Vom Sachgebiet als Verzeichnis der durchgeführten Prüfungen gemäß Ziffer 3.4 DGUV Grundsatz 309-005
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
Gemäß Ziffer 3.4 des DGUV Grundsatzes "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (DGUV Grundsatz 309-005) müssen Sachverständige ein Verzeichnis über die von ihnen durchgeführten Prüfungen führen und es der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorlegen.
Zuständiger Fachreferent
Dietmar Kraus
Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf