Zusammenarbeit von Kranen gemäß §33 DGUV Vorschrift 52
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
Aufgrund einer Anfrage, ob das gemeinsame Einheben einer Brücke mit zwei unterschiedlichen Kranarten (Turmdrehkran und Autokran) zulässig ist, ist das Themenfeld zu folgender Entscheidung gelangt:
Diese Kranarten besitzen eine sehr unterschiedliche Charakteristik der Bewegungen, ein unterschiedliches Verformungsverhalten, unterschiedliche Standsicherheiten, und ein unterschiedliches Verhalten bei Not-Halt, Bremsungen oder Energieausfall.
Beim gemeinsamen Lastentransport (wobei das Gewicht der Brücke und die Tragfähigkeit der Krane in den jeweiligen Laststellungen dem Sachgebiet nicht bekannt sind) mit unterschiedlichen Kranarten können kritische Schiefstellungen, Lastschwerpunktverschiebungen oder Nachläufe beim Transport auftreten.
Aus der Sicht des Sachgebietes ist diese Kran-Kombination aus den vorgenannten Gründen für den beschriebenen Transport (gemeinsames Einheben einer Brücke) nicht geeignet.
Das Sachgebiet hat dem beschriebenen Lastentransport nach den Bestimmungen des §33 „Zusammenarbeit mehrerer Krane“ der UVV „Krane“ DGUV Vorschrift 52, daher nicht zugestimmt.
Anmerkung
Die Zusammenarbeit mehrerer Krane §33DGUV Vorschrift 52 ist zu unterscheiden vom Tandembetrieb von Kranen/Laufkatzen, z. B. gemäß DIN EN 15011, die vom Hersteller bestimmungsgemäß für den Tandembetrieb von einem einzelnen Steuerstand aus konstruiert und gebaut worden sind.
Zuständiger Fachreferent
Dietmar Kraus
Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf