Mutterschutz
Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen und ihr Kind am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz in der Zeit der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während des Stillens. Er ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, das 2018 grundlegend überarbeitet wurde.
Im Rahmen der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2018 wurde der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet. Der Ausschuss (AfMu) erarbeitet Empfehlungen für die praxisgerechte Umsetzung des Mutterschutzes.
Die Arbeitsergebnisse finden sie hier.
Das Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit oder der Ausbildung zu ermöglichen und gleichzeitig ihre Gesundheit und die des Kindes zu schützen. Gefährdungen sollen dabei vermieden und unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden. Benachteiligungen, die z. B. durch Beschäftigungsverbote entstehen können, sollen vermieden werden.
Für die Umsetzung des Mutterschutzes ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber zuständig. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum betrieblichen und arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz, dem Kündigungsschutz und dem Leistungsrecht sind ebenfalls im Gesetz geregelt und zu berücksichtigen.
Zu beachten sind:
- Schutzfristen: In den sogenannten Schutzfristen darf die Schwangere nicht beschäftigt werden. Diese bestehen meist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Eine Ausnahme vor der Entbindung ist möglich, wenn die Frau dies wünscht. Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, außer nach Totgeburt und bei Schülerinnen und Studentinnen, siehe §3 MuSchG.
- Höchstarbeitszeiten von 8,5 Stunden pro Tag (90h in der Doppelwoche) für Frauen über 18 Jahren und 8 Stunden pro Tag (80h in der Doppelwoche) für jüngere Schwangere und Stillende. Insgesamt nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt, siehe §4 MuSchG.
- Mindestruhezeiten von 11 Stunden, siehe §4 MuSchG.
- Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen (§7 MuSchG).
- Arbeitsunterbrechungen, die der Frau bei Bedarf zu ermöglichen sind (§9 MuSchG). Dafür müssen geeignete Ruhe - und Liegemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Informationen zu Pausenräumen für Schwangere finden Sie im Abschnitt 6 der Arbeitsstättenregel ASR A4.2.
- Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit (§6 MuSchG) und Nachtarbeit (§5 MuSchG): Schwangere/stillende Frauen dürfen in der Regel nicht an Sonn- und Feiertagen und nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Ausnahmen sind branchenabhängig (§10 Arbeitszeitgesetz) für Sonn- und Feiertage und für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr möglich. Dafür ist das Einverständnis der Frau und der Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen und Alleinarbeit notwendig. Für die Erweiterung der Nachtarbeitszeit wird ein ärztliches Attest benötigt.
Während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche) und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf der Frau nicht gekündigt werden. Auch vorbereitende Maßnahmen zur Kündigung sind nicht zulässig, siehe §17 MuSchG.
Während der Schutzfristen erhält die Frau Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen. Ist der durchschnittliche Nettolohn der Frau höher als das Mutterschaftsgeld, zahlt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Differenz. Beim betrieblichen und beim ärztlichen Beschäftigungsverbot erhält die Frau den sogenannten Mutterschutzlohn. Er entspricht dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft und wird vom Arbeitgeber / der Arbeitgeberin gezahlt. Der Mutterschutzlohn und die Zuschüsse werden auf Antrag über das Umlageverfahren (U2-Verfahren) der Krankenkassen zu 100% erstattet. Weitere rechtliche Rahmenbedingungen zu Leistungen s. §§ 18-25 MuSchG.
Die staatlichen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigen die Umsetzung der Vorgaben und beraten zum Thema. Die Adressen, der für Sie zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden finden Sie hier, die Bezeichnung variiert je nach Bundesland.
Betrieblicher Gesundheitsschutz und Gefährdungsbeurteilung (GB)
Ein guter Mutterschutz im Betrieb beginnt schon, bevor eine Beschäftigte eine Schwangerschaft meldet. Grundlage dafür sind Aufklärung und Information aller Beschäftigten, sowie eine sichere und gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Es empfiehlt sich, alle betrieblichen Akteure in den Prozess zu integrieren.
Bei der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen ist die fachkundige Beratung durch die Betriebsärztin / den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit meist erforderlich.
Mehr zu den Aufgaben der Betriebsärztin / des Betriebsarztes im Mutterschutz:
- Beratung und Unterstützung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers bei:
- der anlassunabhängigen und anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung
- der Dokumentation von unverantwortlichen Gefährdungen und unzulässigen Tätigkeiten
- der Umsetzung des Mutterschutzprozess im betrieblichen Ablauf
- präventiver Mutterschutz: Beratung von Frauen im gebärfähigen Alter, Beratung der schwangeren / stillenden Frauen
- Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z. B. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen / Infektionsgefährdung)
Alle Arbeitsplätze müssen im Hinblick auf Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen beurteilt werden. Erfasst werden alle Gefährdungen bei der Arbeit oder der Ausbildung, die die Gesundheit der Frau oder des Kindes beeinträchtigen können und Bezug zur Schwangerschaft oder Stillzeit haben. Sie müssen einen hinreichenden Bezug zur ausgeübten Tätigkeit aufweisen (z. B. Arbeiten im Lärmbereich) und höher sein als das allgemeine Lebensrisiko. Ziel ist es Gefährdungen zu vermeiden und unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen.
Mehr zum Thema unverantwortbare Gefährdung / unzulässige Tätigkeiten und zu Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen:
Was sind unverantwortbare Gefährdungen?
Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Gesundheit in Anbetracht der Schwere des möglichen Schadens nicht hinnehmbar ist. Das heißt, wenn der Gesundheitsschaden schwer ist, reicht schon eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit aus, um eine nicht akzeptable Gefährdung festzustellen. Diese Gefährdung muss höher sein als das allgemeine Lebensrisiko.
Tätigkeiten / Arbeitsbedingungen, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung besteht oder möglich ist, sind im §11 MuSchG (Schwangere) und §12 MuSchG (Stillende) des Mutterschutzgesetzes aufgeführt. Die aktuellen Empfehlungen vom Mutterschutzausschuss sind zu beachten.
Unzulässig sind Tätigkeiten /Arbeitsbedingungen, wenn die schwangere / stillende Frau diesen in einem Maß ausgesetzt ist, dass eine unverantwortbare Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit der Frau/des Kindes besteht. Zu berücksichtigen sind insbesondere Gefährdungen durch:
- Gefahrstoffe (siehe Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
- Biostoffe (siehe Tätigkeiten mit Biostoffen)
- Physikalische Einwirkungen (ionisierende/ nicht ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe)
- Körperliche Belastungen und mechanische Einwirkungen
- Belastende Arbeitsumgebungen
Beispiele für unzulässige Arbeitsbedingungen /Tätigkeiten für schwangere Frauen bei denen eine unverantwortbare Gefährdung vermutet wird:
- Arbeiten in Räumen mit Überdruck, in sauerstoffreduzierter Atmosphäre, oder im Bergbau unter Tage
- Regelmäßiges Heben, Halten, Bewegen von Lasten > 5 kg oder gelegentlich > 10 kg ohne technische Hilfsmittel
- Ständiges, bewegungsarmes Stehen > 4 h nach dem 5. Schwangerschaftsmonat
- Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, wenn diese eine Belastung darstellt
- Druckerhöhung im Bauchraum durch Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung
- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
- Fließarbeit
- getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art oder das Tempo der Arbeit für die Frau oder Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bedarf es besonderer Sorgfalt, um die Mutter und Ihr Kind vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Besonders zu beachten sind sogenannte reproduktionstoxische Stoffe. Reproduktionstoxizität bedeutet: die Entwicklung des Kindes (fruchtschädigend) oder die Sexualfunktion und Fertilität von Mann und Frau (fruchtbarkeitsgefährdend) können beeinträchtigt werden. Biologische- oder Arbeitsplatzgrenzwerte (BGW/AGW) werden für Erwachsene abgeleitet und sind nicht unmittelbar auf schwangere oder stillende Frauen und geborene oder ungeborene Kinder übertragbar.
