Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
Im Sinne der Gefährdungsbeurteilung, die für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede Tätigkeit durchgeführt werden muss, ist das STOP Prinzip anzuwenden. Das bedeutet, dass zur Reduzierung vorhandener Gefährdungen zuerst überlegt wird, wie die Belastung durch Substitution (z.B. Verwendung anderer Arbeitsverfahren, -stoffen), durch technische Lösungen (z.B. bauliche Trennung, Absaugung), durch organisatorische Maßnahmen (z.B. zeitlich Begrenzung, Schulung) reduziert werden kann. Erst dann sollen die Restgefährdungen durch den Einsatz von PSA weiter minimiert werden.
Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von Persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Personen zu ermitteln.
Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch Persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Grundsätzlich sollte aus hygienischen und ergonomischen Gründen für jeden Versicherten eine persönlich zugeordnete Schutzausrüstung zur Verfügung stehen.
Dies bedeutet beispielweise, dass ggf. mehrere Paare eines Schutzhandschuhs für eine Person für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können.
Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von Persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt.
Die Gebrauchsdauer wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt. Hierzu zählen u.a. Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.
Zur Verfügung stellen bedeutet, dass Persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche PSA zur Verfügung gestellt werden darf, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist auch die Forderung des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt.
Die CE-Kennzeichnung drückt aus, dass zumindest beim Hersteller eine Konformitätserklärung vorliegt, die eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien bescheinigt. Gegebenenfalls befindet sich die CE-Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit, z. B. bei Gehörschutzstöpseln.
Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko, hierzu gehören auch Persönliche Schutzausrüstungen, die z. B. für Berufssportler, Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ausübung ihrer Sporttätigkeit erforderlich sind oder solche, die hauptsächlich durch Anwendung im Sport bekannt sind.
Weitere Eignungskriterien für PSA sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte wie z.B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.
Die Notwendigkeit zur Wartung von Persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus der Art der Ausrüstungen und kann von einfachen Arbeiten durch den Benutzer selbst und bei komplexen Ausrüstungen bis hin zu Wartungen in spezialisierten Werkstätten reichen. Näheres ist in den Herstellerinformationen sowie den einschlägigen Regeln zur Benutzung von PSA ausgeführt.
Vor jeder Benutzung müssen Persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern dieser vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der PSA vorliegt, so hat er dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.
Augenscheinliche Mängel, die den weiteren Einsatz einer PSA ausschließen, sind z. B.
- Risse im Industrieschutzhelm,
- schadhafte Bebänderung eines Industrieschutzhelms,
- Versprödung des Helmmaterials, feststellbar z.B. durch Knacktest nach DGUV Regel 112-193,
- beschädigte Laufsohlen,
- aufgescheuerte Nähte bei Auffanggurten,
- defektes Polster bei Gehörschutzkapseln,
- zerkratzte Gläser von Schutzbrillen,
- beschädigte Versiegelung von Atemschutzfiltern.
Weitere Hinweise sind in der Informationsbroschüre des Herstellers und in den Regeln für die Benutzung bestimmter PSA enthalten.
Versicherte müssen die vom Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung ausgewählte PSA für die dort beschriebenen Tätigkeiten nutzen.
Gebräuchliche Arten von PSA
Für die am häufigsten verwendeten Arten von PSA sind im Fachbereich PSA Sachgebiete eingerichtet worden. Dort finden sie weiterführende Informationen zur Auswahl und zum Einsatz der entsprechenden Produkte.
Hier werden Rettungswesten, Kälteschutzanzüge gegen Unterkühlung im Wasser, Rückhaltegurte gegen Sturz ins Wasser und Wasser-Rettungsmittel behandelt.
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Atemschutzgeräte sind erforderlich gegen luftgetragene Schadstoffe und gegen Sauerstoffmangel. Hierzu zählen unter anderem:
- Atemanschlüsse (Masken, Hauben, Atemschutzhelme, Atemschutzanzüge)
- Filtergeräte gegen Partikel, Gase und Dämpfe, einschließlich filtrierende Halbmasken und Filtergeräte mit Gebläse
- Isoliergeräte (Schlauchgeräte, Behältergeräte mit Druckluft und Sauerstoff-Kreislaufgeräte mit Drucksauerstoff oder Chemikalsauerstoff).
