden sich in ihren Umfängen erheblich. Je nach Umfang der festgelegten Tätigkeit und den individuellen Vorkenntnissen kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein. In der theoretischen Ausbildung müssen die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen dieser Tätigkeit erforderlich sind, vermittelt werden. Die Ausbildung muss auf der in der Arbeitsanweisung festgelegten Tätigkeit basieren und kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich erfolgen.

Die praktische Ausbildung muss an den Betriebsmitteln durchgeführt werden, auf die sich die Arbeitsanweisung bezieht. Diese Ausbildung muss alle erforderlichen Fertigkeiten vermitteln, so dass die in der Arbeitsanweisung festgelegte Tätigkeit bei allen zu erwartenden Betriebsverhältnissen sicher ausgeführt werden kann. Sie muss mit einer Überprüfung durch eine Elektrofachkraft in Theorie und Praxis abgeschlossen werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Der weiterhin zu absolvierenden betrieblichen Fachausbildung, die der Unternehmer bezüglich der Themen und des Umfangs verantworten muss, kommt neben der zu vermittelnden Grundlagenausbildung besondere Bedeutung zu. Während der betrieblichen Fachausbildung muss eine praktische Ausbildung mit den in der Arbeitsanweisung beschriebenen Betriebsmitteln und Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß § 7 DGUV Vorschrift 1 trägt der Unternehmer im Rahmen seiner Auswahlverantwortung die Verantwortung die geeignete Person auszuwählen. Der Unternehmer hat die ausgewählte Person in einer Bestellung mit dem konkreten Verweis auf die Betriebsmittel und die Arbeitsanweisung für diese festgelegten Tätigkeiten zu beauftragen. Um die erworbene Fachkunde zu erhalten, muss der Unternehmer eine angemessene regelmäßige Weiterbildung sicherstellen.

Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. Er hat vor dem ersten Übertragen der Arbeitsaufgabe und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegte Tätigkeit ausreichend und aktuell sind. Des Weiteren muss er sicherstellen, dass die zugehörige Arbeitsanweisung korrekt umgesetzt wird. Die festgelegte Tätigkeit lässt sich nicht durch eine allgemeine, unspezifische Tätigkeitsbeschreibung definieren, sondern setzt die genaue Beschreibung des Betriebsmittels und der Tätigkeit in einer Arbeitsanweisung voraus. Die selbstständige Beurteilung davon abweichender Situationen ist durch eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten nicht möglich.

Für das Verständnis des elektrischen Zusammenwirkens der Betriebsmittel in Anlagen und für das Beurteilen der daraus resultierenden Gefahren, sind umfangreiche elektrotechnische Kenntnisse erforderlich. Diese können im Rahmen der vergleichsweisen kurzen Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten nicht vermittelt werden. Arbeiten an der elektrischen Anlage können daher keine festgelegten Tätigkeiten sein.

Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten darf eigenständig keine:

  • elektrischen Anlagen errichten,
  • bestehenden elektrischen Anlagen verändern,
  • bestehenden elektrischen Anlagen erweitern.

Der Austausch von gleichen Betriebsmitteln kann gegebenenfalls zulässig sein.

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten dürfen nur solche Tätigkeiten in eigener Fachverantwortung an dem in der Arbeitsanweisung benannten Betriebsmittel ausführen, für das die Grundlagenausbildung mit Theorie und Praxis sowie die betriebliche Fachausbildung nachgewiesen ist. Die festgelegte Tätigkeit darf nur an Betriebsmitteln mit Nennspannungen unter 1 000 V AC bzw. 1 500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. In diesem Spannungsbereich darf die Fehlersuche unter Spannung und das Herstellen des spannungsfreien Zustandes durchgeführt werden. Die EFKffT darf keine Arbeiten unter Spannung (AuS) nach DGUV Regel 103-011 durchführen.

Fazit:
Die Erfüllung der Kriterien für den Einsatz einer EFKffT muss in ihrer ganzen Komplexität sichergestellt werden. Sie umfassen in der Regel folgende Schritte:

  1. Tätigkeiten im Rahmen Gefährdungsbeurteilung festlegen und mit vorgegebenen Rahmenbedingungen abgleichen
  2. Arbeitsanweisung zu den konkreten elektrotechnischen Tätigkeiten erstellen
  3. Geeignete Person auswählen
  4. Grundlagenausbildung in Theorie und Praxis bezogen auf die in der Arbeitsanweisung festgelegten Betriebsmittel
  5. Betriebliche Fachausbildung entsprechend der Arbeitsanweisung
  6. Bestellung der Person für die festgelegten Tätigkeiten basierend auf der erstellten Arbeitsanweisung

Dabei wird deutlich, dass der gesamte Prozess Entscheidungen im Einzelfall beinhaltet.

Weiterführende Erklärungen zu Qualifizierung und Einsatz fachfremder Personen für elektrotechnische Arbeiten finden Sie hier.