Hinweise zur Einschätzung des Risikos für Fruchtschädigung gibt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". Diese sind in der Tabelle durch die Abkürzungen „Y“ und „Z“ unter den „Bemerkungen“ aufgeführt.
„Y“ bedeutet: "Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes nicht befürchtet zu werden.“
„Z“ bedeutet: "Ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden."
Fehlt der Hinweis, ist dieser Stoff noch nicht entsprechend bewertet worden.
Weitere Informationen hierzu gibt die MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgesellschaft (DFG). Hier werden die vier Schwangerschaftsgruppen A-D unterschieden, siehe auch: IFA - Fachinformationen: Mutterschutz bei Gefahrstoffexposition.
Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn Schwangere bei Tätigkeiten Gefahrstoffen mit folgenden Einstufungen oder Eigenschaften ausgesetzt sind (§11 MuSchG):
- reproduktionstoxisch nach Kategorie 1A, 1B (H360) oder 2 (H361) oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (Muttermilch) (H 362) oder
- krebserzeugend oder keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B (H350, H 350i, H340) oder
- spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 (H370) oder
- akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331) sind oder
- auch bei Einhaltung von AGW und BGW möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Für die stillende Frau (§12 MuSchG) gilt als unverantwortbare Gefährdung der Umgang mit:
- reproduktionstoxischen Gefahrstoffen nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (Muttermilch) (H362)
- Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.
Bei der Zuordnung der Gefahrstoffe zu den einzelnen Kategorien nach CLP- Verordnung helfen die Gefahrenhinweise, die sogenannten „H-Sätze“ (von Hazard: „Gefahr“). H362 bedeutet beispielsweise: „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“.
Eine unverantwortbare Gefährdung kann besonders dann ausgeschlossen werden, wenn für den jeweiligen Gefahrstoff
- die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben für den Gefahrstoff eingehalten werden und
- dieser bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben bezüglich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird und
- dieser nicht als reproduktionstoxisch auf oder über die Laktation eingestuft ist oder
- der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden oder
- aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintreten kann.
Achtung
Der Umgang mit Hartholz- und Quarzfeinstäuben ist nach der TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeit zu bewerten. Dennoch gilt hier: die unverantwortbare Gefährdung für das ungeborene Kind ist ausgeschlossen, da diese Gefahrstoffe die Plazentaschranke nicht überwinden können. Die Plazentaschranke ist die natürliche Barriere zwischen dem Blut der Mutter und des Kindes im Mutterkuchen.
Weitere Informationen:
- IFA - Fachinformationen: Mutterschutz bei Gefahrstoffexposition (Link: DGUV)
- IFA - Praxishilfen: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen - Regelung zum Mutterschutzgesetz (Link: DGUV)
- DGUV Information 213-033 „Gefahrstoffe in Werkstätten" (Link: DGUV), (Abschnitt 1.8.2)
- BAuA - Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung - Merkblatt M 039 "Fruchtschädigende Stoffe – Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte" (Link: BAuA) (siehe Anhang 1)
- Arbeitsplätze mit Bleiexposition. Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung mit Blick auf den Mutterschutz (Link: BAuA)
Biostoffe sind beispielsweise Viren, Pilze, Bakterien und Parasiten. Gemäß Biostoffverordnung werden diese in verschiedene Risikogruppen 1-4 eingeordnet, wobei die Gruppe 4 Biostoffe mit dem höchsten Risiko umfasst. Weitere Informationen zu den Einstufungen gibt es auf der Seite der BAuA - Biostoffe und in den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA).
Schwangere gehören zu den besonders vulnerablen Personengruppen. Im Mutterschutzgesetz werden unverantwortbare Gefährdungen durch Biosstoffe für Schwangere im §11 und für Frauen in der Stillzeit im §12 aufgeführt. Für Schwangere und Stillende sind mögliche Expositionen mit Biostoffen der Risikogruppe 2 (Masern), 3 (SARS-CoV-2) oder 4 in einem Maß, das eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere/stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, zu berücksichtigen. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt bei möglichem Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 4 (nach §3 Absatz 1 BioStoffV) und für Schwangere zusätzlich bei Kontaktmöglichkeit mit dem Rötelnvirus (Risikogruppe 2) oder Toxoplasma gondii (Risikogruppe 2). Das gilt auch, wenn therapeutische Maßnahmen einer Infektion mit diesen Erregern zu unverantwortbaren Gefährdungen führen können.
Umfangreiche Informationen zum Thema bieten das Hintergrundpapier und die FAQs des Mutterschutzausschusses sowie die IFA- Fachinformationen zur Biostoffexposition auf der Seite der DGUV.
Weitere Informationen:
- Hintergrundpapier-Information zur Relevanz von Infektionserregern (Link: ausschuss-fuer-mutterschutz)
- FAQ-Mutterschutz bei luftgetragenen Infektionserregern (Link: ausschuss-fuer-mutterschutz)
- IFA - Fachinformationen: Mutterschutz bei Biostoffexposition (Link: DGUV)
- DGUV Information 213-086-Biologische Laboratorien (Link: DGUV), siehe Abschnitt 16
Zu prüfen ist, ob im Falle einer Schwangerschaft oder während des Stillens Schutzmaßnahmen notwendig sind: anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (Stufe 1). Diese ist unabhängig davon durchzuführen, ob aktuell eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt ist!
Wird bekannt, dass eine Frau schwanger ist oder stillt, wird die sogenannte anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (Stufe 2) durchgeführt. Das heißt, die vorliegende GB wird auf Aktualität überprüft und die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt.
Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bietet der Frau ein Gespräch an und bespricht mit ihr das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die geplanten Schutzmaßnahmen.
Mutterschutzregel zur Gefährdungsbeurteilung
Die erste, im August 2023 veröffentlichte, Mutterschutzregel zur Gefährdungsbeurteilung (MuSchR) unterstützt bei der Durchführung. Sie konkretisiert die Verantwortung der Arbeitgebenden für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation- und Informationspflicht. Die Regel bietet Informationen zu unzulässigen Arbeitszeiten, Tätigkeiten und unverantwortbaren Gefährdungen. Weitere Regeln sind in Bearbeitung.
Bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge nach §13 des Mutterschutzgesetzes zu beachten:
Erst wenn weder durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden können, darf die Frau mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden.
Mehr zum Thema Beschäftigungsverbote:
Das betriebliche Beschäftigungsverbot (§13 MuSchG) wird vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin festgelegt, wenn alle Möglichkeiten zur Fortführung der Tätigkeit ausgeschöpft sind und unverantwortbare Gefährdungen nicht auszuschließen sind. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber selbst stellt die Frau frei. Ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
Beim ärztlichen Beschäftigungsverbot (§16 MuSchG) sind es individuelle schwangerschaftsbedingte Faktoren, die bei Fortsetzung der Tätigkeit zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Das Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Arbeitgeber wirksam. Die Ausstellung erfolgt in der Regel durch den / die behandelnde(n) Frauenarzt / -ärztin.
In Ausnahmefällen ist ein vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot möglich. Die Ärztin / der Arzt vermutet eine Gefährdung der Frau / des Kindes durch die Tätigkeit. Bis die Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist und Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, erfolgt ein befristetes Beschäftigungsverbot.
Meldepflicht
Erfährt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber, dass eine Frau schwanger ist oder stillt, muss er dies der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde melden. Das gleiche gilt, wenn er sie zwischen 20 und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit in vorgeschriebenem Tempo beschäftigten möchte. Die entsprechenden Formulare zur Meldung, Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf den Internetseiten der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder.
Leitfäden und Videos für Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnen, sowie für schwangere und stillende Frauen rund um den Mutterschutz finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):