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Das SG Augenschutz kümmert sich um den Schutz der Augen und des Gesichtes bei Gefährdungen durch mechanische, optische, chemische oder thermische Einwirkungen.
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Unter dem Oberbegriff "Kopfschutz" wird die gesamte Produktpalette von Schutzhelmen, Anstoßkappen, Haarschutzhauben und Haarschutznetzen zusammengefasst. Zur Gruppe der Schutzhelme gehören z. B. nicht nur die Industrieschutzhelme, Feuerwehrhelme oder Helme für Polizei- und Militär, sondern auch sämtliche Arten von Schutzhelmen aus dem Sport- und Freizeitbereich, wie z.B. Motorradfahrerhelme, Radfahrerhelme, Reiterhelme.
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Das Sachgebiet Schutzkleidung befasst sich mit den Themen Schutzkleidung sowie Hand- und Armschutz. Ausgenommen von der Bearbeitung in diesem Sachgebiet sind Schutzkleidungen für Motorradfahrer und Körperschutz für den Sport- und Freizeitsektor.
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Dieses Sachgebiet beschäftigt sich mit den persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und mit Rettungsausrüstungen. Diese umfassen folgende Teilbereiche:
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Anschlageinrichtungen, Auffanggurte, Verbindungsmittel, Verbindungselemente, Falldämpfer, Mitlaufende Auffanggeräte, Höhensicherungsgeräte, Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte, Rettungsausrüstungen, Rettungsgurte, Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte, Abseilgeräte
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Hier werden Hilfestellungen zur Auswahl und zum Einsatz von Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen, Berufsschuhen und Knieschutz gegeben.
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Das Sachgebiet Gehörschutz ist u. a. für Einsatz und Auswahl von Gehörschutzmitteln zum Einsatz in Lärmbereichen zuständig. Dabei ist auf die Wahrung der Sprach- und Signalverständlichkeit zu achten. Gehörschutzmittel sind: Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken sowie Kombinationen mit anderen Persönlichen Schutzausrüstungen, insbesondere am Helm befestigte Gehörschutz-Kapseln.
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Das Sachgebiet Hautschutz ist das Expertengremium für die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Hautschutzmitteln am Arbeitsplatz. Dies umfasst auch UV-Schutzmittel sowie ergänzend Hautpflege- und Hautreinigungsmittel.
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Personen-Notsignal-Anlagen werden überwiegend zur Überwachung von ortsgebundenen und ortsungebundenen Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter oder kritischer Gefährdung eingesetzt. Sie bestehen aus tragbaren Personen-Notsignal-Geräten (PNG) und einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ).
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Dieses Sachgebiet befasst sich mit Stechschutzkleidung, Stechschutzschürzen und Stechschutzhandschuhen. Diese können notwendig sein beim häufigen Umgang mit spitzen oder scharfkantigen Werkzeugen oder Werkstücken.
Weiterführende Links:
Weitere Informationen und Downloads
- DGUV Information 203-027 "Einsatz von Schutzkleidung gegen Einwirkung durch hochfrequente elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 80 MHz – 1 GHz" (Link: DGUV)
- DGUV Information 210-003 "Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen bei der Verwendung von Handmessern als Schnitt- und Stichschutz in der Nahrungsmittelwirtschaft" (Link: DGUV)
- DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (Link: DGUV)
- DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstung"
- DGUV Information 212-870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-189 "Schutzkleidung"
- DGUV Regel 112-190 "Atemschutzgeräten" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-191 "Fuß- und Beinschutz" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-192 "Augen- und Gesichtsschutz"
- DGUV Regel 112-193 "Kopfschutz" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-194 "Gehörschutz"
- DGUV Regel 112-195 "Schutzhandschuhen"
- DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
- DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-201 "Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-202 "Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (Link: DGUV)