Information zur Berechnung der theoretischen Nutzungsdauer (SWP)

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen.  

Der Unternehmer hat bei kraftbetriebenen Hubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer gemäß §23 Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ DGUV Vorschrift 54 zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen.

Als Sachverständige kommen in Betracht: 

  • von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen,
  • Sachverständige der Technischen Überwachung,
  • Beauftragte der Hersteller.

Die Forderung gilt auch für Hubwerke, die nach EN 14492-2:2019 „Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke – Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke“ in A-Klassen eingestuft sind.

Erläuterung:

In den vergangenen Jahren wurde meist die zeitbasierte Hubwerkseinstufung (über Volllastlebensdauer gemäß ISO / FEM) von den Herstellern gewählt. Nach EN 14492-2 ist nun aber die zyklusbasierte Hubwerkseinstufung maßgebend und nicht mehr die zeitbasierte Einstufung.

Die gesamte Lebensdauer das Hubwerkes wird danach in maximal zulässigen Lastzyklen des Hubwerkes über die Gesamtlebensdauer angegeben (A-Klassen). Dabei ist die Lebensdauer des Hubwerkes abhängig von der Belastungsart (Q = Lastkollektiv) und der Anzahl der Hubspiele (C = Gesamtzyklen). Diese werden vom Hersteller in der Betriebsanleitung konkret angegeben.

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Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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Zuständiger Fachreferent

John Derrick

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Isaac-Fulda-Allee 18
55124 Mainz

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