Geeignete Ausrüstung gemäß Ziffer 2.5 DGUV Grundsatz 309-005
Gemäß Ziffer 2.5 DGUV Grundsatz 309-005 müssen dem Sachverständigen entsprechend seiner Prüfaufgabe und des Prüfumfanges die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Dies können z.B. sein (die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
- Geeignete Arbeitskleidung
- Geeignete PSA (ggf. dicke Lederhandschuhe gegen Drahtstich, Helm mit Kinnriemen, hochschäftige Sicherheitsschuhe, Schutzbrille)
- PSAgA, wenn erforderlich
- Normen, Vorschriften und Regeln
- Belastungstabellen für Anschlagmittel
- PC, geeignete Speichermedien
- Kamera, für gerichtsfeste Fotos geeignet
- Schreibmaterial, Folienschreiber, Ölkreide
- Geprüfte Elektrotechnische Messgeräte für Elektro-Fachkräfte:
- DGUV V 3-Messgerät ( Schleifenimpedanz, Durchgängigkeit des Schutzleiters, Isolationsprüfung)
- Multimeter
- Geräte zum Messen von Strömen (Amperemeter) und Drücken (hydraulische Winden und Betätigungszylinder
- Oszilloskop
- Weitere Mess- und Prüfgerätschaften:
- Lasermesser (Durchbiegung)
- Rollbandmaß oder Gliedermaßstab/ Zollstock (Sicherheitsabstände)
- Richtlatte
- Gutlehren/ Radienlehren (Seilrollen und Seiltrommeln)
- Universalmessschieber/ Schieblehre ( Seildurchmesser)
- Kettenlehre ( Kettendurchmesser)
- Fühlerlehren (bei Kranen mit einem drehbaren Oberwagen zur Ermittlung des Spaltmaßes in der Drehverbindung unter Last)
- Messschieber oder Messschraube
- Rutschkraftprüfer (Kettenzüge)
- Digitale Winkelwasserwaagen (Erfassung von Neigungen von Kranbaugruppen wie Ober- und Unterwagen unter Last)
- Schweißnahtprüfgeräte
- Werkzeuge, u.U. Spleißnadel, Schraubendreher, Seitenschneider, Spachtel
- Isolierband, Bremsenreiniger, Putzlappen
- Lupe, Vergrößerungsglas