Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhindert werden. 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und der Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Betriebsärztinnen und Betriebsärzten stehen seit Sommer 2022 mit den neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ praxisnahe Informationen für die Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und von Eignungsbeurteilungen zur Verfügung.

Die Neuauflage der Empfehlungen, die zunächst in Form eines gebundenen Buches und E-Books zur Verfügung stand, steht nun mit der redaktionell überarbeiteten 2. Auflage 2024 zum kostenlosen Download bereit. 

Verordnung regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) geregelt. Verpflichtend ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflichtvorsorge) für bestimmte Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV aufgeführt sind, beispielsweise für Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen und krebserzeugenden Stoffen. Ebenfalls im Anhang der ArbMedVV aufgelistet sind Tätigkeiten und Gefährdungen, bei denen der Arbeitgeber Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten muss (Angebotsvorsorge). Zudem gibt es auch eine Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten, die sogenannte Wunschvorsorge. Ein Anspruch darauf besteht nur dann nicht, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Teil der Vorsorge sind ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese nicht ablehnt. Betriebsärzte und -ärztinnen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Am Ende der arbeitsmedizinischen Vorsorge geben sie den Beschäftigten individuelle Empfehlungen zur Prävention. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes in einem Betrieb nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen vorzuschlagen (siehe dazu Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV“
Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen, die sogenannten Eignungsuntersuchungen, die eine andere Rechtsgrundlage erfordern.

Nachgehende Vorsorge

Wenn Beschäftigte im Anhang der ArbMedVV aufgeführte Tätigkeiten, beispielsweise mit bestimmten Gefahrstoffen, nicht mehr ausführen, muss der Arbeitgeber gemäß ArbMedVV eine nachgehende Vorsorge anbieten, da Gesundheitsstörungen auch nach längeren Latenzzeiten auftreten können. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Auf bghm.de, Webcode 631, finden Sie dazu weitere Informationen.

Weiterführende Informationen und Downloads