Vom Sachgebiet als Weiterbildungsmaßnahme nach Ziffer 3.6 DGUV Grundsatz 309-005 anerkannte Veranstaltungen (Positivliste)

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:

Gemäß Ziffer 3.6 des DGUV Grundsatzes "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (DGUV Grundsatz 309-005) muss der Sachverständige innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Sachgebietes Krane und Hebetechnik des Fachbereiches Holz und Metall teilnehmen.

Im Einklang mit dem Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG) und den damit verbundenen Veränderungen akzeptiert das Sachgebiet über die eigenen Weiterbildungsveranstaltungen für die von der Berufsgenossenschaft gemäß §28 DGUV Vorschrift 52 ermächtigten Sachverständigen hinaus auch Nachweise der Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen (z. B. Fachveranstaltungen von Kranherstellern, fachlich kompetenten Akademien und Bildungsstätten, vergleichbaren Instituten, Universitäten, oder deren Partner-Instituten).

Durch die Weiterbildung soll sichergestellt werden, dass der Wissensstand des Sachverständigen den aktuellen Erkenntnissen entspricht und somit den hohen Anforderungen gerecht wird, die an Sachverständige für die Prüfung von Kranen gestellt werden.

Weiterbildungsveranstaltungen müssen einen direkten fachlichen Bezug zu der Tätigkeit des Sachverständigen für die Prüfung von Kranen haben. Dabei ist auch der Stand der Technik, also der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der sich bei der Verwendung von Kranen im Laufe der Verwendungsdauer ändert, zu berücksichtigen.

Der Nachweis über den Besuch einer Fachmesse sowie Fortbildungen, die nicht im Zusammenhang mit Ihrer Prüftätigkeit stehen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. In der angehängten Liste befindet sich als Orientierungshilfe eine Aufzählung an Veranstaltungen, die von uns bereits anerkannt wurden.

Die Positiv-Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die Sachverständigen können im Zweifelsfall auch beim Sachgebiet Krane und Hebetechnik (KRH) telefonisch oder per E-Mail (sg-kh.fbhm@bghm.de) direkt nachfragen, ob eine Veranstaltung geeignet ist, die Anforderungen von Ziffer 3.6 DGUV Grundsatz 309-005 als Weiterbildungsveranstaltung zu erfüllen.

  • Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
  • Bau und Betrieb von Kranen und Hebezeugen
  • Befähigte Person für die Prüfung von Personenaufnahmemitteln und Kranen zum Heben von Personen
  • Drahtseile – Auslegung, Berechnung und Prüfung
  • Einführungsseminar für Laufrad/Schiene-Kontakte für Brücken- und Portalkrane
  • Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 – Berechnung von Brücken- und Portalkranen
  • Einsatz von (Groß-)Kranen und Hebeeinrichtungen bei Windenergieanlagen – Errichtung und Wartung
  • Elektrische Ausrüstung von Kranen
  • Fachtagung für ermächtigte Kran-Sachverständige (Kranhersteller)
  • Fachtagung Ladekrane – Informationen zur praktischen Umsetzung der DIN EN 12999 Krane – Ladekrane – Hinweise zur neuen Fassung 2013 und zum Entwurf prA2:2014
  • Fachtagung Kraftgetriebene Hubwerke
  • Fachtagung Turmdrehkrane
  • Fachtagung Lastaufnahmemittel
  • Kranbahnträger nach DIN EN 1993 (EC3) - Entwurf, Berechnung und Nachweis
  • Neue Berechnungsgrundlagen für Krane
  • Sichere Steuerung an Krananlagen – von der EN 954-1 zur EN ISO 13849-1 + 2 (Workshop)
  • Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen
  • Vertiefungsworkshop: Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge
  • Kranfachtagungen von Kranherstellern (diverse)
  • Weiterbildungsveranstaltungen von Unfallversicherungsträgern und ihren angeschlossenen Instituten, sowie von Prüforganisationen (diverse)
  • Erfahrungsaustausch Fördertechnik/ Hebezeuge von Unfallversicherungsträgern und ihren angeschlossenen Instituten, sowie von Prüforganisationen (diverse)
     

Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am 22.01.2020 von den Teilnehmern bestätigt. 

Zum Seminar: „Befähigte Person für die Prüfung von Personenaufnahmemitteln und Kranen zum Heben von Personen“

Nach TRBS 2121-4 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“ Ziffer 5.1 Absatz 2 ist für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten mit einem kraftbetriebenen Kran die Kombination mit dem Personenaufnahmemittel vor der erstmaligen Verwendung und nach Änderungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV zu prüfen.

Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse der Kombination des kraftbetriebenen Krans mit dem Personenaufnahmemittel und des Arbeitsverfahrens nach Nummer 4.2 TRBS 2121-4 verfügen. Bei Prüfsachverständigen nach Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV kann für die jeweilige Kranart von der Befähigung ausgegangen werden, wenn zusätzlich die für die Prüfung notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der Kombination des kraftbetriebenen Krans mit dem Personenaufnahmemittel vorliegen.

Zum Prüfumfang gehören z. B. die technischen Anforderungen an den Kran, das Personenaufnahmemittel sowie deren Kombination, die Gefährdungsbeurteilung und das Rettungskonzept.

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Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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