Bei anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln reicht die Bestätigung des Herstellers aus, dass der gelieferte Gegenstand dem Produktsicherheitsgesetz entspricht. Diese Bestätigung kann z.B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bescheinigt wird, oder durch ein GS-Zeichen erbracht werden. Befindet sich der Unternehmenssitz des Herstellers nicht in der Europäischen Union (EU), so tritt der Bereitsteller des Produkts auf dem EU-Markt in die Pflichten des Herstellers ein. Anschlussfertige Betriebsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme mindestens einer Sicht- und Funktionsprüfung auf offensichtliche Mängel zu unterziehen.

Damit reicht nur die Existenz einer Konformitätserklärung nicht aus, sondern es müssen auch die einschlägigen (also zum Produkt passenden) Normen bescheinigt werden, da diese Normen dann die notwendigen Prüfungen im Zuge des Produktionsprozesses enthalten. Werden diese Normen bescheinigt, kann man von einer ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung (i. d. Regel von namhaften Herstellern gewährleistet) ausgehen. Das GS-Zeichen bedeutet, dass eine vom deutschen Staat autorisierte Prüfstelle das Produkt anhand eines Baumusters geprüft hat und eine Fertigungsüberwachung durchführt. Damit könnte der Anwender die Erstprüfung auf eine Sichtprüfung (z. B. auf Transportschäden, Verschmutzungen, Lagerungsschäden…) beschränken ohne gegen die Forderungen nach einer Erstprüfung aus DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel und Betriebssicherheitsverordnung zu verstoßen.

Eine Dokumentation ist so zu gestalten, dass eine hinreichende Aussagekraft gegeben ist.
Der Nachweis der Dokumentation kann z. B. durch Registrierung in einer Gerätekartei, in einem Prüfprotokoll, einer elektronischen Datei oder handschriftlich in einem Prüfbuch erfolgen. Mit der Erfassung sämtlicher Prüflinge erreicht man gleichzeitig eine Inventarisierung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel. 
Die Dokumentation in Prüfprotokollen ist sinnvoll, weil die Ergebnisse der zurückliegenden mit der jetzigen Prüfung verglichen werden können und eine Übersicht über sich verändernde Zustände ermöglicht wird.

Die Dokumentation sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller, Inventar-Nr. o. Ä.), 
  • Verwendungs-/Einsatzort,
  • Datum und Umfang der Prüfung, 
  • verwendetes Prüf-/Messgerät,
  • Messverfahren,
  • Messwerte,
  • Prüfergebnis, 
  • Prüfer, Unterschrift.

Zusätzlich sollte die Prüfung in Form einer Prüfplakette dokumentiert werden. Mit Prüfplaketten oder Prüfbanderolen kann der Benutzer den Prüfstatus erkennen. Dazu muss der Zeitpunkt der nächsten Prüfung erkennbar sein.

Weiterführende Informationen finden Sie

  • in der DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen“ und
  • in der DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer“.

Die Dokumentation muss folgende Inhalte aufweisen:

Allgemeine Angaben mit

  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Name und Anschrift des Auftragnehmers und Name der Prüfperson
  • Auflistung der einzelnen Prüfprotokolle (empfehlenswert mit Protokollnummern) für die Dokumentation der Sicht-, Funktions- und messtechnischen Prüfungen
  • Beschreibung des Prüfumfangs (z. B. Bezeichnung des Objekts, der Anlage oder des Gebäude(-teils) sowie Verteiler und Stromkreis
  • Anlass der Prüfung (Erst- bzw. Wiederholungsprüfung)
  • Verwendete Mess- und Prüfgeräte
  • Angabe der Prüfstelle; Name der Prüfperson in Druckbuchstaben
  • Prüfdatum
  • Unterschrift der Prüfperson und des Anlagenbetreibers

Bewertung der Prüfung

Die Bewertung ist der Vergleich zwischen dem sicheren Sollzustand und dem aktuellen Istzustand. Alle bei dem Besichtigen, Erproben und Messen ermittelten Informationen und Messwerte sowie die Ergebnisse von gegebenenfalls durchgeführten Berechnungen müssen von der Prüfperson in die Bewertung mit einbezogen werden.
Diese Bewertung ist das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung ist einschließlich der für die Bewertung relevanten Messwerte zu dokumentieren. Insbesondere in umfangreichen elektrischen Anlagen ist es nicht immer sinnvoll, jeden einzelnen Messwert zu dokumentieren. In diesen Fällen obliegt es der Prüfperson zu entscheiden, welche Aussagen für die Bewertung des Prüfobjektes notwendig sind. Bei Wiederholungsprüfungen reicht in vielen Fällen die Dokumentation des jeweils schlechtesten Wertes im überprüften Stromkreis.

Nächster Prüftermin, Ergänzende Angaben

Schäden, Verschlechterungen, Fehler, gefährliche Zustände und sonstige Feststellungen der Prüfperson sollten besonders hervorgehoben werden. Können Prüfungen nicht im vollen Umfang durchgeführt werden, müssen im Prüfbericht solche wesentlichen Einschränkungen und deren Begründung festgehalten werden.
Der Prüfbericht sollte Empfehlungen für Reparaturen und Verbesserungen enthalten. Diese können z. B. das Anpassen der Anlage an den Stand der aktuell gültigen Normen betreffen, soweit dies als angemessen zu bewerten ist oder sich dies aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt.

Weiterführende Informationen finden Sie

  • in der DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen“ und
  • in der DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer“.

Bei elektrotechnischen Arbeiten müssen in Abhängigkeit der durchzuführenden Arbeiten die erforderlichen lsolationsbedingungen betrachtet werden. Dabei ist nicht nur die Isolation zum Fußboden durch Betrachtung der Isolation des Fußschutzes, sondern auch die Berührungsmöglichkeit der restlichen Umgebung zu berücksichtigen. Der Fußschutz allein stellt damit kein wirksames Schutzkonzept bei elektrotechnischen Arbeiten dar, muss allerdings als eine Komponente unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsaufgaben mit betrachtet werden.
Hilfestellung dabei bilden die Definitionen der Isolierfähigkeit von Fußschutz:

Leitfähige Schuhe (Kennzeichnung "C")

  • Diese werden erforderlich, wenn ein Ableiten der elektrostatischen Ladung in kürzest möglicher Zeit notwendig ist. Die obere Grenze des Widerstandes beträgt dabei 105 W.

Antistatische Schuhe (Kennzeichnung "A")

  • Diese sollen benutzt werden, wenn die Notwendigkeit besteht, elektrostatische Aufladung zu vermindern. Der elektrische Widerstand liegt zwischen 105 W und 109 W. Die ESD-Schuhe bilden eine Untergruppe der antistatischen Schuhe und ihr elektrischer Widerstand liegt zwischen 105 W und 3,5*107 W.

Isolierende Schuhe/Überschuhe (Kennzeichnung "I") zum "Arbeiten unter Spannung" (AuS)

  • Diese dienen zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (Arbeiten unter Spannung gemäß DGUV Regel 103-011) als isolierender Fußschutz nach DIN EN 50321 und sollen eine gefährliche Körperdurchströmung verhindern. Der elektrische Widerstand muss größer 109W. betragen.

    Für Arbeiten an Anlagen bis 1000 V AC oder 1500 V DC, ist diese Grundanforderung an die Sicherheit erfüllt, wenn die Schuhe den Festlegungen von DIN VDE 0680 Teil 1 entsprechen. Diese DIN VDE-Bestimmung unterscheidet zwischen Überschuhen und Stiefeln.

    Folgende Kennungen müssen vorhanden sein: Der Name oder das Markenzeichen des Herstellers, das Klassifizierungsjahr, das Kennzeichen in Form eines stilisierten Isolators mit der Spannungsangabe.

1000V Kennzeichnung nach DIN 48699

  • Folgende Prüfungen sind für diesen Fußschutz zu berücksichtigen:
    Er ist vom Träger vor jedem Gebrauch auf offensichtliche Beschädigungen zu prüfen. Außerdem ist er mindestens alle 6 Monate durch eine Elektrofachkraft auf sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand zu prüfen. Prüfstelle und Prüfzeitpunkt sind auf dem vorgesehenen Kennzeichnungsfeld dauerhaft zu vermerken.

FAZIT:
Für elektrotechnische Arbeiten sind Schuhe mit möglichst großem Widerstand einzusetzen. Leitfähige Schuhe sollten auf jeden Fall vermieden werden. Für Arbeiten unter Spannung (AuS) sind isolierende Schuhe als PSA einzusetzen. Der Einsatz antistatischer Schuhe ist bei elektrotechnischen Arbeiten möglich. Vor dem Einsatz von ESD-Schuhen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen sind die verschiedenen Gefährdungen zu betrachten und bei der Festlegung des Schutzkonzepts für die Arbeitsaufgaben zu berücksichtigen.

Weitergehende Informationen finden Sie in einem Artikel der BG ETEM mit dem Titel „Der richtige Schuh“.

Not-Halt-Geräte müssen die Anforderungen der schnellen Zugänglichkeit und leichten Betätigung gemäß der Maschinenrichtlinie und der DIN EN ISO 13850 erfüllen. Gleichermaßen müssen sie aber auch so gestaltet sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung oder Beschädigung vermieden wird. Diesem Zielkonflikt begegnen Hersteller mit dem Anbringen von Schutzkragen. 

Normativ steht der Verwendung von Not-Halt-Geräten mit Schutzkragen grundsätzlich nichts entgegen. Ein Schutzkragen sollte jedoch nur dann angebracht werden, wenn der Schutz vor unbeabsichtigtem Betätigen seine Verwendung gebietet und andere Maßnahmen nicht praktikabel sind. Hierbei ist der Schutzkragen so zu gestalten, dass von ihm kein Verletzungsrisiko ausgeht und ein Betätigen mit der Handfläche jederzeit möglich ist.